AS 2007 2395
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds (mit Anlage)
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds
Abgeschlossen am 19. Dezember 2006 Provisorisch angewendet ab 1. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und dem Fürs- tentum Liechtenstein, eingedenk der engen vertraglichen Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit, namentlich des Abkommens vom 8. März 19891 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll), mit Verwaltungsvereinbarung vom 16. März 19902, Erstem Zusatzabkommen vom 9. Februar 19963 und Zweitem Zusatzabkommen vom 29. November 20004, sowie des Übereinkommens vom 9. Dezember 19775 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Bereich der Sozialen Sicherheit, angesichts der bestehenden Gleichwertigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge im Allgemeinen und betreffend die Errichtung und die Aufgaben eines Sicherheitsfonds in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein im Besonderen, aufgrund des Bestrebens Liechtensteins, für die Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeein- richtungen und für die Funktion der Zentralstelle 2. Säule die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen dem schweizerischen Sicherheitsfonds (Stiftung Sicherheits- fonds BVG) anzuschliessen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Anschluss der Vorsorgeeinrichtungen (1) Die Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds werden durch die Stif- tung Sicherheitsfonds BVG wahrgenommen.
SR 0.831.451.41
2006-3346 2395
Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds. AS 2007
(2) Die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Gesetz über die betriebliche Personalvor- sorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, LR 831.40, sowie gemäss Gesetz über die Pen- sionsversicherung für das Staatspersonal (PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, LR 174.40, werden der Stiftung Sicherheitsfonds BVG den schweizerischen Vorsorgeeinrich- tungen gleichberechtigt angeschlossen. Diese Vereinbarung begründet nur Leistun- gen des Sicherheitsfonds für Vorsorgeansprüche von Personen, die dem liechten- steinischen BPVG unterstehen. (3) Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Vollzug nach Absatz 1 ein- schliesslich der Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht. Die entschei- dende schweizerische Behörde hört vorgängig die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein an. (4) Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und den liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Arbeitgebern, Anspruchsberechtigten oder Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsor- geeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ist der Sitz der Stiftung Sicherheitsfonds BVG.
Art. 2 Aufgaben der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (1) Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG: a) stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierten Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicher; b) stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgever- hältnissen beruhen, auf die Artikel 11 BPVG anwendbar ist; c) fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben betreffend Freizügigkeitskonti oder -policen, die noch nicht geltend gemacht worden sind. (2) Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst höchstens die Leis- tungen, die sich aufgrund des massgebenden Lohnes nach Artikel 6 Absatz 2 BPVG ergeben. Die Obergrenze liegt bei der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbe- trages nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 BPVG. Sie umfasst jedoch keinesfalls höhere Leistungen als nach Artikel 56 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)6. (3) Liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen sowie die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Versicherten werden bei der Erfüllung der durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wahrgenommenen Aufgaben den schweizerischen Vorsorge- einrichtungen gleichgestellt. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG erfüllt diese Auf- gaben nach Massgabe des schweizerischen Rechts.
6 SR 831.40
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Art. 3 Beiträge (1) Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen zahlen die gleichen Beiträge an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wie die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigung an die Ausgleichskassen. (2) Die Erhebung der Beiträge der liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen erfolgt in gleicher Weise wie in der Schweiz.
Art. 4 Amtshandlungen Die FMA wird über geplante Amtshandlungen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe des durch diese Vereinbarung anwendbaren schweizerischen Rechts ergeben, vorgängig informiert. Sie kann sich bei der Durchführung dieser Amts- handlungen beteiligen.
Art. 5 Meldung durch die FMA Die FMA meldet der Stiftung Sicherheitsfonds BVG die liechtensteinischen Vor- sorgeeinrichtungen nach Massgabe des schweizerischen Rechts.
Art. 6 Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen melden der Stiftung Sicherheitsfonds BVG die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Grundlagen.
Art. 7 Zentralstelle 2. Säule (1) Liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügig- keitskonti oder –policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule vergessene Gut- haben gemäss Artikel 20 Absatz 5 BPVG und überweisen die Guthaben gemäss Artikel 18a Absatz 4 BPVG an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG. (2) Die FMA hat Einsicht in das durch die Zentralstelle 2. Säule geführte Register der vergessenen Guthaben. (3) Die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) arbeitet mit der Zentralstelle 2. Säule zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten von vergessenen Guthaben zusammen. Sie übermittelt der Zentralstelle 2. Säule die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben.
Art. 8 Anerkennung und Vollstreckung von Rechtstiteln (1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der schweizerischen Gerichte sowie die vollstreckbaren Verfügungen (Urkunden) der zuständigen schweizerischen Stellen über Beiträge, Leistungen oder andere Forderungen, die in Anwendung dieser Ver- einbarung ergehen, werden in Liechtenstein anerkannt.
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(2) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden in Liechtenstein vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem liechtensteinischen Recht. Die Ausfertigung der zu vollstreckenden Ent- scheidung oder Urkunde muss mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sein.
Art. 9 Anwendbares Recht (1) Das nach Massgabe dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwend- bare schweizerische Recht ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung. (2) Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) informiert die FMA möglichst frühzeitig über vorgesehene Ergänzungen und Änderungen. Diese werden in die Anlage aufgenommen, nachdem darüber zwischen dem BSV und der FMA schriftli- ches Einvernehmen erzielt worden ist. (3) Die FMA informiert das BSV möglichst frühzeitig über vorgesehene Ände- rungen des für diese Vereinbarung massgeblichen liechtensteinischen Rechts. Die Änderungen werden auf diese Vereinbarung anwendbar, nachdem darüber zwischen dem BSV und der FMA schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.
Art. 10 Kündigung Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 19. Dezember 2006, in zwei Urschriften in deutscher Spra- che.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Pascal Couchepin Klaus Tschütscher
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Anlage
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SR Nr. Erlass AS
173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) 2006 1205
173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungs- 2006 2197
gericht (VGG)
173.72 Verordnung über die Inkraftsetzung des Bundes- 2006 1069
gerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes sowie über die vollständige Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Sitz des Bundesstraf- gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
831.40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter- 1983 797
lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) 1996 3067 3070 anwendbar sind Art. 8 Abs. 1, Art. 41 Abs. 3–8, 1998 1573 Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, f, 1999 1384 1387 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2, 4635 4638 Art. 76 Lemma 1 und 2 sowie 5 und 6, Art. 77
831.42 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der 1999 1384 1387
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) anwendbar sind Art. 24a–24f
831.425 Verordnung über die Freizügigkeit in der 1999 1773
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) anwendbar sind Art. 19a–19f
831.432.1 Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG 1998 1662
anwendbar sind Art. 1–14, Art. 16, Art. 18–20, 1999 1773
Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds. AS 2007
SR Nr. Erlass AS
831.441.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter- 2006 4159
lassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anwendbar ist Art. 5