AS 2007 1047
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)
Änderung vom 9. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 39 Absatz 5, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972,
Art. 1 Abs. 2 und 4
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 und der Verordnung vom 9. März 20073 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.
4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
Art. 2 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 9 Konzessionen für Mobilfunk
1 Für eine landesweit konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr
pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz jährlich 1560 Franken. 2 Für eine regional konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro Region jährlich 312 Franken. 3 Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben Vielfachen multi- pliziert.
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Gebühren im Fernmeldebereich AS 2007
Art. 9a Sachüberschrift und Abs. 1 Konzessionen für die Funknutzung über autonome Umsetzer
1 Für eine Konzession für die Funknutzung über autonome Umsetzer beträgt die
Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz jährlich
312 Franken.
Art. 10 Konzessionen für Funkruf
1 Für eine landesweit konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr
pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz jährlich 5000 Franken. 2 Für eine regional konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro Region jährlich 1000 Franken.
3 Für Funkfrequenzkanäle mit einem Vielfachen der Hochfrequenzbandbreite von
25 kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben
Vielfachen multipliziert.
Art. 11a Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Konzessionen für mobilen Satellitenfunk
1 Für eine landesweit konzessionierte Funknutzung wird die Konzessionsgebühr
nach folgender Formel mit dem Einheitsansatz nach Absatz 2 und den Faktoren nach Absatz 3 berechnet:
Bandbreitefaktor * Frequenzbereichsfaktor * Einheitsansatz Frequenzklassenfaktor
2 Der Einheitsansatz beträgt jährlich 15 Franken.
Art. 11b Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Konzessionen für Kurz- und Langwellenfunk 1 Die Konzessionsgebühr beträgt pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hoch- frequenzbandbreite bis zu 1 kHz jährlich 150 Franken.
2 Für Konzessionärinnen, die mit einem Kanal arbeiten, dessen Hochfrequenzband-
breite ein Vielfaches von 1 kHz ist, oder die mit mehreren Kanälen arbeiten, deren Summe ein Vielfaches von 1 kHz ist, wird die Gebühr nach Absatz 1 mit einem Faktor wie folgt multipliziert:
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Gebühren im Fernmeldebereich AS 2007
Vielfaches der normalen Faktor Vielfaches der normalen Faktor Hochfrequenzbandbreite Hochfrequenzbandbreite
Bis 2fach 1,2 Bis 1000fach 5,6 Bis 4fach 1,4 Bis 2000fach 6,7 Bis 8fach 1,7 Bis 4000fach 8,0 Bis 16fach 2,0 Bis 8000fach 9,5 Bis 32fach 2,4 Bis 16 000fach 11,2 Bis 64fach 2,8 Bis 32 000fach 13,4 Bis 125fach 3,3 Bis 64 000fach 15,9 Bis 250fach 4,0 Bis 125 000fach 18,8 Bis 500fach 4,7 Mehr als 125 000fach 22,4
Art. 15 Aufgehoben
Art. 15a Sachüberschrift und Abs. 1 Konzessionen für den drahtlosen Breitbandanschluss
1 Für eine Konzession für den drahtlosen Breitbandanschluss auf Exklusivfrequen-
zen wird jährlich eine Konzessionsgebühr erhoben. Sie wird ermittelt, indem der Frequenzgrundpreis von 0,018 Franken mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.
Art. 30 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
9. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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