AS 2007 2101
Verkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom 28. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «Haft oder mit Busse» wird in Artikel 96 durch den Ausdruck «Busse» ersetzt.
Art. 2 Abs. 1
1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmit-
teln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
Art. 3b Abs. 2 Bst. f
2 Von der Helmpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
f. Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077 oder EN 10782 geprüften Schneesporthelm tragen.
Art. 32 Abs. 1 und 2
1 Aufgehoben
2 Nebellichterund Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die
Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
Art. 56 Abs. 1bis 1bis Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
1 SR 741.11 2 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.
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Verkehrsregelnverordnung AS 2007
Art. 60 Abs. 2
2 In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen
mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewil- ligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestattet.
Art. 67 Abs. 1 Bst. f, g und h
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens
betragen: f. 32,00 t bei Anhängern mit vier Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentral- achsanhänger; g. 24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentral- achsanhänger; h. 18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentral- achsanhänger.
Art. 77 Abs. 3
3 Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an
Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Motorschlitten kann von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) für bestimmte Strecken nach den Richtlinien des ASTRA gestattet werden.
Art. 79 Abs. 1
1 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt
beginnt, erteilt die Bewilligung für die ganze Schweiz.
Art. 85 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 91 Abs. 5 5 Zulässig sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
Art. 92 Abs. 3 Bst. a und 6
3 Unter den Bedingungen von Absatz 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt:
a. zur Beförderung von Lebensmitteln (Art. 3 des Lebensmittelgesetzes vom
9. Okt. 19923, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert
3 SR 817.0
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sind (Art. 26 und 27 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. Nov. 20054, HyV) und deren Verbrauchsfrist (Art. 11–14 der V des EDI vom 23. Nov.
20055 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, LKV)
höchstens 30 Tage beträgt; 6 Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigen- falls für eine unumgängliche Leerfahrt.
Art. 93 Abs. 1 und 2
1 Esdürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und
Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilli- gungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen.
2 In der Bewilligung sind anzugeben:
a bei Einzelbewilligungen: die Art des Ladegutes, die Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke; b. bei Dauerbewilligungen: die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2007 in Kraft.
2 Artikel 56 Absatz 1bis tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
28. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 817.024.1 5 SR 817.022.21
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