Lexipedia

AS 2007 3937

Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat)

Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat)

SR 0.784.607; AS 1989 1926

Änderungen des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung Angenommen von der Inmarsat-Versammlung am 24. April 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Juli 2001

Übersetzung1 Das Akronym «(Inmarsat)» wird aus dem Titel des Übereinkommens gestrichen. Der dritte und der vierte Absatz der Präambel werden gestrichen. Der fünfte Absatz der Präambel wird durch folgenden Text als dritter Absatz ersetzt: entschlossen, zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraumtech- nik den Telekommunikationsnutzern aller Staaten weiterhin die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer ratio- nellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und der Satellitenum- laufbahnen vereinbar sind;

Der sechste und der siebte Absatz der Präambel werden gestrichen. Der folgende neue Text wird als vierter, fünfter, sechster, siebter, achter und neun- ter Absatz der Präambel hinzugefügt: in der Erkenntnis, dass die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommu- nikation gemäss ihrem ursprünglichen Zweck ein weltweites mobiles Satelliten- kommunikationsnetz für Kommunikationsverbindungen in der Seeschifffahrt errich- tet hat, einschliesslich der Möglichkeiten des Seenot- und Sicherheitsfunkverkehrs, die gemäss der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974,2 und gemäss der jeweils geän- derten Fassung der Vollzugsordnung für den Funkdienst3, welche die Konstitution4 und die Konvention5 der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, bestimmte Funk- verkehrsanforderungen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllen;

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3937).

2 SR 0.747.363.33 3 SR 0.784.403.1 4 SR 0.784.01 5 SR 0.784.02

2007-1472 3937

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

eingedenk der Tatsache, dass die Organisation ihren ursprünglichen Zweck erweitert hat, indem sie Funkverbindungen des mobilen Flug- und Landfunkdienstes über Satelliten einschliesslich Flugfunksatellitenverbindungen für die Verwaltung des Luftverkehrs und die Betriebskontrolle von Luftfahrzeugen (Flugsicherungsfunk- dienste) bereitstellt, und dass sie ebenfalls Ortungsfunkdienste bereitstellt; in Anerkennung der Tatsache, dass der stärkere Wettbewerb im Bereich der mobilen Satellitenfunkdienste es erforderlich macht, dass das Inmarsat-System gemäss Defi- nition in Artikel 1 durch das Unternehmen betrieben wird, so dass Inmarsat kom- merziell rentabel bleibt und dadurch als grundlegendes Prinzip die Fortführung der Seenot- und Sicherheitsfunkdienste über Satelliten für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) sichergestellt wird; in der Absicht, dass das Unternehmen bestimmte andere grundlegende Prinzipien einhält, nämlich Nichtdiskriminierung auf der Grundlage der Staatszugehörigkeit, Erfüllen ausschliesslich friedlicher Zwecke, Bemühen, alle geographischen Gebiete zu versorgen, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, sowie fairer Wettbewerb; in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen auf einer stabilen wirtschaftli- chen und finanziellen Grundlage unter Berücksichtigung allgemein anerkannter kaufmännischer Grundsätze arbeiten wird; in Bekräftigung der Tatsache, dass ein Bedarf an zwischenstaatlicher Aufsicht besteht um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksys- tem GMDSS erfüllt und die anderen grundlegenden Prinzipien einhält;

Art. 1 – Begriffsbestimmungen, wird durch folgenden Text ersetzt:

Art. 1 Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeu- tung: a) «Die Organisation» bezeichnet die zwischenstaatliche Organisation, die gemäss Artikel 2 gegründet wurde. b) «Das Unternehmen» bezeichnet den oder die Unternehmensrechtsträger, der bzw. die auf der Grundlage von einzelstaatlichem Recht gegründet wurde(n) und durch den bzw. die das Inmarsat-System betrieben wird. c) «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist. d) «Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen» bezeichnet die von der Organisation und dem Unternehmen ausgefertigte Vereinbarung gemäss Artikel 4 Absatz 1. e) «GMDSS» bezeichnet das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organi- sation errichtete weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem.

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

Art. 2 – Gründung der INMARSAT, wird durch folgenden neuen Titel und Text ersetzt:

Art. 2 Gründung der Organisation Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, wird hiermit gegründet.

