AS 2007 1633
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
vom 4. April 2007
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. Waren, für die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) einen reduzier- ten Zollansatz verordnet hat; b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Okto- ber 19863.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwen- dungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG; b. unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verar- beitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bear- beitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veran- lagte noch nicht ausgeschlossen ist; c. Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsicht- lich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
SR . 631.012
2006-2020 1633
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
d. zollbegünstigte Person: Person, die:
1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt
hat, die von der Oberzolldirektion (OZD) genehmigt ist, oder
2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbe-
günstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
2. Kapitel:
Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung
Art. 3 Reduzierte Zollansätze Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
Art. 4 Zollbefreiung Die Waren nach dem Anhang zur Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19984 sind zollfrei, wenn die Analyse durch die Eidgenössische For- schungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
1 Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach
Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden.
2 Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters; b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstel- lungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte; c. detaillierte wirtschaftliche Begründung; d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraus- sichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr; e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen beste- hen; f. Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse; g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware; h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;
4 SR 916.112.211
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt; j. als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
3 Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die
Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist. 4 Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung 1 Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt wer- den, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
2 Die zollbegünstigte Person muss zudem:
a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung einge- gangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstel- len; b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen. 3 Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zuge- führt werden.
Art. 7 Verwendungsnachweis
1 Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen,
dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
2 Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen
führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren
1 Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Ver-
kaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2 Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflich-
tung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwen- det, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.
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3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfach- te vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldiffe- renz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen
1 Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten
Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
2 Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere; b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11 Minimale Rückerstattung Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.
2. Abschnitt:
Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Art. 13 Zollbefreite Waren
1 Zollbefreit sind Waren nach:
a. dem Anhang zur Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19985, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futter- zwecken» veranlagt worden sind; b. Anhang 2 zur Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19986 über die Zoll- begünstigung für Futtermittel und Ölsaaten, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
5 SR 916.112.211 6 SR 916.112.231
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2 Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden; b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen; c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel); d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren. 3 Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Art. 14 Berechtigte Personen Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
Art. 15 Rückerstattungsgesuch
1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal
umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.
2 Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden
Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz); b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe; c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futter- art.
3 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstel-
lenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge
1 Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik; b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
2 Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart
fest.
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3 Massgebend sind:
a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsäch- lich verwendeten Rohstoffe; b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
4 Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewie-
senen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berück- sichtigen.
Art. 17 Verwendungsnachweis
1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die
Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
2 Als Verwendungsnachweis gelten:
a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken; b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit:
1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe,
2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe;
c. Verkaufs- und Lieferdokumente.
3 Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde, muss in
den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik
1 Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten
Produkt enthalten: a. die Rezeptur; b. die hergestellte Menge; c. das Produktionsdatum.
2 Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Pro-
dukt enthalten: a. die Rezeptur; b. die verkaufte Menge; c. das Rechnungsdatum; d. eine Kundenliste.
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3. Abschnitt:
Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können
Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren
1 Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung
zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberech- tigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
2 Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine
gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20 Rückerstattungsgesuch
1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer andersweitigen Verwendung der Ware
und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.
2 Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21 Kontrolle Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rück- erstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung
1 Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das
Einverständnis dazu gegeben hat.
2 Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck ver-
wendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt:
Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen
Art. 23 Warenbuchhaltung
1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den
Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. Wareneingang:
1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung),
2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle,
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3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
b. Warenausgang:
1. für die Fabrikation entnommene Mengen,
2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen,
3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren,
4. unverändert wieder ausgeführte Mengen,
5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand),
6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugs-
scheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
3 Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren
ersichtlich sein.
Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüg- lich schriftlich melden.
2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse
Art. 25 Meldepflicht Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden: a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren; b. Fehlmengen; c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld 1 Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
2 Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.
