AS 2007 2973
Bundesgesetz über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern
Bundesgesetz über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern
vom 20. Dezember 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 13. Februar 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. April 20062, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer
1bis Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterzie- hung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
Art. 180 Steuerhinterziehung von Ehegatten Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 177. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 177 dar.
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffe- nen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2006-0728 2973
Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen AS 2007 Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern. BG
1bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 53 Abs. 4 4 Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuer- hinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein aus- geschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
Art. 57 Abs. 4 4 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 56 Absatz 3. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 56 Absatz 3 dar.
Art. 57a Eröffnung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung 1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffe- nen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren
wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 46 Abs. 3) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
Art. 72g Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. Dezember 2006
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderung vom 20. Dezember 2006 den geänderten Artikeln 53 Absatz 4, 57 Absatz 4 und 57a an.
2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 53 Absatz 4, 57 Absatz 4 und 57a
direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.
4 SR 642.14
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. Dezember 2006 Nationalrat, 20. Dezember 2006 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Die Sekretärin: Elisabeth Barben Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2007 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
16. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 BBl 2007 5
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