AS 2007 5057
Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)
Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)
vom 17. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 11 und 22 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom
13. Januar 19932 (CWÜ). Sie soll verhindern, dass Chemikalien zur Herstellung von chemischen Waffen verwendet werden.
2 Sie gilt für die im Anhang aufgeführten Chemikalien (Chemikalienlisten).
Art. 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Produktion: die Bildung einer Chemikalie durch chemische oder biochemi- sche Reaktion; b. Verarbeitung: ein physikalischer Prozess, wie zum Beispiel Formulieren, Extrahieren oder Reinigen, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird; c. Verbrauch: die Umwandlung einer Chemikalie in eine andere mittels einer chemischen oder biochemischen Reaktion; d. Werk: die örtlich zusammengefasste Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben; e. Betrieb: ein verhältnismässig eigenständiger Bereich, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und Infrastruktureinrichtungen befinden; f. Anlage: die für Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch einer Chemikalie notwendige Kombination von Anlageteilen und Ausrüstungen;
SR 946.202.21
2007-1772 5057
Chemikalienkontrollverordnung AS 2007
g. organische Chemikalien: alle organischen Chemikalien gemäss der übli- chen, dem Stand des chemischen Wissens entsprechenden Definition, aus- genommen Polymere mit einem Molekulargewicht grösser als 1000; h. PSF-Chemikalien: organische Chemikalien, welche die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und nicht in den Listen aufgeführt sind; i. CAS-Nummer: Registernummer der Chemikalien nach «Chemical Abstracts Service»; k. Organisation: die nach Artikel VIII CWÜ3 errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen mit Sitz in Den Haag; l. Vertragsstaat: ein Staat, der das CWÜ ratifiziert hat.
Art. 3 Änderung des Anhangs Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) führt die Chemikalien- listen nach, wenn es internationale Verpflichtungen der Schweiz erfordern.
2. Abschnitt: Produktion, Verarbeitung, Verbrauch und Lagerung
Art. 4 Bewilligungspflichten für Chemikalien der Liste 1
1 Die Produktion, die Verarbeitung, der Verbrauch oder die Lagerung von Chemika-
lien der Liste 1 bedarf einer Bewilligung. Ausgenommen ist eine Gesamtmenge von weniger als 100 g/Jahr für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeu- tik. 2 Die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 in einer Gesamtmenge von über 10 kg/Jahr darf nur in einer einzigen, vom Bund bewilligten Kleinanlage erfolgen, ausser wenn: a. diese Chemikalien bei der Produktion als unvermeidliche Nebenprodukte oder als Verunreinigungen entstehen; b. diese Chemikalien höchstens 3 Prozent der gesamten Produktionsmenge betragen; und c. die in der Schweiz gesamthaft produzierte, verarbeitete oder verbrauchte Menge dieser Chemikalien höchstens 1 t/Jahr beträgt.
3 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme
der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen.
4 Es muss folgende Angaben enthalten: Name, Standort, eine ausführliche techni-
sche Beschreibung der Anlage und ihrer betroffenen Teile sowie eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit.
3 SR 0.515.08
Chemikalienkontrollverordnung AS 2007
Art. 5 Meldepflichten für Chemikalien der Liste 1 1 Die Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 4 haben folgende jährliche Meldungen zu erstatten: a. spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr, die insbesondere genaue Angaben über die pro- duzierten, verbrauchten, verarbeiteten und gelagerten Mengen und Informa- tionen über alle durchgeführten Änderungen in der Anlage gegenüber den früher vorgelegten Beschreibungen enthält; b. spätestens 120 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussicht- lichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.
2 Die Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 4 haben geplante Änderungen der
Anlage gegenüber den Angaben in der Bewilligung spätestens 200 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden, zu melden.
Art. 6 Chemikalien der Liste 1 in Mischungen und Nebenprodukten Die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten auch für Chemikalien: a. in Mischungen, ohne Rücksicht auf deren Konzentration; b. die nur als Nebenprodukte oder als Verunreinigungen auftreten und allen- falls unmittelbar wieder vernichtet werden.