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3. Abschnitt:
Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen
Art. 27
1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futter-
mittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
2 Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
3 Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal; b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19997;
2. Verordnung vom 20. Mai 19968 über die Rückerstattung von Zöllen auf Fut-
termitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
4. April 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
7 AS 1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301 8 AS 1996 2122, 1997 1476, 1999 1068
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Anhang 1 (Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck
Tarifnummer9 Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—
10 90 medizinischen Zwecken
91 90
0202. Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, zur Herstellung von 1190.––
30 99 gefroren Trockenfleisch
0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von ––.10
22 90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere
29 90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche
41 91 Nutztiere
41 99 (als landwirtschaftliche
49 91 Nutztiere gelten: Tiere
49 99 der Pferde-, Rindvieh-,
90 90 Schweine-, Schaf- und
Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
0206. Schweineschwarten, frisch, gekühlt zur Herstellung von —.10
30 91 oder gefroren Gelatine
49 91
0207. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10
14 99 produkte von Geflügel der Nr. 0105, Tierfutter für andere
27 99 gefroren als landwirtschaftliche
36 99 Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
9 SR 632.10 Anhang
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0208. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10
10 00 produkte von Kaninchen oder Hasen Tierfutter für andere
90 10 oder von Wild als landwirtschaftliche
Nutztiere (als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
0301. Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- zur Speisefischzucht 2.40
91 00 chus mykiss) mit einem Stückgewicht
von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm
0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—
10 00 Nahrungsmitteln oder
als Ergänzungsfutter für Jungtiere
0405. Ziegenbutter zur Herstellung von 20.––
10 19 pharmazeutischen
Produkten
0407. Bruteier zur Mastkükenproduk- 1.––
00 10 tion
0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—
00 10 für die Nahrungsmittel-
industrie
0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für 1.—
00 10 die Nahrungsmittelin-
dustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000
0408. Flüssigeigelb zur Herstellung von 1.—
19 10 Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10
91 10 Tierfutter für andere als
99 19 landwirtschaftliche
Nutztiere (als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
0601. Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für ––.10
10 10 die Schnittblumenpro-
duktion
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von 2.—
20 20 Kaffeesurrogaten
0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von 3.—
10 00 Schüttung Konfitüre
0809. Kirschen zur Herstellung von —.10
20 10 Spirituosen
20 11
0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von —.10
40 12 Spirituosen
40 13
0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von —.10
40 92 Spirituosen
40 93
0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur industriellen ––.10
10 00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Weiterverarbeitung
20 90 Zusatz von Zucker oder anderen
90 10 Süssstoffen
90 29 Bemerkung:
Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbei- tung im Sinne der Verordnung.
0811. Andere Früchte, nicht gekocht oder in zur Herstellung von ––.10
90 90 Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Produkten der
ohne Zusatz von Zucker oder anderen Tarifnummer 2007 Süssstoffen
1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—
10 38 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweiss-
hydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen oder Vitamin- wenn aus dem Hartweizen im Durch- präparaten schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
1001. Hartweizen zum Aufblähen und 11.—
10 38 Rösten
1001. Hartweizen zur Herstellung von 20.—
10 38 Bemerkung: Bulgur, Couscous
oder vorgekochtem Die Zollbegünstigung wird gewährt, Hartweizen wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—
10 60 Bemerkung: Futtermittelenzymen
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
90 38 Kaffeesurrogaten
1001. Weichweizen zur Herstellung von ––.10
90 38 Bemerkung: Stärke
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
55 % Fabrikmehl gewonnen und zu
Stärke verarbeitet wird.