Art. 3 – Zweck, wird durch folgenden Text ersetzt:

Art. 3 Zweck Zweck der Organisation ist es, die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, nämlich: a) die weitere Bereitstellung weltweiter Seenot- und Sicherheitsfunkdienste über Satelliten, insbesondere solcher Dienste, die in der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, und in der jeweils geänderten Fassung der Vollzugs- ordnung für den Funkdienst, welche die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, in Bezug auf das GMDSS auf- geführt sind; b) die Bereitstellung von Diensten ohne Benachteiligung aufgrund der Staats- zugehörigkeit; c) die Ausführung der Tätigkeiten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken; d) die Bestrebungen zur Versorgung aller Gebiete, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, unter gebührender Berücksichti- gung der ländlichen und entlegenen Gebiete in den Entwicklungsländern; e) Beachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs bei der Betriebsführung unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Bestimmungen.

Die folgenden Artikel werden gestrichen: Art. 4 Beziehungen zwischen einer Vertragspartei und dem von ihr bestimmten Rechtsträger Art. 5 Betriebliche und finanzielle Grundsätze der Organisation Art. 6 Bereitstellung des Weltraumsegments Art. 7 Zugang zum Weltraumsegment Art. 8 Sonstige Weltraumsegmente

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

Der Folgende neue Art. 4 wird hinzugefügt:

Art. 4 Umsetzung der grundlegenden Prinzipien 1) Die Organisation fertigt- mit Genehmigung der Versammlung – eine Vereinba- rung über öffentliche Dienstleistungen mit dem Unternehmen aus und trifft sonstige Vereinbarungen, die erforderlich sind, um es der Organisation zu ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unter- nehmen zu überwachen und zu gewährleisten sowie jede andere Bestimmung dieses Übereinkommens umzusetzen. 2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, ergreift geeignete, ihren nationalen Gesetzen entsprechende Massnahmen, die erforderlich sind, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, weiterhin GMDSS- Dienste bereitzustellen und die anderen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Prinzipien zu beachten.

Art. 9 – Struktur, wird zum Art. 5. Bst. b und c des neuen Art. 5 werden gestrichen, und der folgende neue Art. 5 Bst. b wird hinzugefügt: b) ein Sekretariat unter Leitung eines Direktors.

Art. 10 – Versammlung – Zusammensetzung und Sitzungen, wird zum neuen Art. 6 Der neue Art. 6 Abs. 2 wird durch folgenden Text ersetzt, und der folgende neue Abs. 3 wird hinzugefügt: 2) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden alle zwei Jahre statt. Ausser- ordentliche Tagungen werden anberaumt, wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder der Direktor dies beantragt oder gemäss den Verfahrensregeln für die Versammlung. 3) Alle Vertragsparteien sind berechtigt, ungeachtet des Tagungsortes an Sitzungen der Versammlung teilzunehmen. Die mit jedem Gastland getroffenen Vereinbarun- gen haben diese Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 11 – Versammlung – Verfahren, wird zum neuen Art. 7

Art. 12 – Versammlung – Aufgaben, wird zum neuen Art. 8 und durch folgenden Text ersetzt:

Art. 8 Versammlung – Aufgaben Die Versammlung hat die Aufgabe: a) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der Organisation sowie die Tätigkeiten des Unternehmens, die sich auf die in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien beziehen, zu erörtern und zu

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

überprüfen und dabei sämtliche vom Unternehmen diesbezüglich gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen; b) sämtliche Massnahmen oder Verfahren einzuleiten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, einschliesslich Abschluss, Ände- rung und Beendigung der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1; c) über Fragen im Zusammenhang mit den förmlichen Beziehungen zwischen der Organisation und Staaten, gleichgültig, ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, sowie internationalen Organisationen zu beschliessen; d) über Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 18 zu beschliessen; e) nach Artikel 9 einen Direktor zu ernennen und diesen abzuberufen und f) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihr in einem anderen Artikel dieses Übereinkommens übertragen worden sind.

Die folgenden Artikel werden gestrichen: Art. 13 Rat – Zusammensetzung Art. 14 Rat – Verfahren Art. 15 Rat – Aufgaben Art. 16 Direktorium Art. 17 Vertretung auf Sitzungen

Der folgende neue Art. 9 wird hinzugefügt:

Art. 9 Sekretariat 1) Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre oder einen Zeitraum, den die Ver- sammlung festlegt. 2) Der Direktor vertritt die Organisation nach aussen, ist Leiter des Sekretariats sowie der Versammlung verantwortlich und untersteht ihrer Weisung. 3) Mit Hilfe und nach Anweisung der Versammlung legt der Direktor den Aufbau, den Personalbestand und die Muster-Anstellungsbedingungen für leitende und andere Bedienstete sowie für Gutachter und andere Berater des Sekretariats fest und ernennt das Personal des Sekretariats. 4) Bei der Ernennung des Direktors und des sonstigen Personals des Sekretariats ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integ- rität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. 5) Die Organisation schliesst mit jeder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Organisation das Sekretariat errichtet, ein von der Versammlung zu genehmigendes Abkommen über alle Einrichtungen, Vorrechte und Immunitäten der Organisation,