Art. 7 Meldepflichten für Chemikalien der Liste 2
1 Die Produktion, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 2
ist jährlich zu melden, sofern in einem Werk in einem der drei letzten Kalenderjahre die folgenden Mengen überschritten wurden oder im nächsten Kalenderjahr voraus- sichtlich überschritten werden: a. 1 kg einer in Liste 2A genannten und mit «*» gekennzeichneten Chemikalie; b. 100 kg einer anderen in Liste 2A genannten Chemikalie; c. 1 t einer in Liste 2B genannten Chemikalie.
2 Die jährlichen Meldungen umfassen:
a. spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr; b. spätestens 90 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussicht- lichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.
3 Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Adresse und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt; b. Angaben über alle Betriebe innerhalb des Werkes, in denen eine melde- pflichtige Tätigkeit nach Absatz 1 durchgeführt wurde oder voraussichtlich durchgeführt werden wird, mit Bezeichnung der genauen Standorte und der
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Firmen, die sie betreiben, sowie ihre hauptsächlichen Tätigkeiten und die Produktionskapazitäten für die gemeldeten Chemikalien; c. die genaue Bezeichnung der Chemikalien, mit Angaben der jeweiligen Men- gen und Verwendungszwecke; d. den Zeitraum der Tätigkeiten im Falle der Meldung voraussichtlicher Tätig- keiten.
4 Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche
Tätigkeit geplant, so ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Art. 8 Chemikalien der Liste 2 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte
1 Die Meldepflichten nach Artikel 7 gelten auch für Chemikalien:
a. der Liste 2A:
1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 1 Gewichtsprozent,
2. die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und allenfalls
unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 1 Gewichtsprozent; b. der Liste 2B:
1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent,
2. die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und allenfalls
unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 30 Gewichtsprozent.
2 Ausgenommen sind Zwischenprodukte, die so schnell weiterreagieren, dass auch
bei Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.
Art. 9 Meldepflichten für Chemikalien der Liste 3
1 Die Produktion von Chemikalien der Liste 3 ist jährlich zu melden, sofern im
abgelaufenen Kalenderjahr in einem Werk mehr als 30 t einer Chemikalie der Liste 3 produziert wurden oder im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich pro- duziert werden.
2 Die jährlichen Meldungen umfassen:
a. spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr; b. spätestens 90 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussicht- lichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.
3 Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Adresse und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt;
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b. Angaben über alle Betriebe innerhalb des Werkes, in denen mehr als 30 t einer Chemikalie der Liste 3 produziert wurden, mit Bezeichnung der genauen Standorte und der Firmen, die sie betreiben, sowie ihre hauptsäch- lichen Tätigkeiten; c. die genaue Bezeichnung der Chemikalien, mit Angaben der ungefähren Pro- duktionsmengen und der Verwendungszwecke.
4 Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche
Tätigkeit geplant, so ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Art. 10 Chemikalien der Liste 3 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte
1 Die Meldepflichten nach Artikel 9 gelten auch für Chemikalien:
a. in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent; b. die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittel- bar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeit- punkt höher ist als 30 Gewichtsprozent.
2 Ausgenommen sind Zwischenprodukte, die so schnell weiterreagieren, dass auch
bei Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.
Art. 11 Meldungen von Werken, die organische Chemikalien produzieren
1 Werke sind jährlich zu melden, sofern im abgelaufenen Kalenderjahr:
a. gesamthaft mehr als 200 t von nicht in Listen genannten organischen Che- mikalien produziert wurden; oder b. in einem ihrer Betriebe mehr als 30 t einer PSF-Chemikalie produziert wur- den.
2 Ausgenommen von der Meldepflicht sind Werke, die ausschliesslich Explosiv-
stoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen produzieren.
3 Die Meldungen haben spätestens 60 Tage nach Jahresende zu erfolgen und min-
destens folgende Angaben zu enthalten: a. Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Adresse, die Bezeich- nung der Firma, die es betreibt, und seine hauptsächlichen Tätigkeiten; b. die Anzahl der Betriebe im Werk, die organische Chemikalien produzierten, sowie die im Werk gesamthaft produzierte Menge organischer Chemikalien; c. die Anzahl der Betriebe im Werk, die über 30 t einer PSF-Chemikalie pro- duzierten, mit Angabe der Produktionsmengen.