1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei
00 11
1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
00 38 Kaffeesurrogaten
1003. Gerste zur Herstellung von 1.85
00 69 Malzextrakten für
Nahrungsmittel
1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50
90 29 Popcorn
1007. Körnersorghum zur Herstellung von 3.50
00 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Buchweizen zur Herstellung von ––.60
10 29 Nahrungsmitteln ohne
Futtermittelanfall
1008. Buchweizen zur Herstellung von 6.—
10 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Hirse zur Herstellung von 1.50
20 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Kanariensaat zur Herstellung von 8.—
30 20 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Triticale zur Herstellung von 6.––
90 28 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 6.50
90 59 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1102. Mehl von Mais zur menschlichen 20.—
20 10 Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1102. Mehl von Reis zur menschlichen 20.—
90 51 Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 20.—
90 61 Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form
von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess
11 19 – – Hartweizendunst zur Teigwarenfabrikati- 48.—
on
11 19 – – Hartweizengriess zu technischen 4.50
Zwecken
11 99 – – andere zu technischen 40.—
Zwecken
13 90 – – von Mais zur menschlichen 4.50
Ernährung ohne Futtermittelanfall
13 90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung 4.50
oder zu technischen Zwecken – – von anderem Getreide
19 19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.—
Triticale Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.—
Triticale Zwecken
19 29 – – – von Hafer zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 29 – – – von Hafer zu technischen 10.—
Zwecken
19 39 – – – von Reis zur menschlichen 4.50
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 39 – – – von Reis zu technischen 4.50
Zwecken
19 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 99 – – – von anderem Getreide zu technischen 10.—
Zwecken – Agglomerate in Form von Pellets
20 19 – – von Weizen zu technischen 40.—
Zwecken
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
20 29 – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.—
Triticale Zwecken
20 99 – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
20 99 – – von anderem Getreide zu technischen 10.—
Zwecken
1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.
geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausge- nommen Reis der Nr. 1006; Getreide- keime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken
12 90 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall – – von anderem Getreide
19 29 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen 10.—
Zwecken – Anders bearbeitete Getreidekörner (z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)
22 20 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
22 20 – – von Hafer zur Herstellung von 10.20
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
22 20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % zur Herstellung von —.60
ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung
23 90 – – von Mais zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
23 90 – – Maisgrütze, d. h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50
(geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes und geschält
23 90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen 1.—
Zwecken
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
– – von anderem Getreide
29 19 – – – Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen 110.—
Ernährung
29 19 – – – Weizen, Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.—
Triticale, geschält oder gerollt Zwecken
29 22 – – – von Hirse zur Herstellung von 4.—
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
29 22 – – – von Hirse zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
29 32 – – – von Gerste zur Herstellung von 11.40
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
29 32 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
29 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
29 99 – – – von anderem Getreide zu technischen 10.—
Zwecken
30 89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13
in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
30 89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für 28.80
die menschliche Ernährung
30 89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen 10.—
in Flocken oder gemahlen Zwecken
1107. Malz, auch geröstet
– nicht geröstet
10 12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50
Ernährung ohne Futtermittelanfall
10 93 – – anderes zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall – geröstet
20 12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50
Ernährung ohne Futtermittelanfall
20 93 – – anderes zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1107. Malz, nicht geröstet zur Herstellung von frei
10 12 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1107. Malz, geröstet zur Herstellung von frei
20 12 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1107. Malz, auch geröstet zur Herstellung von 1.85
10 12 Malzextrakten für
20 12 Nahrungsmittel
1108. Stärke
11 90 – Weizenstärke zur Herstellung von 1.—
Dextrin und Glukose
11 90 – Weizenstärke zu anderen technischen 1.70
Zwecken
12 90 – Maisstärke zur Herstellung von 1.—
Dextrin und Glukose
12 90 – Maisstärke zu anderen technischen 1.50
Zwecken
13 90 – Kartoffelstärke zu technischen 1.—
Zwecken
14 90 – Maniokstärke zu technischen 1.—
Zwecken
19 99 – andere Stärken zu technischen 1.—
Zwecken
1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10
00 23 Herstellung von
00 24 Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10
00 23 Herstellung von
00 24 Produkten der
00 53 Tarifnummer
00 54 2103.9000
1213. Stroh und Spreu von Getreide, andere als Einstreue für Ställe 3.—
00 99 als zu technischen Zwecken und oder zur Herstellung
andere als unverarbeitetes Stroh von Einstreue
1404. Baumwoll-Linters, gebleicht und für die Spinnerei oder 3.—
20 90 entfettet Papierfabrikation, zur
Herstellung von Explo- sivstoffen, Kollodium- wolle, Celluloid, Cellulose-Azetat und Viskose
1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—
00 18 oder ausgepresst Speisefetten
00 19
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—
00 19 Schinkenherstellung
1501. Schweinefett (einschliesslich Schweine- zu technischen 1.—
00 18 schmalz) und Geflügelfett Zwecken
00 19 00 28 00 29
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—
00 91 oder Ziegengattung, roh oder aus- Speisefetten
00 99 geschmolzen, auch ausgepresst
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen 1.—
00 91 oder Ziegengattung, roh oder aus- Zwecken
00 99 geschmolzen, auch ausgepresst
1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, zu technischen 1.—
