AS 2007 1273
Abkommen vom 9. September 1999 über Luftverkehrslinien zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland
Abkommen vom 9. September 1999 über Luftverkehrslinien zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland
SR 0.748.127.196.14; AS 2006 1181
I Inkrafttreten des Abkommens Durch Notenaustausch vom 21. März 2001/26. Januar 2007 haben die Vertragspar- teien die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über das Inkrafttreten von Staatsverträgen gemäss Artikel 18 angezeigt. Das Abkommen ist daher am 26. Januar 2007 in Kraft getreten.
II Änderung des Anhangs des Abkommens Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 16./26. Januar 2007 In Kraft getreten am 26. Januar 2007
Anhang
Abschnitt 1 Strecken Unternehmen jeder Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen bezeichnet sind, unter diesem Anhang Flüge durchzuführen, haben in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Bezeichnung das Recht, wie folgt internationale Luftverkehrs- linien zu betreiben: A. Strecken für das oder die von Neuseeland bezeichneten Unternehmen Von Punkten ausserhalb Neuseelands via Neuseeland und Zwischenlandepunkte nach einem Punkt oder Punkten in der Schweiz und darüber hinaus. B. Strecken für das oder die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Von Punkten ausserhalb der Schweiz via die Schweiz und Zwischenlandepunkte nach einem Punkt oder Punkten in Neuseeland und darüber hinaus.
2007-0065 1273
Luftverkehrslinien. Abk. mit Neuseeland AS 2007