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Art. 12 Meldepflichten für Mittel zur Bekämpfung von Unruhen
1 Der Erwerb von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen, d.h. Mittel, welche Che-
mikalien enthalten, die den Menschen spontan und für kurze Zeit irritieren oder handlungsunfähig machen («Tränengas»), ist spätestens nach zehn Tagen zu melden, unter Angabe der chemischen Bezeichnung der aktiven Komponente(n) und der entsprechenden CAS-Nummer(n).
2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Mittel, die als aktive Komponenten
ausschliesslich folgende Stoffe enthalten: a. CS, o-Chlorbenzylidenmalodinitril, CAS-Nr. 2698-41-1; b. CN, ω-Chloracetophenon, CAS-Nr. 532-27-4; c. Capsaicin, CAS-Nr. 404-86-4; d. synthetisches Capsaicin, Pelargonsäure-vanillylamid, CAS-Nr. 2444-46-4.
Art. 13 Meldungen für Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen
1 Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen sind jährlich zu
melden.
2 Die Meldung für das abgelaufene Kalenderjahr hat spätestens 60 Tage nach Jah-
resende zu erfolgen.
3. Abschnitt: Ein-, Aus- und Durchfuhr
Art. 14 Ein- und Ausfuhrverbot für Chemikalien der Liste 1 gegenüber Nichtvertragsstaaten Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 von und nach Nichtvertrags- staaten ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1 ohne Rücksicht auf deren Konzentration.
Art. 15 Bewilligungs- und Meldepflichten für Chemikalien der Liste 1
1 Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 von und nach Vertragsstaaten
bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1 ohne Rücksicht auf deren Konzentration. 2 Das Gesuch für eine Bewilligung ist spätestens 40 Tage vor der Ein- oder Ausfuhr einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: a. die chemische Bezeichnung mit CAS-Nummer und die genaue Menge der Chemikalie; b. Name(n) und Adresse(n) des/der Endverbraucher(s); c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemika- lie;
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d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie ausschliesslich für Zwecke der For- schung, der Medizin, der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke verwendet wird; e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
3 Bei einer Ausfuhr hat der Exporteur die Angaben nach Absatz 2 vom Empfangs-
staat bescheinigen zu lassen.
4 Der Inhaber einer Bewilligung hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Mel-
dung über die effektiv ein- und ausgeführten Mengen je Herkunfts- oder Bestim- mungsland zu erstatten. Bei Mischungen ist der entsprechende Anteil der bewilli- gungspflichtigen Chemikalie anzugeben.
Art. 16 Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1 Die Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1 nach Drittstaaten, auch wenn es sich um Vertragsstaaten handelt, ist verboten.
Art. 17 Ein- und Ausfuhrverbot für Chemikalien der Liste 2 gegenüber Nichtvertragsstaaten
1 Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 von und nach Nichtvertrags-
staaten ist verboten.
2 Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 2 mit Ausnah-
me von Produkten, die: a. weniger als 1 Gewichtsprozent einer Chemikalie der Liste 2A enthalten; b. weniger als 10 Gewichtsprozent einer Chemikalie der Liste 2B enthalten; c. diese Chemikalien als übliche Zutaten enthalten und in Detailverkaufs- packungen für den persönlichen Gebrauch aufgemacht sind.
Art. 18 Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 nach Vertragsstaaten 1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 nach Vertragsstaaten bedarf einer Bewil- ligung.
2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für:
a. Chemikalien der Liste 2A in Mischungen mit einer Konzentration von über
1 Gewichtsprozent;
b. Chemikalien der Liste 2B in Mischungen mit einer Konzentration von über
30 Gewichtsprozent.
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Art. 19 Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3
1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Chemikalien der Liste 3 in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent.
