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AS 2006 4691

Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Abgeschlossen in Strassburg am 22. Juni 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 19992 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 15. März 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Dezember 2005

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Protokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versu- che und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, im folgenden «Übereinkommen» bezeichnet, das am 18. März 19863 in Strassburg zur Unter- zeichnung aufgelegt worden ist unterzeichnet haben, im Hinblick auf das Übereinkommen welches allgemeine Vorschriften enthält, die dazu dienen sollen, Leiden, Schmerzen und Angst bei den Versuchstieren zu verhin- dern, und im Hinblick auf die Entschiedenheit der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke einzuschränken, mit dem Ziel, die Verwendung überall dort zu ersetzen, wo dies möglich ist, namentlich mit der Suche nach Alternativmethoden und der Förderung, solche Methoden anzu- wenden; in Erwägung, dass die in den Anhängen aufgeführten Bestimmungen technischer Art sind; in Anerkennung, dass es notwendig ist, letztere dem neuesten Stand der Forschung in den Bereichen anzupassen, die die Bestimmungen abdecken, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Artikel 30 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: «1 Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Euro- parats ab mit dem Ziel, die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Zweck- mässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen.

SR 0.457.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 4691).

2 AS 2006 4689 3 SR 0.457

1999-4381 4691

Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke AS 2006 verwendeten Wirbeltiere. Prot.

2 DieseKonsultationen finden an Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des

Europarats anberaumt werden. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats den Namen ihres Vertreters mindestens zwei Monate vor der Sitzung mit.

3 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens geben sich die Ver-

tragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.»

Art. 2 Das Übereinkommen wird mit einem neuen Titel XI «Änderungen» ergänzt, der folgenden neuen Artikel 31 enthält: «1 Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Ände- rung von Anhang A und B wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und jedem dem Übereinkommen beigetretenen oder nach Artikel 34 zum Beitritt einge- ladenen Nichtmitgliedstaat weitergeleitet.

2 Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens sechs Monate nach

dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien mitgeteilt.

3 Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilate-

ralen Konsultation in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat.»

Art. 3 Die bisherigen Artikel 31–37 des Übereinkommens werden zu den Artikeln 32–38.

Art. 4

1 Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Unter-

zeichnung auf, die Vertragsparteien dieses Änderungsprotokolls werden können, indem sie es: a. ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeich- nen; oder b. es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung später ratifi- zieren, annehmen oder genehmigen.

2 Eine Vertragspartei des Übereinkommens kann dieses Protokoll nicht ohne Vorbe-

halt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifika- tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn sie nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt hat oder diese gleichzeitig hinterlegt.

Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke AS 2006 verwendeten Wirbeltiere. Prot.

3 Die Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, können auch diesem Ände-

rungsprotokoll beitreten.

4 Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden

beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 5 Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 4 Vertragsparteien dieses Änderungsprotokolls geworden sind.

Art. 6 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens und der Europäischen Gemein- schaft: a. jede Unterschrift ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi- gung; b. jede Unterschrift mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi- gung; c. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; d. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5; e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 22. Juni 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke AS 2006 verwendeten Wirbeltiere. Prot.

Geltungsbereich am 22. Dezember 2005 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Belgien 13. November 2002 2. Dezember 2005 Bulgarien 20. Juli 2004 2. Dezember 2005 Dänemarka 9. Juli 2003 2. Dezember 2005 Deutschland 24. September 2004 2. Dezember 2005 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 2. November 2005 U 2. Dezember 2005 Finnland 9. Juni 1999 2. Dezember 2005 Frankreich 5. Juni 2000 2. Dezember 2005 Griechenland 5. August 2005 2. Dezember 2005 Mazedonien 22. Januar 2004 U 2. Dezember 2005 Niederlandeb 21. Februar 2000 2. Dezember 2005 Norwegen 2. Oktober 2002 2. Dezember 2005 Schweden 22. Juni 1998 U 2. Dezember 2005 Schweiz 15. März 2000 2. Dezember 2005 Spanien 17. November 2003 2. Dezember 2005 Tschechische Republik 20. März 2003 2. Dezember 2005 Vereinigtes Königreich 17. Dezember 1999 2. Dezember 2005 Insel Man 17. Dezember 1999 2. Dezember 2005 Zypern 9. Februar 2000 2. Dezember 2005 a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer- Inseln und die Groenland. b Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa.

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