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

ihres Direktors, anderer Führungskräfte und Vertreter von Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Gastregierung befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält die Bestimmung für sein Ausserkrafttreten. 6) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die ein Abkommen nach Absatz

5 geschlossen haben, schliessen ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten

der Organisation, ihres Direktors, ihres Personals, der im Auftrag der Organisation tätigen Sachverständigen und der Vertreter der Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befin- den. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält Bestim- mungen für sein Ausserkrafttreten.

Art. 18 – Kosten der Sitzungen, wird zu Art. 10 und durch folgenden Text ersetzt:

Art. 10 Kosten 1) Die Organisation legt in der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen fest, dass folgende Kosten von dem Unternehmen getragen werden: a) Aufbau und Betreiben des Sekretariats; b) Durchführung der Tagungen der Versammlung; und c) Umsetzung aller Massnahmen, welche die Organisation gemäss Artikel 4 ergreift um sicherzustellen, dass das Unternehmen die grundlegenden Prin- zipien einhält. 2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der eigenen Vertretung auf Sitzungen der Versammlung.

Die folgenden Artikel werden gestrichen: Art. 19 Festsetzung von Benutzungsgebühren Art. 20 Beschaffung Art. 21 Erfindungen und technische Informationen

Art. 22 – Haftung, wird zu Art. 11 und durch folgenden Text ersetzt:

Art. 11 Haftung Die Vertragsparteien sind in ihrer Eigenschaft als solche nicht haftbar für die Hand- lungen und Verpflichtungen der Organisation oder des Unternehmens, ausgenom- men im Verhältnis zu Nichtvertragsparteien oder von ihnen möglicherweise vertre- tenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sich diese Haftung aus geltenden Verträgen zwischen der betreffenden Vertragspartei und der betreffenden Nichtvertragspartei ergibt. Jedoch hindert dies eine Vertragspartei, die nach einem solchen Vertrag Entschädigung an eine Nichtvertragspartei oder eine von ihr vertre-

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

tene natürliche oder juristische Person zahlen müsste, nicht daran, sich auf Rechte zu berufen, die ihr nach jenem Vertrag gegen eine andere Vertragspartei zustehen.

Die folgenden Artikel werden gestrichen: Art. 23 Ausgeschlossene Kosten Art. 24 Rechnungsprüfung

Art. 25 – Rechtspersönlichkeit, wird zum neuen Art. 12 und durch folgenden Text ersetzt:

Art. 12 Rechtspersönlichkeit Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Um ordnungsgemäss arbeiten zu können, hat sie insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen in Auftrag zu geben, zu erwerben, zu vermieten in Besitz zu haben und darüber zu verfügen, vor Gericht zu stehen und Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen.

Der folgende Artikel wird gestrichen: Art. 26 Vorrechte und Immunitäten

Art. 27 – Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen, wird zum neuen Art. 13 und durch folgenden Text ersetzt:

Art. 13 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen Die Organisation arbeitet mit den Vereinten Nationen und ihren mit der friedlichen Nutzung des Weltraums und des Weltmeerbereichs befassten Stellen, ihren Sonder- organisationen sowie anderen internationalen Organisationen in Fragen von gemein- samen Interesse zusammen.

Art. 28 – Notifikation an die Internationale Fernmeldeunion, wird gestrichen.

Art. 29 – Austritt, wird zum neuen Art. 14 und durch folgenden neuen Text ersetzt:

Art. 14 Austritt Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar jederzeit freiwillig aus der Organisation austreten. Dieser Austritt wird bei Erhalt der Notifi- kation durch den Depositar wirksam.

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

Der folgende Artikel wird gestrichen: Art. 30 Suspendierung und Beendigung

Art. 31 – Beilegung von Streitigkeiten, wird zum neuen Art. 15 und durch folgenden neuen Text ersetzt:

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und der Organisation über eine Angelegenheit aufgrund dieses Übereinkommens sollen durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt werden. Ist inner- halb eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Partei keine Beilegung erreicht worden und haben sich die Streitparteien nicht darauf geeinigt, entweder: a) bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien die Streitfälle dem Internationa- len Gerichtshof vorzulegen; oder b) bei anderen Streitigkeiten die Fälle einem anderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen, so kann die Streitigkeit, wenn die Streit- parteien zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang zu diesem Übereinkommen unterworfen werden.