3 Für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 an Nichtvertragsstaaten hat der
Gesuchsteller der Bewilligungsstelle zusammen mit dem Gesuchsformular eine Bescheinigung des Empfangsstaates mit folgenden Angaben vorzulegen: a. die chemische Bezeichnung mit CAS-Nummer und die Menge der Chemikalie; b. Name(n) und Adresse(n) des/der Endverbraucher(s); c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie; d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nur für nach dem CWÜ4 nicht verbo- tene Zwecke verwendet wird; e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
Art. 20 Meldepflicht für die Aus- und Einfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3
1 Der Inhaber einer Bewilligung hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Mel-
dung über die effektiv ausgeführten Mengen an Chemikalien der Listen 2 und 3 je Bestimmungsland zu erstatten. Bei Mischungen ist der Anteil der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben. 2 Die Einfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3 unterliegt der Meldepflicht. Der Importeur hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die effektiv eingeführten Mengen an Chemikalien der Listen 2 und 3 je Herkunftsland zu erstat- ten. Diese Meldepflicht gilt auch für die in den Artikeln 18 Absatz 2 und 19 Absatz 2 genannten Mischungen. Bei Mischungen ist der Anteil der meldepflichti- gen Chemikalie anzugeben.
Art. 21 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechten- stein sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt und unterliegen denselben Bewilli- gungs- und Meldepflichten.
Art. 22 Nachweis der bewilligungsfreien Ausfuhr 1 Wer Chemikalien ausführt, die unter die Zolltarifkapitel5 28, 29, 30 (nur die Tarif- nummern 3002.1000/9000), 34, 36–40 und 81 fallen und deren Ausfuhr nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.
4 SR 0.515.08
5 SR 632.10 Anhang
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2 Auf Verlangen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) muss mit entspre-
chenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden können, dass die Ausfuhr zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.
Art. 23 Durchfuhr
1 Die Zollorgane können Chemikalien der Listen 1–3 anlässlich der Durchfuhr für
Abklärungen anhalten.
2 Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 1–3
beschränkt, ist deren Durchfuhr verboten, wenn die verfügungsberechtigte Person nicht einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.
3 Der Nachweis des rechtmässigen Versands nach dem neuen Bestimmungsland ist
beim Verbringen der Chemikalie ins Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.
4 Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr dem CWÜ6 widerspricht, so
verbietet das SECO die Durchfuhr.
5 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager,
einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.
4. Abschnitt: Bewilligungs- und Meldeverfahren
Art. 24 Bewilligungsstelle
1 Bewilligungsstelle ist das SECO.
2 Über Gesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Departe- ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie nach Anhören der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
3 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag des EVD der Bundes-
rat.
Art. 25 Beizug von Experten
1 Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesstellen, namentlich das
Labor Spiez (LS), sowie die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) oder andere fachkundige Organisationen und Experten beiziehen.
6 SR 0.515.08
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2 Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung
des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuchs7 verpflichtet.
Art. 26 Meldestelle Meldestelle ist das LS, das als Fachstelle im Auftrag des SECO die Meldungen sammelt, überprüft und nach Massgabe des CWÜ8 zusammenstellt.
Art. 27 Anforderungen an Bewilligungsgesuche und Meldungen
1 Bewilligungsgesuche sind auf einem von der Bewilligungsstelle herausgegebenen
Formular einzureichen.
2 Für Meldungen sind die entsprechenden Formulare der Meldestelle zu verwenden.
Diese berücksichtigt dabei die Vorgaben der Organisation.
3 Bescheinigungen des Empfangsstaates nach den Artikeln 15 Absatz 3 und 19
Absatz 3 können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Für Übersetzungen aus anderen Sprachen ist eine amtliche Beglaubigung beizulegen.
Art. 28 Bedingungen und Auflagen Mit Bewilligungen können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 29 Verweigerung der Bewilligung
1 Bewilligungen werden verweigert, wenn die beabsichtigte Tätigkeit dem CWÜ9
widerspricht.
2 DieBewilligung für Produktion, Verarbeitung, Verbrauch oder Lagerung von
Chemikalien der Liste 1 wird insbesondere verweigert, wenn: a. die beabsichtigte Tätigkeit nicht Zwecken der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik dient; b. die verwendeten Chemikalien nach Art und Menge nicht streng auf das beschränkt sind, was für solche Zwecke gerechtfertigt werden kann; c. die Gesamtmenge dieser Chemikalien in der Schweiz für solche Zwecke
1 Tonne übersteigt;
d. die in einem Jahr durch Produktion oder Einfuhr erworbene Gesamtmenge dieser Chemikalien in der Schweiz für solche Zwecke 1 Tonne übersteigt. 3 Die Einfuhrbewilligung wird insbesondere verweigert, wenn mit dieser Einfuhr die Gesamtmenge von Chemikalien der Liste 1 in der Schweiz 1 Tonne übersteigen würde.
