AS 2007 3619
Briefwechsel vom 6. Februar und 13. Oktober 2006 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem italienischen Gesundheitsministerium betreffend Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde Campione d'Italia und Erstattung der Forderungen für Krankenpflegekosten (mit Zusatzprotokoll)
Briefwechsel vom 6. Februar und 13. Oktober 2006 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem italienischen Gesundheitsministerium betreffend Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia und Erstattung der Forderungen für Krankenpflegekosten
In Kraft getreten am 1. März 2004
Übersetzung1
Bundesamt für Sozialversicherung Bern, 13. Oktober 2006 Der Direktor
Dr. Maria Paola Di Martino Generaldirektorin für die Beziehungen mit der Europäischen Union und für die internationalen Beziehungen Gesundheitsministerium Rom
Sehr geehrte Frau Generaldirektorin Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom 6. Februar 2006 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: «Bezug nehmend auf die Treffen zwischen einer schweizerischen und einer italieni- schen Delegation vom 12. Februar 2004 in Bellinzona, vom 26. November 2004 in Bern und vom 28. Januar 2005 in Rom betreffend die Krankenpflegeleistungen für die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia und betreffend die Verwaltung und Erstattung der gegenseitigen Forderungen für Krankenpflegekosten freut es mich, Ihnen die folgende Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen zu unter- breiten: – In Anbetracht der in Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit enthaltenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betreffend Krankheit und Mutterschaft; – In Anbetracht der besonderen Lage der Gemeinde Campione d’Italia, die vollständig von schweizerischem Gebiet umgeben ist, und des fast gänz- lichen Fehlens von italienischen medizinischen Versorgungsstrukturen im Gebiet dieser Gemeinde, welche die Inanspruchnahme von schweizerischen medizinischen Einrichtungen und Fachpersonen unausweichlich machen;
SR 0.832.194.541
1 Uebersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2007 3619).
2 SR 0.142.112.681
2006-0558 3619
Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde AS 2007
– In Erwägung, dass die Geltungsdauer des Vertrags zwischen dem schweize- rischen Krankenversicherer SUPRA und der Azienda sanitaria locale der Provinz Como, aufgrund dessen die Einwohner von Campione d’Italia die medizinische Versorgung im Kanton Tessin nutzen konnten, bis am 29. Feb- ruar 2004 befristet war; – In Anbetracht von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der erwähnten Verord- nung, der diejenigen Fälle betrifft, in denen die Einwohner eines Mitglied- staates von den zuständigen Stellen dieses Staates ermächtigt werden, not- wendige Behandlungen, die in diesem Staat nicht erhältlich sind, im Ausland zu beanspruchen; – Vom Wunsche geleitet, den Einwohnern von Campione d’Italia den Zugang zu den medizinischen Behandlungen des Kantons Tessin im Rahmen der sozialen Krankenversicherung so lange zu gewährleisten, bis die Region Lombardei im Bereich ihrer Regelungsbefugnis die erforderlichen Struktu- ren des nationalen Gesundheitsdienstes aktiviert haben wird; – In Anbetracht dessen, dass die Leistungserbringer in Campione d’Italia noch nicht in das nationale italienische Gesundheitssystem integriert sind; wird Folgendes vereinbart:
A. Gesundheitsversorgung für die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia
1. Die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia haben im Rahmen von
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anspruch auf medizinische Behandlungen im Kanton Tessin.
2. Zu diesem Zweck stellt die zuständige Azienda sanitaria locale (ASL) der
Provinz Como den Einwohnern von Campione im Voraus das Formular E112 aus (vorgängige Genehmigung). Das Formular ist zeitlich unbe- schränkt gültig.
3. Grundsätzlich werden die Formulare E112 allen Personen ausgestellt, die
aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit3: – dem italienischen Recht unterstellt sind und in Campione d’Italia woh- nen, oder – in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz für Krankenpflegeleistungen versichert sind und in Campione d’Italia wohnen.
