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AS 2006 887

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2, 4 und 5

2 Die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

setzt zudem voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenös- sischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG); b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.

4 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

ist den Qualifikationen nach Absatz 2 gleichgestellt.

5 Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in Gebieten nach

Artikel 3 Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Arti- kel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.

Art. 21 Abs. 2

2 Sie muss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung

nach Artikel 19 BBG3 entsprechen oder eine tertiäre Ausbildung umfassen.

2005-3298 887

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft AS 2006

Art. 26 Abs. 1

1 Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton vor der Betriebsaufgabe einzureichen.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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