7 SR 311.0 8 SR 0.515.08 9 SR 0.515.08
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4 Die Ausfuhrbewilligung wird insbesondere verweigert, wenn:
a. Chemikalien der Liste 1 für andere als für Zwecke der Forschung, der Medi- zin, der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke bestimmt sind oder in einen Drittstaat wieder ausgeführt werden sollen; b. Chemikalien der Listen 2 und 3 für andere als für industrielle, landwirt- schaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sons- tige friedliche Zwecke bestimmt sind; c. Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausgeführt werden sol- len, ohne dass durch entsprechende Bescheinigung sichergestellt ist, dass die Chemikalien nur für in Buchstabe b bezeichnete Zwecke verwendet werden.
Art. 30 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
1 Bewilligungen sind nicht übertragbar.
2 Einzelbewilligungen für die Ein- und Ausfuhr sind zwölf Monate gültig und kön-
nen um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 31 Widerruf von Bewilligungen
1 Bewilligungen werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind. 2 Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 29 erfüllt sind.
3 Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingun-
gen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 32 Generalausfuhrbewilligung Für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3 kann das SECO eine General- ausfuhrbewilligung (GAB) erteilen, wenn die Chemikalien für Endverwender mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ10 bestimmt sind.
Art. 33 Voraussetzungen für die Generalausfuhrbewilligung 1 Eine GAB kann einer natürlichen oder juristischen Person, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen ist, erteilt werden, wenn sie nachweisen kann, dass: a. die Tätigkeiten des Endverwenders mit dem CWÜ11 vereinbar sind; b. sie grenzüberschreitende Geschäfte ordnungsgemäss abwickelt; und c. sie eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle bei der Ausfuhr von kontrol- lierten Chemikalien gewährleistet.
10 SR 0.515.08 11 SR 0.515.08
Chemikalienkontrollverordnung AS 2007
2 Die GAB kann verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder ihre Organe in
den letzten zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Widerhandlungen gegen: a. das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996, b. Aus-, Ein- oder Durchfuhrbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199612, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198213 über aus- senwirtschaftliche Massnahmen oder des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200314.
Art. 34 Auflagen
1 Der Inhaber einer GAB muss die Nummer der Generalausfuhrbewilligung (GAB-
Nr.) auf der Zollanmeldung anbringen. Im vereinfachten Verfahren (VAR) genügt die Erklärung «Ausfuhrbewilligung vorhanden» beziehungsweise «nicht erforder- lich» auf der Zollanmeldung.
2 Der Inhaber einer GAB muss zudem:
a. Geschäftspapiere wie Auftragsbestätigungen und Fakturen, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem folgenden oder einem inhaltlich gleichwertigen Hinweis versehen: «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrol- len»; und b. alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren vom Datum der Zollabfertigung an aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen aushändigen.
Art. 35 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
1 Eine GAB ist nicht übertragbar.
2 Sie ist zwei Jahre gültig.
Art. 36 Widerruf Die Bewilligungsstelle widerruft die GAB, wenn: a. die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind; oder b. die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht ein- gehalten werden.
12 SR 514.51 13 SR 946.201 14 SR 732.1
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5. Abschnitt: Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten
Art. 37 Inspektionen
1 Meldungen können durch Inspektionen vor Ort überprüft werden.
2 Meldungen über die Produktion von Chemikalien der Liste 1 können neben
Inspektionen auch durch eigens installierte Instrumente vor Ort überprüft werden.
Art. 38 Inspektionsteam und Begleitequipe 1 Inspektionen durch Vertreter der Organisation (Inspektionsteam) finden in Anwe- senheit einer Begleitequipe statt. Diese setzt sich aus Vertretern der Bundesbehörden zusammen. Die Begleitequipe arbeitet eng mit den Vertretern der Inspektionsstätten zusammen.
