AS 2006 5315
Informationsreglement für das Bundesverwaltungsgericht
Informationsreglement für das Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006
Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 20051 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, erlässt folgendes Reglement:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 2 Grundsatz
1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert offen und transparent.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und das Gene-
ralsekretariat sind für die Information zuständig, es sei denn, dieses Reglement lege eine andere Zuständigkeit fest.
Art. 3 Medienstelle Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über eine Medienstelle im Generalsekreta- riat.
2. Abschnitt: Information von Amtes wegen
Art. 4 Verkünden von Entscheiden
1 Das Bundesverwaltungsgericht legt alle Entscheide im Dispositiv mit Rubrum
während 30 Tagen nach deren Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfristen öffentlich auf (Art. 42 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20052, VGG). 2 Das Bundesverwaltungsgericht legt seine Entscheide in nicht anonymisierter Form auf, sofern eine Anonymisierung nicht zum Schutz der Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten ist.
SR 173.320.4
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3 Die Entscheide werden entweder in gedruckter oder in elektronischer Form öffent- lich zugänglich gemacht.
Art. 5 Veröffentlichung von Entscheiden Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheide sowohl in einer elektronischen Entscheiddatenbank als auch in einer Amtlichen Sammlung. Die Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Amtliche Sammlung) wird in Papierform und in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Art. 6 Entscheiddatenbank
1 In der elektronischen Entscheiddatenbank werden die materiellen Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht.
2 Prozessentscheide werden veröffentlicht, wenn sie für die Öffentlichkeit von
Interesse sind.
3 Die Entscheide werden grundsätzlich ungekürzt veröffentlicht.
4 Der Zugang zur Entscheiddatenbank ist kostenlos.
Art. 7 Amtliche Sammlung
1 In der Amtlichen Sammlung werden rechtskräftige Entscheide veröffentlicht, die
für die Rechtsfortbildung oder aus anderen Gründen eine wichtige Bedeutung haben. Folgende Grundsätze sind zu beachten: a. Den Entscheiden sind Leitsätze (Regesten) in den drei Amtssprachen voran- zustellen; bei Entscheiden in rätoromanischer Sprache sind die Leitsätze zusätzlich in Rätoromanisch zu publizieren. b. Die für das Verständnis der rechtlichen Erwägungen notwendigen Sach- verhaltselemente sind in einer auf das Wesentliche reduzierten Form darzu- stellen. c. Die rechtlichen Erwägungen sind soweit nötig zu kürzen oder nur teilweise zu veröffentlichen.
2 Der Zugang zur Amtlichen Sammlung in Papierform ist kostenpflichtig. Für den
Zugang zur Amtlichen Sammlung in elektronischer Form können Gebühren erhoben werden.
Art. 8 Anonymisierung
1 Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheide in anonymisierter
Form. Vorbehalten bleibt Artikel 4.
2 Die Veröffentlichung der Namen der Parteien in den Entscheiden ist zulässig,
insbesondere wenn die Namen bereits bekannt sind, offensichtlich keine schutz- würdigen Interessen berührt werden oder die Parteien mit der Bekanntgabe einver- standen sind. Zuständig für die Einholung der Zustimmung der Parteien ist die Verfahrensleitung.
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3 Die Präsidentenkonferenz regelt die Einzelheiten der Anonymisierung einschliess- lich der Zuständigkeiten und des Verfahrens.
Art. 9 Redaktionskommission für die Amtliche Sammlung
1 Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Amtlichen Sammlung bestellt die
Präsidentenkonferenz eine Redaktionskommission. Diese setzt sich aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Abteilungen zusammen. Die Präsidenten- konferenz wählt die Vertreter und Vertreterinnen auf Antrag der Abteilungen für zwei Jahre. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Sprachen zu achten. Die Redaktionskommission konstituiert sich selbst.
2 Urteile zu Rechtsfragen, über die im Verfahren nach Artikel 25 des VGG3 ent-
schieden wurde, sind der Redaktionskommission zur Publikation vorzulegen. In allen übrigen Fällen entscheidet die Redaktionskommission auf Antrag der zustän- digen Abteilung über die Aufnahme eines Entscheids in die Amtliche Sammlung. Sie kann von sich aus anregen, einen bestimmten Entscheid zu publizieren. 3 Die Redaktionskommission stellt sicher, dass die von den Abteilungen zur Veröf- fentlichung vorgeschlagenen Entscheide koordiniert und in einheitlicher Form publiziert werden. Sie erlässt dazu Richtlinien, die sie vorgängig der Präsidenten- konferenz zur Stellungnahme vorlegt.
