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AS 2006 3439

Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie (GebV-METAS)

vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung des Bundesamtes veranlasst oder eine Dienstleistung des

Bundesamtes beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

2 Die Gebührenpflicht gilt auch für:

a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–d der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung vom 25. November 19983, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes weiterverrechnen können; b. Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und weiterverrechnen können.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt:

a. für Mitarbeitende des Administrativbereichs 120 Franken; b. für Mitarbeitende der Metrologiebereiche 205 Franken.

SR 941.298.2

2006-1898 3439

Gebühren des Bundesamtes für Metrologie AS 2006

Art. 5 Gebührenzuschlag Das Bundesamt kann folgende Gebührenzuschläge erheben: a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder aus- serhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrun- gen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen unge- rechtfertigten Gebührenvorteil hätte.

Art. 6 Auslagen

1 Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Mess- und

Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.

2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.

Art. 7 Teilrechnungen

1 Für länger dauernde Arbeiten kann das Bundesamt Teilleistungen fakturieren.

2 Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebüh- ren in Rechnung gestellt.

3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit

abgebrochen werden.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. November 20024 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung 1 Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.

2 Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wur-

den, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

4 AS 2002 4342, 2006 1089

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Gebühren des Bundesamtes für Metrologie AS 2006

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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