00 91 Oleomargarin und Talgöl, weder Zwecken
00 99 emulgiert, vermischt noch in anderer
Weise zubereitet
1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen 1.—
10 98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch Zwecken
10 99 raffiniert, aber nicht chemisch
20 91 modifiziert
20 99 30 91 30 99
1504. Lebertran zu Futterzwecken 1.—
10 91
1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen 1.—
00 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
00 99 chemisch modifiziert
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen 1.—
10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen
des Sojaöls liegt und –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder meh-
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
rere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
90 19 der über demjenigen des Sojaöls liegt,
raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 1507/ Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 1.—
1515 Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
10 90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zur Nachraffination und 139.70
90 98 raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1508. Fraktionen von Erdnussöl, auch zur Nachraffination und 142.70
90 18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-
90 19 mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen
demjenigen des Erdnussöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 148.—
90 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Erdnussöls liegt, raffiniert
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
10 91 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
10 99 modifiziert
90 91 90 99
1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen 1.—
00 91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, Zwecken
00 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509
1511. Palmöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
10 90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen
des Palmöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
90 19 der über demjenigen des Palmöls liegt,
raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zu technischen 1.—
11 90 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, Zwecken
19 18 auch raffiniert, aber nicht chemisch
19 19 modifiziert
19 98 19 99 21 90 29 91 29 99
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 139.70
19 98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, anschliessenden Her-
29 91 auch raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen
modifiziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 142.70
19 18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
19 19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen
Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 148.—
19 18 Safloröl, aber nicht chemisch Speiseölen und -fetten
19 19 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt,
der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen 1.—
11 90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch Zwecken
19 18 raffiniert, aber nicht chemisch
19 19 modifiziert
19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
19 98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
29 98 raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen
modifiziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1513. Palmkernöl, roh zur Herstellung von 6.—
21 90 Brotaufstrichen der
Tarifnummern
2106.9050 oder
2106.9074
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
29 18 Babassuöl, auch raffiniert, nicht anschliessenden Her-
29 19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen
Schmelzpunkt, der über demjenigen des und -fetten Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 163.––
29 18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten
29 19 mit einem Schmelzpunkt, der über
demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen 1.—
11 90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
19 91 chemisch modifiziert
19 99 91 90 99 91 99 99
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 139.70
19 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
99 91 chemisch modifiziert stellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen 1.—
11 90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken
19 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch
19 99 raffiniert, aber nicht chemisch
21 90 modifiziert
29 91 29 99 30 91 30 99 50 19 50 91 50 99 90 13 90 18 90 19 90 28 90 29 90 38 90 39 90 98 90 99
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70
19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-
29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen
30 91 raffiniert, aber nicht chemisch und -fetten
50 91 modifiziert (Die Nachraffination
90 18 umfasst eine oder
90 28 mehrere der folgenden
90 38 Stufen der Raffination:
90 98 Entsäuern, Entfärben,
Desodorieren)
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen 1.––
10 91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken
10 99 hydriert, umgeestert, wiederverestert
20 92 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
20 93 nicht anders zubereitet
20 97 20 98
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70
10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-
10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen
20 93 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten
20 98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination
nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—
10 91und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
10 99und Palmkernöle, ganz oder teilweise
20 93hydriert, umgeestert, wiederverestert
20 98oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen 1.—
90 62/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken
90 99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
1518. Nicht geniessbare Mischungen zu technischen 1.—
00 19 pflanzlicher Öle Zwecken
1518. Nichtgeniessbare Mischungen zu technischen 1.––
00 97 von tierischen Fetten Zwecken
1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, in zur Herstellung von ––.10
50 99 Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe
ungefähr 2 cm
1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von 20.43
11 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Mannit, Sorbit, deren
12 00 Ester und Gluconsäure
99 99
1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung 29.04
11 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
12 00
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen 4.53
30 29 Zwecken
30 38
1702. Glukosesirup als Nährstoff für ––.64
30 48 Bakterien bei der
Herstellung pharma- zeutischer Produkte
1904. Getreidekörner, gebrochen und zur Herstellung von 6.—
90 90 zubereitet Cornflakes und
Bemerkung: dergleichen Waren aus der Europäischen Gemein- schaft, aus der Europäischen Frei- handelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 199510 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80.