3 SR 0.142.112.681
Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde AS 2007
4. Die Originale der Formulare E112 betreffend die in Campione d’Italia
wohnhaften Berechtigten werden der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GEKVG) in Solothurn durch die ASL Como mittels eines Globalversandes zugestellt; den Berechtigten wird eine Kopie ausgestellt. Die Formulare werden mit der Bezeichnung «Campione d’Italia» versehen. Für jede berechtigte Person wird ein eigenes Formular ausgestellt. Die ASL Como informiert die GEKVG regelmässig, mindestens vierteljähr- lich, über die eingetretenen Veränderungen (Verfall einer Genehmigung, neue Genehmigungen).
5. Die GEKVG registriert die aufgrund des Formulars E112 berechtigten Per-
sonen und stellt ihnen zusammen mit der Bestätigung ihrer Eintragung einen Ausweis aus. Wie im Gemeinschaftsrecht vorgesehen werden für die im Kanton Tessin zugunsten der Einwohner von Campione d’Italia erbrachten Krankenpflege- leistungen die im schweizerischen Recht vorgesehenen Bestimmungen angewendet, auch bezüglich der Kostenbeteiligung der Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (Franchise und Selbst- behalt).
6. Auf die im Kanton Tessin erbrachten Spitalbehandlungen werden die Tarife
der Krankenversicherung für in einem anderen Kanton wohnhafte Personen angewendet.
7. Im System des tiers garant senden die Leistungserbringer die Rechnungen
direkt an den Patienten, der Schuldner der Forderung ist. Dieser kann bei der GEKVG die Rückerstattung verlangen (abzüglich Pauschalbetrag für Fran- chise und Selbstbehalt). Im System des tiers payant wird die Rechnung direkt der GEKVG vorgelegt, die in diesem Fall Schuldnerin ist.
8. Wenn eine Behandlung aus medizinischen Gründen im Kanton Tessin nicht
möglich ist, kann sie auch in einem anderen Kanton gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass die ASL Como vorgängig die Zustimmung erteilt. Zu diesem Zweck muss ein normales Formular E112 ohne die spezielle Bezeichnung ausgestellt werden.
B. Erstattung der Forderungen
9. Die Erstattung der Kosten für die im Kanton Tessin erbrachten Kranken-
pflegeleistungen zugunsten der Einwohner von Campione d’Italia erfolgt in einem beschleunigten Verfahren.
10. Die GEKVG als Verbindungsstelle übermittelt dem italienischen Gesund-
heitsministerium vierteljährlich und getrennt von den übrigen Rechnungen betreffend die gegenseitigen Forderungen zwischen der Schweiz und Italien die Rechnungen mit der Bezeichnung «Campione d’Italia».
Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde AS 2007
11. Das Gesundheitsministerium als Verbindungsstelle erlässt innert 30 Tagen
seit Erhalt der vierteljährlichen Aufstellungen der Forderungen der GEKVG betreffend die zugunsten der Einwohner von Campione d’Italia erbrachten Krankenpflegeleistungen den diesbezüglichen Zahlungsbeschluss. Als Tag der Bekanntmachung ist derjenige Tag zu betrachten, an dem das Gesundheitsministerium den entsprechenden Brief, eingeschrieben und mit Rückschein, erhält. Eventuell erfolgt eine Vorankündigung per Fax. Die von der GEKVG aufgrund der oben erwähnten Bestimmungen gewähr- ten Sachleistungen geben Anspruch auf vollumfängliche Erstattung gemäss dem in der Rechnung aufgeführten Betrag in Schweizer Franken.
12. Allfällige Beanstandungen und Annullierungen, die sich aufgrund der admi-
nistrativen und der buchhalterischen Prüfung der übermittelten Rechnungen ergeben, werden in den folgenden vierteljährlichen Zahlungen ausgeglichen.
C. Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
13. Die GEKVG und die ASL Como können in ihrem Zuständigkeitsbereich
nötigenfalls operationelle Abmachungen für die Durchführung der Leis- tungsaushilfe treffen.
14. In gleichem Masse, in dem die Region Lombardei und die ASL Como in der
Lage sein werden, den Einwohnern von Campione d’Italia im Rahmen ihrer regionalen Regelungsbefugnis direkt medizinische Leistungen zu gewähr- leisten, wird der Umfang der im Formular E112 enthaltenen Genehmigung für den Bezug von Leistungen im Kanton Tessin reduziert werden. Die ASL Como wird das Bundesamt für Sozialversicherung und die GEKVG recht- zeitig über jede Änderung der im Formular E112 verbrieften Rechte, die sich aus den oben angeführten Interventionen ergibt, informieren.