Art. 32 – Unterzeichnung und Ratifikation, wird zum neuen Art. 16 und folgender- massen geändert: Der Titel des Artikels wird geändert in Zustimmungsverpflichtung. Abs. 3 und 4 werden gestrichen. Abs. 5 wird gestrichen und durch folgenden neuen Text ersetzt: 3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 33 – Inkrafttreten, wird zum neuen Art. 17.

Art. 34 – Änderungen, wird zum neuen Art. 18 und durch folgenden neuen Text ersetzt:

Art. 18 Änderungen 1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorge- schlagen werden und werden vom Direktor an alle Vertragsparteien und an das Unternehmen weitergeleitet. Die Versammlung berät den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate danach unter Berücksichtigung aller Empfehlungen des Unternehmens. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluss zur Sache bis zu drei Monaten gekürzt werden.

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

2) Wird die Änderung von der Versammlung angenommen, so tritt sie einhundert- zwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Annahme durch die Versammlung Vertragsparteien waren. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, verbindlich. Für alle übrigen Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung durch die Versammlung Vertragsparteien waren, wird die Änderung an dem Tag verbindlich, an dem der Depositar von ihnen eine Notifikation über die Annahme erhält.

Art. 35 – Depositar wird zum neuen Art. 19 Der neue Art. 19 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Text ersetzt: 2) Der Depositar unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend: a) über jede Unterzeichnung des Übereinkommens; b) über jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) über das Inkrafttreten des Übereinkommens; d) über jede Annahme einer Änderung des Übereinkommens und ihrem Über- einkommen; e) über jede Austrittsnotifikation; f) über sonstige Änderungen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkom- men. 3) Sogleich nach Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen6.

Der Titel des Anhangs zum Übereinkommen wird durch folgenden neuen Titel ersetzt:

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 15 des Übereinkommens

Art. 1 des Anhangs wird durch folgenden neuen Text ersetzt:

Art. 1 Streitigkeiten, die nach Artikel 15 des Übereinkommens beizulegen sind, werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht vorgelegt.

6 SR 0.120

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

Art. 2 des Anhangs durch folgenden neuen Text ersetzt:

Art. 2 Ein Kläger oder eine Gruppe von Klägern, der bzw. die eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen will, hat jedem Beklagten und dem Sekretariat ein Schriftstück zuzustellen, das folgende Angaben enthält: a) eine ausführliche Darstellung der Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren; b) die Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt und aus denen dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt; c) eine Erklärung, warum es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizu- legen; d) einen Nachweis der Zustimmung oder Einwilligung der Streitparteien, wenn dies eine Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist; e) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat. Das Sekretariat übermittelt jeder Vertragspartei umgehend eine Abschrift des Schriftstücks.

Art. 3 Abs. 1 des Anhangs wird durch folgenden neuen Text ersetzt: 1) Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Arti- kel 2 beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, bestimmen die Beklagten gemein- sam eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem Sekretariat ein Schriftstück übermitteln, in dem sie einzeln oder gemeinsam ihre Antworten auf das in Artikel 2 bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen aufführen, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben.

Art. 5 Abs. 2, 6, 8 und 11 des Anhangs werden durch folgenden neuen Text ersetzt: 2) Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich. Jedoch hat die Organisation ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die Organisa- tion Partei im Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. 6) Das Gericht entscheidet über Widerklagen, die sich unmittelbar aus dem Streit- gegenstand ergeben, wenn sie in seine in Artikel 15 des Übereinkommens festge- legte Zuständigkeit fallen.

Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation AS 2007

8) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeiten seine in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreiten. 11) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem Sekretariat, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.

Art. 7 des Anhangs wird durch folgenden neuen Text ersetzt:

Art. 7 Jede Vertragspartei oder die Organisation kann beim Gericht beantragen, dem Ver- fahren beizutreten und zusätzlich Streitpartei zu werden. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es feststellt, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Sache hat.

Art. 9 des Anhangs durch folgenden neuen Text ersetzt:

Art. 9 Jede Vertragspartei oder die Organisation stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus für das Ver- fahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

Art. 11 des Anhangs wird durch folgenden neuen Text ersetzt:

Art. 11

Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat) | Lexipedia | Lexipedia