2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen 3.—
10 10 als 50 kg Weiterverarbeitung
2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen 3.—
90 91 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
90 98 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
2002. Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei
90 10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in
von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt anluftdicht verschlossene Trockensubstanz von 25 Gewichtspro- Behältnisse von nicht zent oder mehr, aus Tomaten und mehr als 5 kg sowie zur Wasser bestehend, auch mit Salz oder industriellen Her- anderen Würzzusätzen stellung von Tomaten- pulver
2002. Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt zur Herstellung von frei
90 10 von 7 bis 10 % Fertigsaucen
2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50
40 10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen
51 10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen
99 11
2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
99 11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
10 SR 632.319
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
2008. Pulpen zur industriellen ––.10
19 10 Weiterverarbeitung
20 00 30 10 30 90 70 10 70 90 80 00 99 11 99 96
2008. Pulpen zur Herstellung von ––.10
40 10 Produkten der
50 10 Tarifnummer 2007
50 90 99 19 99 97
2008. Aloe Vera zur Herstellung von 10.––
99 99 Grundstoffen zur
Weiterverarbeitung
2008. Süsskartoffeln, geschnitten, in kochen- zur Herstellung von ––.10
99 99 dem Wasser gebleicht, in Zuckerlösung Chips
getaucht und gefroren
2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—
61 11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in alkoholfreiem
Behältnissen mit einem Fassungsvermö- Traubensaft oder alko- gen von mehr als 3 l holfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften
2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen ––.10
80 81 Zusatz von Zucker oder anderen Süss- Weiterverarbeitung
stoffen
2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von ––.10
80 89 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der
oder anderen Süssstoffen Tarifnummer 2007
2102. Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des phar- 1.—
10 99 mazeutischen Grund-
stoffes «S-adenosil-L- metionina (SAMe)»
2102. Gärkellerhefen mit einem zur Weiterverarbeitung 1.—
10 99 Trockenstoffgehalt bis 20 % zu Extrakten, Pulver
und Flocken für die Lebensmittelindustrie
2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—
10 00
2103. Gewürzsaucen zur Herstellung von 10.—
90 00 Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken ––.10
10 11
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken ––.10
10 19
2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—
90 30 (Herstellung von
Suppenwürzen usw.)
2106. Nahrungsmittelzubereitungen zur Herstellung ––.10
90 74 von Kaugummi
90 75 90 76
2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—
29 41 andere als Herstellung
29 42 von alkoholhaltigen
Getränken
2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 18.—
10 00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol Profitcenter der Eidg.
oder mehr Alkoholverwaltung ein- gehend, für Pflichtlager
2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung —.70
10 00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol durch alcosuisse, Profit-
oder mehr center der Eidg. Alkoholverwaltung
2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 15.—
90 10 einem Alkoholgehalt von weniger Profitcenter der Eidg.
