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AS 2006 5767

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Pflegetarife)

Verlängerung vom 20. Dezember 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 29. Mai 20061 der Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 20062, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. Oktober 20044 Aufgehoben

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 2006

1 Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der Leitun-

gen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim dürfen in Abwei- chung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a die auf Grund von Artikel 104a vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Sie werden auf der am 1. Januar 2004 geltenden Höhe begrenzt. Vorbehalten bleiben die vom Departement vorgenommenen Anpas- sungen an die Teuerungsentwicklung gemäss dem Landesindex der Konsumenten- preise.

2 Die Tarife werden erstmals per 1. Januar 2007 und danach jährlich der Teuerung

angepasst.