AS 2006 5179
Verordnung des EVD über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)
Verordnung des EVD über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)
Änderung vom 2. November 2006
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Abs. 5
5 Entspricht ein Vermehrungsbestand den Anforderungen nicht, so führt der Kon-
trolleur auf Gesuch des Produzenten innerhalb einer angemessenen Frist eine zusätz- liche Besichtigung durch, sofern die bei der ersten Besichtigung festgestellten Män- gel behoben worden sind und die Beurteilungskriterien noch feststellbar sind.
Art. 24 Abs. 7 7 Wird ein Posten aufgrund der offiziellen Laborkontrolle abgewiesen, so kann der Produzent innerhalb von 30 Tagen schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben.
Art. 27 Abs. 5
5 Zu Forschungs- und Versuchszwecken kann das Bundesamt das Inverkehrbringen
kleiner Mengen von Saat- und Pflanzgut gestatten, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht.
Art. 51c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2006 Maissorten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. November
2006 in der offiziellen Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung stehen, wer-
den nach den neuen Anforderungen gemäss Anhang 2 beurteilt.
II Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
1 SR 916.151.1
2006-1718 5179
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 2006
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2. November 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 2006
Anhang 2 (Art. 14, 32, 36, 49)
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
Kapitel A: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Getreide
Ziff. 2.7.2 und 2.7.3
2.7.2 Indexberechnung für Körnermais
Benützte Merkmale für die Leistung der Mittelwert Gewich- Berechnungsformel der Indexe Berechnung der Indexe Sorte in der der 2 besten tungs- Prüfung Standard- faktor sorten
… Index – Jugendentwicklung (E)
Gesamtindex für Körnermais = A + B + C + D + E * Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht
2.7.3 Indexberechnung für Silomais
Benützte Merkmale für die Leistung der Mittelwert Gewich- Berechnungsformel der Indexe Berechnung der Indexe Sorte in der der 2 besten tungs- Prüfung Standard- faktor sorten
… Index – Reife (B) … Index – Jugendentwicklung (E)
Gesamtindex für Silomais = A + B + C + D + E * Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 2006
Kapitel C: Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Futterpflanzen
Ziff. 1.4.2, 1.5.2 und Tabelle 2
…
1.4.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Der Gesamt-Sortenwert für die Berechnung einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausge- drückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus- und Malus-Werte. Bonus- und Malus-Werte entstehen durch Korrekturen in Form von Zusatz- oder Abzugspunkten, die aufgrund des Unterschieds zum Durchschnittswert der Stan- dardsortenergebnisse berechnet werden. …
1.5.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes ver- wendet werden, sowie die Bonus- und Malus-Werte sind in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten. …
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 2006
Tabelle 2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen Eigenschaften Formel Einheit Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt der Stan- dards für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Vor- offizielle Bonus (+1) Malus (–1) versuche Versuche
Hauptmerkmale Tausendkorngewicht: – Futtererbsen und b–a g +20 –20 Schmalblättrige Lupine – Ackerbohnen und b– a g +30 –30 Weisse Lupine Eiweissgehalt ⎧ a ∗ 100 ⎫ % < –10 +2 –2 ⎨ ⎬ − 100 ⎩ b ⎭ Erntbarkeit (Pflanzen- b–a cm +5 –5 länge bei der Ernte) Gesundheitszustand b–a Note +1 –1 Überwinterung Winter- b–a % +10 –10 futtererbsen (Bestandes- verminderung) Nebenmerkmale Hemmstoffe Ackerbohnen: 10 Bonus-Punkte für taninfreie Sorten (weisse Blüte)
a: Ergebnis der geprüften Sorte b: Durchschnitt der Standardsorten
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 2006
Anhang 3 (Art. 3–5, 7–10, 23 und 38)
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen
Titel, Ziff. 1, 2, 3.2, und 3.3 Kapitel D: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Öl- und Faserpflanzensaatgut
1 Vorfrucht
Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Produktion von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermeh- rungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durch- gewachsen sind. Im Falle von Rapshybriden muss der Bestand auf einer Fläche vermehrt werden, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Cruciferae gepflanzt wurden.
2 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen
Bei anderen Beständen als Hybridenbeständen von Helianthus annuus und Brassica napus muss mindestens eine Feldbesichtigung stattfinden. Bei Beständen von Hybriden von Helianthus annuus müssen mindestens zwei Feldbesichtigungen stattfinden. Bei Beständen von Hybriden von Brassica napus müssen mindestens drei Feld- besichtigungen stattfinden – die erste vor der Blüte, die zweite während der frühen Blüte und die dritte am Ende der Blüte. Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine ein- deutige Beurteilung der Bestände erlaubt. …
3.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Bestands einer Inzuchtlinie, ausreichend echt und rein sein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale. Bei der Produktion von Saatgut von Hybridsorten gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschliesslich die männliche Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen. Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 2006
Bestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tincto- rius, Carum carvi und Hybriden von Helianthus annuus und Brassica napus müssen folgende Anforderungen erfüllen: Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius und Carum carvi ausser Hybriden Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festge- stellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten: – 1 je 30 m2 bei der Produktion von Basissaatgut, – 1 je 10 m2 bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut. Hybriden von Helianthus annuus Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:
Prozent
a. Bei der Produktion von Basissaatgut:
1. Inzuchtlinien 0,2
2. Einfachhybriden
– männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald
2 Prozent oder mehr der weiblichen Komponenten empfängnis-
fähige Blüten aufweisen 0,2 – weibliche Komponente 0,5 b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut: – männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald 5 Prozent oder mehr der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen 0,5 – weibliche Komponente 1,0
Bei der Produktion von Saatgut von Hybridsorten müssen folgende weitere Anforde- rungen erfüllt sein: a. Die Pflanzen der männlichen Komponente geben während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen ab. b. Wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Blüten haben, darf der Anteil an Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 Prozent nicht überschreiten. c. Bei der Produktion von Basissaatgut darf der zahlenmässige Gesamtanteil an Pflanzen der weiblichen Komponente, die in Bezug auf diese Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können und die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 Prozent nicht überschreiten.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 2006
d. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut enthält die genutzte männlich sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Sterilität res- tauriert, so dass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal zu sein scheint. Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Nutzung der männlichen Sterilität Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:
Prozent
a. Bei der Produktion von Basissaatgut:
1. Inzuchtlinien 0,1
2. Einfachhybriden
– männliche Komponente 0,1 – weibliche Komponente 0,2 b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut: – männliche Komponente 0,3 – weibliche Komponente 1,0
Die männliche Sterilität muss bei der Produktion von Basissaatgut 99 Prozent und bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut mindestens 98 Prozent betragen. Der Grad der männlichen Sterilität wird durch Prüfung der Blüten auf Fehlen fruchtbarer Antherenkulturen bewertet.
3.3 Isolationsabstand
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufwei- sen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:
Kultur Minimaler Abstand
Brassica spp. ausser Brassica napus; Cannabis sativa ausser monözischem Hanf; Carthamus tinctorius; Carum carvi; Sinapis alba: – bei der Produktion von Basissaatgut 400 m – bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut 200 m Brassica napus: – bei der Produktion von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden 200 m – bei der Produktion von Basissaatgut von Hybriden 500 m – bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von anderen Sorten als Hybriden 100 m – bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybriden 300 m
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Kultur Minimaler Abstand
Cannabis sativa, monözischer Hanf: – bei der Produktion von Basissaatgut 5000 m – bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut 1000 m Helianthus annuus: – bei der Produktion von Basissaatgut von Hybriden 1500 m – bei der Produktion von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden 750 m – bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut 500 m
Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. …
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