15. Die vorliegende Vereinbarung wird für eine unbegrenzte Dauer geschlossen
und tritt mit Wirkung auf den 1. März 2004 in Kraft. Die Vereinbarung kann durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten auf des Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
16. Falls die Zahlung nicht innert der in Ziffer 11 des Teils B der Vereinbarung
vorgesehenen Frist erfolgt, kann die Schweiz die Vereinbarung unter Einhal- tung einer einmonatigen Frist auf das Ende des folgenden Monates kündi- gen; die Kündigung wird am Ende des folgenden Monats wirksam.
Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde AS 2007
D. Zusatzprotokoll
17. Das beiliegende Zusatzprotokoll bildet Bestandteil der vorliegenden Verein-
barung. Falls Ihre Regierung mit dem oben Ausgeführten einverstanden ist, beehre ich mich Ihnen vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Antwort ein Abkom- men zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, das am Tage der Unterzeich- nung Ihres Antwortschreibens mit Wirkung ab 1. März 2004 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach- tung.»
Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, dass der schweizerische Bundesrat mit dem vorliegende Antwort als Abkommen zwischen unseren beiden Ländern betrachtet.
Genehmigen Sie, Frau Generaldirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Yves Rossier Direktor
Anhang: Zusatzprotokoll betreffend die Spezialregelung für die Leistungserbringer von Campione d’Italia
Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde AS 2007
Zusatzprotokoll betreffend die Spezialregelung für die Leistungserbringer von Campione d’Italia
1. Die Leistungserbringer von Campione d’Italia (zwei Ärzte, eine Apotheke
und ein Physiotherapeut, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht erfüllen und über eine Zahlstellennummer der santésuisse verfügen) haben im Sinne einer Aus- nahmeregelung die Möglichkeit, ihre Leistungen direkt bei der GEKVG im System des tiers payant in Rechnung zu stellen. Dieses Prinzip wird für die Krankenpflegeleistungen und die pharmazeutische Versorgung, die bis spä- testens am 31. Dezember 2005 erbracht werden, angewendet. Vorbehalten bleibt die Befugnis der Region Lombardei, die Integration in die Strukturen des nationalen Gesundheitssystems vor dem aufgeführten Datum zu aktivie- ren. In diesem Fall werden die betroffenen Leistungserbringer von der ASL Como dahingehend informiert und können der GEKVG ab dem 30. der Information folgenden Tag keine Rechnungen mehr zustellen.
2. Die diesbezüglichen Rechnungen müssen spätestens am 31. Januar 2006 bei
der GEKVG eintreffen.
3. Der Tarif für die im Kanton Tessin tätigen Leistungserbringer wird ange-
wendet.
4. Vom 1. Januar 2005 bis zum Ende der Gültigkeit des Zusatzprotokolls wird
der Schweiz die Gesamtheit der Kosten im Zusammenhang mit den Kran- kenpflegeleistungen erstattet, die den berechtigten Versicherten von den Leistungserbringern in Campione d’Italia gewährt werden.
5. Die Region Lombardei wird den Stand der Integration der Leistungserbrin-
ger von Campione in das italienische Gesundheitssystem bis im Juni 2005 prüfen, und das Gesundheitsministerium informiert die schweizerischen Behörden über das Ergebnis dieser Prüfung.
6. Das vorliegende Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung in
Kraft und entfaltet Wirkung vom 1. März 2004 bis spätestens am 31. De- zember 2005.
7. Die Erstattung der Forderungen erfolgt gemäss dem im Teil B) der Verein-
barung vorgesehenen Verfahren. Falls die Zahlung nicht innert der in Ziffer
11 des Teils B) der Vereinbarung vorgesehenen Frist erfolgt, kann die
Schweiz das Zusatzprotokoll unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende des folgenden Monates kündigen; die Kündigung wird am Ende des folgenden Monats wirksam.