AS 2007 3775
Reglement über die Schlichtungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts
Reglement über die Schlichtungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. August 2007
Das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 und auf die Artikel 1 Buchstabe a und 9 Absatz 5 des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 20062 für das Bundesverwaltungsgericht, beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
1 Die Richter und Richterinnen begegnen sich mit gegenseitigem Anstand und
Respekt, fördern ein gutes von Kollegialität geprägtes Arbeitsklima und legen Kon- flikte nach Möglichkeit selbst einvernehmlich bei. 2 Sie üben ihre Funktion pflichtgemäss aus und unterlassen alles, was die Organisa- tion, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen kann.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Schlichtungsstelle vermittelt bei Konflikten innerhalb der Richterschaft.
2 Solche Konflikte können auch dann Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein, wenn in der Sache ein anderes Gerichtsorgan zuständig ist.
Art. 3 Legitimation Alle Richter und Richterinnen, die direkt oder indirekt von einem Konflikt betroffen sind, können unbesehen ihrer Funktion die Schlichtungsstelle anrufen.
Art. 4 Einleitung des Verfahrens
1 Die Schlichtungsstelle kann nur auf Antrag hin tätig werden.
2 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist bei einem Mitglied der Schlichtungsstelle schriftlich einzureichen. Im Antrag sind die betroffenen Richter und Richterinnen und der Konflikt zu bezeichnen.
SR 173.320.11
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Art. 5 Instruktion 1 Die Schlichtungsstelle bestimmt ein Mitglied für die Leitung des Verfahrens sowie allenfalls weitere Mitglieder als Beisitzende. 2 Das instruierende Mitglied gibt den vom Konflikt betroffenen Richtern und Richte- rinnen den Antrag sowie die Zusammensetzung des Schlichtungsgremiums bekannt. 3 Die im Antrag bezeichnete Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stel- lungnahme.
4 Das instruierende Mitglied lädt zur Schlichtungsverhandlung ausserhalb der
Gerichtsräumlichkeiten ein.
Art. 6 Ausschluss und Ablehnung 1 Mitglieder der Schlichtungsstelle treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer der beteilig- ten Konfliktparteien, befangen sein könnten.
2 Die vom Konflikt betroffenen Richter und Richterinnen können Mitglieder der
Schlichtungsstelle ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 7 Ablehnung der Teilnahme am Verfahren Die vom Konflikt betroffenen Richter und Richterinnen können die Teilnahme am Verfahren ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Schlichtungsstelle entscheidet, ob trotz Abwesenheit einzelner Konfliktbeteiligten eine Verhandlung durchgeführt wird.
Art. 8 Schlichtungsverhandlung
1 Die Schlichtungsverhandlung wird auf übereinstimmenden Wunsch der vom
Konflikt betroffenen Richter und Richterinnen protokollarisch festgehalten. 2 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die betroffenen Richter und Richterinnen verpflichten sich schriftlich, über Gegenstand und Gang des Verfahrens Stillschwei- gen zu bewahren.
3 Auf übereinstimmenden Wunsch der betroffenen Richter und Richterinnen kann
die Schlichtungsverhandlung durch einen externen Mediator oder eine externe Mediatorin durchgeführt werden.
4 Im Rahmen der Schlichtungsverhandlungen kann das Schlichtungsgremium bezie-
hungsweise der externe Mediator oder die externe Mediatorin den betroffenen Richtern und Richterinnen Empfehlungen abgeben und Lösungsvorschläge unter- breiten. 5 Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung wird schriftlich festgehalten, von allen Beteiligten unterzeichnet und den betroffenen Richtern und Richterinnen sowie dem Vorsitz der Schlichtungsstelle zugestellt.
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Art. 9 Mitteilung an Dritte Das Schlichtungsgremium kann mit Einwilligung der betroffenen Richter und Rich- terinnen Dritte in geeigneter Form über das Ergebnis des Schlichtungsververfahrens informieren.
Art. 10 Akten
1 Die Akten von abgeschlossenen Verfahren werden vom Vorsitz der Schlichtungs-
stelle während fünf Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
2 Mit Einwilligung der betroffenen Richter und Richterinnen dürfen die Akten an
Dritte herausgegeben werden.
Art. 11 Kosten
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos.
2 Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
Art. 12 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
6. August 2007 Im Namen des Bundesverwaltungsgerichtes: Der Präsident: Christoph Bandli Die Generalsekretärin: Prisca Leu
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