4 Die Mitglieder der Redaktionskommission werden im Umfang, in dem sie für die
Redaktionskommission arbeiten, von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung ent- lastet.
3. Abschnitt: Information auf Anfrage
Art. 10 Auskünfte Wünscht eine Person eine Auskunft, so kann sie eine Anfrage an die Medienstelle im Generalsekretariat richten. Diese erteilt die gewünschte Auskunft oder leitet die Anfrage an die zuständige Stelle weiter.
Art. 11 Zugang zu amtlichen Dokumenten
1 Das für ein amtliches Dokument zuständige Organ kann für dieses Dokument
Zugang im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20044 gewähren. In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet.
2 Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das
Gesuch der Verwaltungskommission übermittelt. Es wird kein Schlichtungs- verfahren durchgeführt.
3 SR 173.32; AS 2006 2197 4 SR 152.3
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3 Die Verwaltungskommission beantwortet schriftliche Gesuche in Form einer
Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren.
4 Beratungs- und Anlaufstelle im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverord-
nung vom 24. Mai 20066 ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesverwal- tungsgerichts. Er oder sie ist auch für die Berichterstattung im Sinne von Artikel 19 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 zuständig.
5 Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom
11. Dezember 20067 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit dieses keine Bestimmungen enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.
6 Im Übrigen gilt die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss.
4. Abschnitt: Gerichtsberichterstattung
Art. 12 Grundsatz Wer über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre Rücksicht zu nehmen.
Art. 13 Akkreditierung 1 Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts Bericht erstatten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. Das Gesuch kann sich auf die Berichterstat- tung über die Rechtsprechung einzelner Abteilungen beschränken.
2 Die Akkreditierung wird erteilt, wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits beim Bundesgericht oder beim Bundesstrafgericht akkreditiert ist; dem Gesuch sind eine Bestätigung der entsprechenden Akkreditierung und ein Lebenslauf mit Fotografie beizu- legen; b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin regelmässig über die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstatten will und die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf und Fotografie entsprechende Unterlagen wie Presseausweis, Bestätigung des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen.
3 Die Akkreditierung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der
Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bestehen.
5 SR 172.021 6 SR 152.31 7 SR 173.320.3; AS 2006 5311
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Art. 14 Dauer und Aufhebung der Akkreditierung
1 Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer
laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Die Journalisten und Journalistinnen haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen. 2 Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 15 Ausweis
1 Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten einen Ausweis.
2 DerAusweis ist unmittelbar nach dem Ablauf der Akkreditierung oder deren
Aufhebung zurückzugeben.
Art. 16 Dienstleistungen des Bundesverwaltungsgerichts
1 Die akkreditierten Journalisten und Journalistinnen erhalten vom Bundesverwal-
tungsgericht die folgenden Dienstleistungen: a. die Mitteilung der Termine, an denen öffentliche Sitzungen stattfinden; b. auf Anfrage: die Bekanntgabe des Sachverhalts von Geschäften, die für eine öffentliche Parteiverhandlung oder Urteilsberatung traktandiert sind; c. die Zustellung der Entscheide, die für die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen sind; d. die Zustellung der Entscheide, die aus Sicht der Journalisten und Journalis- tinnen oder nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Öffent- lichkeit von besonderem Interesse sind; e. auf Anfrage: die Mitteilung über den Verfahrensstand (aufschiebende Wir- kung, Sistierung, Wiederaufnahme), soweit der Präsident oder die Präsiden- tin der Abteilung beziehungsweise der Kammer das Einverständnis erteilt; f. die Zustellung des Geschäftsberichts vor dessen Veröffentlichung; g. die Zustellung von Pressemitteilungen; h. den kostenlosen Zugang mit einem persönlichen Code zu den kostenpflichti- gen Datenbanken.
2 Die Zustellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe c erfolgt vor der Veröf-
fentlichung in der elektronischen Entscheiddatenbank; gegebenenfalls ist eine Sperr- frist anzusetzen.
3 Die Zustellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgt in der Regel
zusammen mit dem Versand an die Parteien und unter Ansetzung einer Sperrfrist.
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Art. 17 Sperrfrist 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vor- sehen.
2 Die Sperrfrist endet bei Entscheiden in der Regel um 12 Uhr des siebten Tages
nach dem Versand an die Parteien (Versandtag nicht mitgezählt). 3 Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt erhalten hat.
Art. 18 Sanktionen 1 Akkreditierte Journalisten und Journalistinnen, die schuldhaft gegen Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden.
2 In schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzo-
gen werden.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 19 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
11. Dezember 2006 Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichtes: Christoph Bandli
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