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AS 2006 4137

Epidemiengesetz

Epidemiengesetz (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln)

Änderung vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20061, beschliesst:

I Das Epidemiengesetz vom 18. Dezember 19702 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Versorgung Der Bundesrat sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19823 sicherstellen kann.

Kosten 1 DerBund trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der der Versorgung mit Heilmitteln Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 6.

2 Die Übernahme der Kosten der Heilmittel richtet sich im Falle der

Abgabe nach den Voraussetzungen: a. des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Kranken- versicherung; b. des Bundesgesetzes vom 20. März 19815 über die Unfallver- sicherung; c. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über die Militärver- sicherung.

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, übernimmt der

Bund die Kosten der Heilmittel.

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