AS 2007 3673
Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
SR 0.232.142.2; AS 1977 1711
I Beschluss vom 5. Dezember 1996 zur Änderung des Übereinkommens In Kraft getreten am 1. Juli 1997
Originaltext
Art. 1 Artikel 79 Absatz 2 EPÜ erhält folgende Fassung: (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem in Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäi- schen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Art. 2 Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsbühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die First nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2007-0858 3673
Europäisches Patentübereinkommen AS 2007
II Beschluss vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Übereinkommens In Kraft getreten am 1. Januar 2006
Originaltext
Art. 1 Artikel 97 Absatz 4 und 5 EPÜ erhält folgende Fassung: (4) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis wird frühestens zwei Monate nach Beginn der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist bekannt gemacht. (5) In der Ausführungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Anmelder eine Übersetzung der Fassung der Patentansprüche, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, in den beiden Amtssprachen des Europ äischen Patentamts einzureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. In diesem Fall beträgt die in Absatz 4 vorgesehene Frist mindestens drei Monate. Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Art. 2 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. (2) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 97 Absatz 4 und 5 EPÜ gilt für europäische Patentanmeldungen, für die nach dem 1. Januar 2006 eine Mitteilung nach Regel 51 Absatz 4 EPÜ ergeht.
III Geltungsbereich am 27. Juni 2007, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Malta 1. Dezember 2006 B 1. März 2007 Niederlande Niederlandische Antillen 4. Oktober 2006 B 1. Januar 2007
1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1977 1977, 1978 597, 1980 645,
1987 707, 1990 878, 2003 2229 und 2006 3261.
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).