als 80 % Vol Alkoholverwaltung ein- gehend, für Pflichtlager
2302. Weizenkleie zu diätetischen 70.—
30 10 Zwecken für die
menschliche Ernährung
2302. Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als 70.—
30 10 Brotbackhilfsmittel
2309. Tierfutterzubereitungen ohne zur Verwendung als frei
90 81 Futterwert technischem Hilfsstoff
90 82 Bemerkung: für Tierfutter für Tiere
90 89 der Rindvieh-, Schaf-,
In der Einfuhrzollanmeldung ist der Ziegen-, Schweine- und Produktename gemäss Bewilligung der Pferdegattung Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld- sowie für Kaninchen Posieux ALP anzugeben. und Hausgeflügel
2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als 1.50
13 00 technisches Lösungsmittel, zur
Raffination und Synthese
3823. Stearinsäure zur Herstellung von 1.—
11 90 Textilhilfsmitteln und
zum Beschichten von Durchschreibepapier
3824. Zubereitungen auf der Basis von Kaolin zur Weiterverarbeitung —.03
90 98 (Slurry)
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
3906. Acrylnitril-Methacrylat- zur Herstellung von ––.10
90 90 Pfropfcopolymer auf Buta- Verpackungsfolien
dien/Acrylnitril-Elastomer
3920. Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von 3.80
10 00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement
getränkten Platten
3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
10 00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus fotografischen Filmen,
73 00 Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-
79 90/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht
99 00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfind-
Unterlage liche Emulsion; Her- stellung von anti- statisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften
4104. Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30
11 00 mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser
19 00 4105. 10 00 4106. 21 00 31 00 40 00 91 00
4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von —.35
11 00 zum Auflösen Papier und Pappe oder
19 00 Windeln und dgl.
29 00
4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von —.10
21 00 zum Auflösen Papier und Pappe oder
Windeln und dgl
4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10
00 00 thermisch und mechanisch aufgeschlos- Papier und Pappe oder
sen (CTMP = Chemical Windeln und dgl. Thermo-Mecanical Pulp)
4802. Kraftpapier und Kraftpappe, maschinen- zur Herstellung von ––.10
55 19 glatt oder einseitig glatt, in Rollen mit Karton zu Verpa-
58 10 einer Breite von mehr als 36 cm, mit ckungszwecken oder
einem auf den gesamten Fasergehalt Displays bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens
80 Gewichtsprozent, einem Quadrat-
metergewicht von 115 g oder mehr und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in der Übersicht in Unternummern- Anmerkung 1 zu Kapitel 48
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
4804. Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von ––.10
11 00 Karton zu Verpa-
ckungszwecken oder Displays
4804. Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von ––.10
19 00 Karton zu Verpa-
ckungszwecken oder Displays
4804. Kraftpapier, mit einem auf den gesamten zur Herstellung von ––.10
21 00 Fasergehalt bezogenen Anteil an im Karton zu Verpa-
Sulfat- oder Natronverfahren chemisch ckungszwecken oder gewonnenen Fasern aus Holz von Displays mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa
4804. Kraftpapier, maschinenglatt oder einsei- zur Herstellung von ––.10
31 90 tig glatt, in Rollen, mit einem auf den Karton zu Verpa-
gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil ckungszwecken oder an im Sulfat- oder Natronverfahren Displays chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa
4810. Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von 6.—
13 10 mit einem Quadratmetergewicht Zigaretten-
von mehr als 150 g Verpackungs- Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)
4810. Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, zur Beschichtung von 6.—
13 10 ohne mechanisch aufbereitete Fasern, geschäumten
14 10 einseitig mit Kaolin bestrichen, in Polystyrolplatten
19 00 Rollen oder Bogen, mit einem Quadrat- zur Verwendung für
metergewicht von mehr als 150 g den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen
4810. Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei
39 10 Verpackungen
5007. Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—
10 00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei
20 10 oder gefärbt
20 20 90 10 90 20
5007. Honan- und andere ähnliche ostasiati- zum Färben oder 200.—
20 10 sche Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, Bedrucken
abgekocht oder gebleicht
5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
11 00 feinen Tierhaaren Stickerei
19 00 90 00
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
11 10 feinen Tierhaaren Stickerei
11 90 19 10 19 90 90 10 90 90
5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—
11 00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
19 00 Baumwolle, roh, mit einem Quadrat-
metergewicht von nicht mehr als 60 g 5210. 11 00 19 00 5212. 11 00
5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—
11 00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
19 00 Baumwolle, roh, mit einem Quadrat-
metergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5210. 11 00 19 00 5212. 11 00
5208 Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—
