Lexipedia

AS 2007 3

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Abgeschlossen am 2. November 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 20061 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. September 2006 In Kraft getreten am 1. Dezember 2006

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, unter Berücksichtigung der offenen Grenze und der engen nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage insbesondere des Vertrages vom 29. März 19232 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), ein- schliesslich der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen, des Vertrages vom 27. April

19993 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zoll-

behörden, des Notenaustausches vom 27. Januar 20034 betreffend die Zusammen- arbeit der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivil- luftfahrt, der Vereinbarung vom 18. Oktober 20035 über die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Sicherheitsnetz Funk «POLYCOM» sowie der Ver- einbarung vom 4. Dezember 20036 betreffend die Teilnahme von Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein an Ausbildungskursen des BABS, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

1. Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen

bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material, sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Ver- haltensanweisungen an die Bevölkerung.

SR 0.131.351.4 1 AS 2007 1 2 SR 0.631.112.514 3 SR 0.360.163.1 4 SR 0.748.095.14

5 In der AS nicht veröffentlicht.

6 In der AS nicht veröffentlicht.

2004-0755 3

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. AS 2007

2. Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbar-

schaftshilfe bleiben unberührt.

Art. 2 Definitionen Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: «Einsatzstaat» denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbeson- dere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, aus dem anderen ersu- chen; «Entsendestaat» denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -mate- rial, stattgeben; «Ausrüstungsgegenstände» das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften; «Hilfsgüter» die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevöl- kerung bestimmt sind; «Hilfsmannschaften» spezialisierte zivile oder militärische Einheiten für die Hilfseinsätze mit entspre- chenden Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern.

Art. 3 Zuständigkeiten

1. Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen

Behörden sind: – auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder die Regierung des Kantons St. Gallen oder die Regierung des Kantons Graubünden; – auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeich-

nen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.

3. Die für die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen

an die Bevölkerung zuständigen Behörden sind:

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. AS 2007

– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Nationale Alarmzentrale im Bundesamt für Bevölkerungsschutz des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder die Regierung des Kantons St. Gallen oder die Regierung des Kantons Graubünden; – auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein: die Regierung oder die Landespolizei.

4. Die in Absatz 3 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeich-

nen, die zur Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung befugt sind.

5. Die in den Absätzen 1–4 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind

ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

6. Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldever-

bindungen der in den Absätzen 1–4 genannten Behörden bekannt.

7. Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich

über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden in Bereichen, die dieses Abkommen umfasst, betreffen.

Art. 4 Vorgängige Absprache Art und Umfang der Hilfeleistung, insbesondere die Entsendung von Hilfsmann- schaften und -material, werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen, ohne dass sie auf Einzelheiten der Durchführung eingehen müssen.

Art. 5 Koordination und Gesamtleitung

1. Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmannschaften

obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates. 2. Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschliesslich an ihre Leiter gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen. 3. Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaa- tes Schutz und Hilfe.

Art. 6 Einsatzarten 1. Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere in der Bekämpfung von Bränden, von nuklearen, biologischen und chemischen Gefahren und in medizinischer Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmässiger Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben erforderliche Material und

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. AS 2007

Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.

2. Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg entsandt

werden.

Art. 7 Uniformierte Hilfsmannschaften und militärische Ausrüstungsgegenstände 1. Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen.

2. Die Hilfsmannschaften können im Einsatzgebiet mit militärischen Land-, Was-

ser- und Luftfahrzeugen mit üblicher Ausrüstung, nicht jedoch mit Munition, operie- ren.

Art. 8 Einsätze mit Luftfahrzeugen

1. Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmann-

schaften nach Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.

2. Jeder Vertragsstaat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaats aus gemäss Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und darin landen und abfliegen dürfen.

3. Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden

Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen der Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.

Art. 9 Einsatzkosten

1. Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz

der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Be- schädigung oder Verlust des Materials entstehen. Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat. 2. Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durch- geführten Hilfsmassnahmen gilt Absatz 1 nicht. Der Entsendestaat wird vorrangig entschädigt.

3. Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des

Einsatzes im Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische einschliesslich medizinischer Hilfe.

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. AS 2007

Art. 10 Schadenersatz und Entschädigung 1. Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder gegen einen Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von: a) Sach- und Vermögensschäden, die von einem Angehörigen der Hilfsmann- schaften im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind; b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

2. Wird durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates im

Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Mass- gabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch einen Angehörigen der eigenen Hilfsmannschaften verursachten Schadens Anwendung fänden. 3. Der Einsatzstaat hat keinen Regressanspruch gegen den Entsendestaat oder gegen einen Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften. Hat aber dieser Angehörige der Hilfsmannschaften einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der Einsatzstaat einen Regressanspruch gegen den Entsendestaat geltend machen. 4. Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gemäss ihren innerstaatlichen Rechts- vorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädi- gungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Art. 11 Strafgerichtsbarkeit

1. Strafbare Handlungen, die ein ziviler Angehöriger der Hilfsmannschaften des

Entsendestaates auf dem Territorium des Einsatzstaates begeht, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Einsatzstaates.

2. Werden durch einen zivilen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsende-

staates anlässlich des Einsatzes auf dem Gebiet des Einsatzstaates strafbare Hand- lungen begangen, so wird der Einsatzstaat allfällige Begehren des Entsendestaates um eine Übertragung der Strafverfolgung wohlwollend prüfen; wird diesem Begeh- ren stattgegeben, so wird der Einsatzstaat die Ausreise dieser Person in den Entsen- destaat gestatten.

3. Strafbare Handlungen, die ein militärischer Angehöriger der Hilfsmannschaften

des Entsendestaates auf dem Territorium des Einsatzstaates begeht, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates.

4. Die Bestimmungen über die Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten bleiben

dadurch unberührt.

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. AS 2007

Art. 12 Unterstützung und Wiederaufnahme 1. Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Ange- hörige der Hilfsmannschaften oder als Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmög- lichkeit Unterstützung nach den Vorschriften der innerstaatlichen Sozialhilfe. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind.

2. Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Angehörige der Hilfsmannschaften

oder als Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertrags- staates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wieder aufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem glei- chen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.

Art. 13 Fernmeldeverbindungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforder-

lichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwi- schen den in Artikel 3 genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.

2. Diese Behörden sind:

– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Kommunikation des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; – auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 14 Weitere Formen der Zusammenarbeit

1. Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Massgabe des innerstaat-

lichen Rechts zusammen, insbesondere: a) zur Durchführung von Hilfeleistungen; b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Un- glücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaft- lich-technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Ausbildungskurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen; c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die vorsorgliche Übermittlung von Messdaten.

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. AS 2007

2. Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaa-

tes auf dem Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss. 3. Ist für den Fall eines Einsatzes in einem Drittstaat der Durchgang mit Hilfsmann- schaften, Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern des einen Vertragsstaates durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erforderlich, werden die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Durchgangsstaates einen unverzüglichen Durchgang zu ermöglichen.

Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg bereinigt. Kann die Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann sie auf Verlan- gen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskom- mission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich vereinbart wird.

Art. 16 Kündigung Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung ausser Kraft.

Art. 17 Andere vertragliche Regelungen Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben unbe- rührt.

Art. 18 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so

bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Bern, am 2. November 2005, in zwei Urschriften in deutscher Spra- che.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Paul Seger Prinz Stefan von und zu Liechtenstein

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. AS 2007