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AS 2007 3955

Protokoll von 1973 über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl

Protokoll von 1973 vom 2. November 1973 über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl

SR 0.814.289.1; AS 1988 1498

Änderung der Liste von Stoffen Angenommen durch die Entschliessung MEPC 100 (48) vom 11. Oktober 2002 In Kraft getreten am 22. Juni 2004

Übersetzung1 Anlage

Stoffliste nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe a des Massnahmen- Protokolls von 1973 Die folgenden Produkte fallen unter das Massnahmen-Protokoll von 1973, wenn sie entweder an Bord eines Schiffes als Fracht befördert werden oder Rückstände sol- cher vorher beförderter Produkte sind:

1. Öle nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-

hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das Proto- koll von 19782 (MARPOL 73/78), in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese als Massengut befördert werden, einschliesslich der in Anhang I aufge- führten Öle mit Ausnahme von Rohöl, Heizöl, Dieselkraftstoff und Schmieröl, die unter das Massnahmen-Übereinkommen von 19693 fallen;

2. schädliche flüssige Stoffe nach Anlage II zu MARPOL 73/78, in der jeweils

geltenden Fassung, wenn sie als Massengut befördert werden und gekenn- zeichnet sind:

1. als Verschmutzungsgruppe A oder B:

1. in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Aus-

rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) oder

2. in den Listen 1 bis 4 der MEPC.2/Rundschreiben, die jedes Jahr

im Dezember erscheinen, oder

2. im Gesamtverzeichnis der GESAMP-Gefährdungsprofile, die in regel-

mässigen Abständen als BLG-Rundschreiben herausgegeben werden, mit:

1. «2» in Spalte B und «XX» in Spalte E oder

2. «XXX» in Spalte E;

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3955).

2 SR 0.814.288.2 3 SR 0.814.289

2007-1792 3955

Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung AS 2007 durch andere Stoffe als Öl. Prot. von 1973

3. Schadstoffe in verpackter Form nach Anlage III zu MARPOL 73/78, in der

jeweils geltenden Fassung, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, (IMDG-Code) als starke Meeresschad- stoffe (PP) bezeichnet werden oder welche die Kriterien für solche Stoffe im Sinne des IMDG-Code erfüllen;

4. radioaktive Stoffe, die in Typ-B- oder Typ-C-Versandstücken oder als spalt-

bare Stoffe unter bestimmten Vorkehrungen befördert werden, die in den Bestimmungen für die Klasse 7 des IMDG-Code genannte sind, und

5. verflüssigte Gase, die in Kapitel 19 des Internationalen Code von 1983 für

den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), in der jeweils geltenden Fassung, bezeich- net sind, wenn sie als Massengut befördert werden, und die Produkte, für die geeignete Vorbedingungen für die Beförderung von der Verwaltung und den beteiligten Hafenbehörden in Übereinstimmung mit Absatz 1.1.6 des IGC- Code vorgeschrieben wurden.

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