12 00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei
19 00 gewicht von mehr als 120 g
5209. 11 00/ 19 00 5210. 11 00 19 00 5211. 11 00/ 19 00 5212. 11 00 21 00
5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, im zur Herstellung von ––.50
11 00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln,
19 00 Bändern und Gurten
5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—
11 00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen
19 00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,
44 00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder
45 00 weniger, nicht in Aufmachung für den
51 00 Einzelverkauf
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5402. Multifilament-Garne aus Polyester, im zur Herstellung von ––.50
20 00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln,
Bänder und Gurten
5402. Cordura, texturierte Garne aus zum Zwirnen oder 55.—
31 00 Polyamid, mit einem Titer von Weben
180 bis 370 dtex
5402. Cordura, texturierte Garne aus Polya- zum Zwirnen oder 40.—
32 00 mid, mit einem Titer von 560 dtex Weben
5402. Synthetische Filamentgarne (Elastomer- zum Umspinnen oder 10.—
49 00 fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht Umzwirnen
59 00 oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht
texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyu- zum Umspinnen oder 10.—
11 00 rethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen
5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—
11 00/ höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel-
19 00 anderen Fasern gemischt waren, Besen und
Staubwischern
5404. Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von –.50
90 00 Seilen, Kordeln,
Bändern und Gurten
5407. Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 100.—
41 00 Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss Stickerei
42 00 mattiert oder gefärbt
51 00 52 00 61 10 61 20 69 10 69 20 71 00 72 00 81 00 82 00 91 00 92 00
5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—
71 00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei
72 00 einem Quadratmetergewicht von nicht
81 00 mehr als 50 g (Aetzgaze)
82 00 91 00 92 00
5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgar- gewerbsmässige 70.—
21 00 nen, einschliesslich Gewebe aus Er- Stickerei
31 00 zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht
oder weiss mattiert
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—
11 00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
19 10 21 00 29 10 91 00 99 10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von
5513. – nicht mehr als 170 g 50.—
11 00/ 29 00
5514. – mehr als 170 g 50.—
11 00/ 29 00
5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—
11 10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
11 20 12 10 12 20 13 10 13 20 19 10 19 20 21 10 21 20 22 10 22 20 29 10 29 20 91 10 91 20 99 10 99 20
5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige 30.—
11 00 Stickerei
21 00 31 00 41 00 91 00
5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren zur Herstellung von 38.—
91 00 mit Naturkautschuk imprägniert, am Teppichunterlagen
Stück
5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von 5.—
10 00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren
oder Auflage
6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.––
10 00 Polypropylen oder Polyethylen, Spitälern und Kliniken
für den Einmalgebrauch
Zollerleichterungsverordnung AS 2007
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.––
90 99 Vliesstoff aus Polypropylen oder Spitälern und Kliniken
Polyethylen, für den Einmalgebrauch
6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03
00 00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung
oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen
6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—
19 00 Schlittschuhen oder
Rollschuhen
7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—
90 90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern
Glasfasermatten
7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei
49 00 oder Stahl
7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des —.20
11 11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht elektrischen Teiles
19 90 auf die Breite von Maschinen und
Apparaten 7226. 11 11/ 19 90
7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen 10.—
20 00 oder Ziehen
7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60
21 00 zur industriellen
Weiterverarbeitung
8408. Kolbenmotoren mit Kompressions- zum Einbau in Motor- 21.––
20 10 zündung (Dieselmotoren) transportkarren für die
Landwirtschaft der Tarifnummer 8704
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Anhang 2 (Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3)
Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1) Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [11] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3) Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13–18 der Zollerleichterungsverordnung vom … rückerstattet. Sie darf nur an andere als land- wirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwen- dungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrab- gaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005). Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
11 Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.
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