2 Die Leitung der Begleitequipe obliegt dem SECO, mit Ausnahme von Inspektio-
nen im Verantwortungsbereich des VBS und im Umfeld von militärischen Anlagen. In diesen Fällen wird die Begleitequipe vom Departementsbereich Verteidigung, VBS geleitet.
Art. 39 Inspektionsvereinbarungen
1 Wiederkehrende Inspektionen in Werken, Betrieben und Anlagen, für welche die
Schweiz mit der Organisation eine Inspektionsvereinbarung abgeschlossen hat, werden soweit anwendbar in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung durch- geführt.
2 Inspektionsvereinbarungen werden abgeschlossen:
a. für Anlagen, in denen eine bewilligte Produktion von Chemikalien der Lis- te 1 stattfindet; b. für Werke, die nach Artikel 7 gemeldet werden, sofern die Schweiz und die Organisation nicht übereinkommen, dass eine solche Vereinbarung nicht notwendig ist; c. für Werke, die nach den Artikeln 9 und 11 gemeldet werden, sofern die ver- antwortliche Firma darum ersucht. 3 Der Entwurf der Vereinbarung wird anlässlich der ersten Inspektion zwischen dem Inspektionsteam und der Begleitequipe unter Beizug von Vertretern der Inspektions- stätte ausgehandelt. Die Vereinbarung wird von der Leitung der Begleitequipe abgeschlossen.
Art. 40 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung
1 Die Verfügungsberechtigten über dem Werk zugehörige Grundstücke oder Räume
jeder Art (Verpflichtete) werden von den Bundesbehörden unverzüglich über die von der Organisation angekündigte Inspektion unterrichtet. Es werden ihnen Zeit- punkt und Ort der Inspektion, die Zusammensetzung des Inspektionsteams sowie die Namen der Personen der Begleitequipe mitgeteilt.
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2 Die Verpflichteten haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie
haben insbesondere: a. eine Person zu benennen, die befugt ist, alle zur Durchführung der Inspek- tion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entschei- dungen im Namen der Verpflichteten zu treffen; b. das Inspektionsteam in Bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchge- führten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmass- nahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik zu informieren; c. dem Inspektionsteam und der Begleitequipe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Trans- portmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist; d. die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Unterstützung in der Inspektionsstätte zu gewähren; e. auf Verlangen des Inspektionsteams Proben zu entnehmen oder dabei Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen; f. auf Verlangen des Inspektionsteams und in dessen Anwesenheit Analysen vorzunehmen oder dabei Hilfe zu leisten, soweit dies zur Durchführung der Inspektion geboten ist und dem keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen; g. auf Verlangen der Leitung der Begleitequipe bei Inspektionen nach Arti- kel IX CWÜ15 Daten über alle Ausfahrbewegungen von Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft zu sammeln oder die Begleitequipe hierbei zu unterstützen; h. dem Inspektionsteam durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, dass Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen im Laufe der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für Zwecke verwendet wurden oder werden, die nach dem CWÜ verboten sind; i. zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen und zur Klärung von Zweifelsfragen beizutragen; k. den Bundesbehörden die für die Aushandlung und den Abschluss von Inspektionsvereinbarungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3 Die Verpflichteten tragen die ihnen aus der Durchführung der Inspektionen entste- henden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach den Bestimmungen des CWÜ erstattet werden. Erstattungsgesuche sind beim SECO einzureichen; dieses prüft die Gesuche und leitet sie an die Organisation weiter.
4 Werden Verpflichtete im Rahmen von Inspektionen durch Dritte geschädigt, so
unterstützt sie der Bund im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durch- setzung ihrer Rechtsansprüche.
15 SR 0.515.08
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Art. 41 Inspektionsbefugnisse
1 Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach den Artikeln VI und IX CWÜ16
erforderlich ist, ist das Inspektionsteam insbesondere befugt: a. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszei- ten zu betreten und zu besichtigen; b. die nach dem CWÜ zugelassene Ausrüstung unter Berücksichtigung der in der Anlage bestehenden Sicherheitsvorschriften zu benützen; c. Personal der Verpflichteten zu befragen; d. Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen; e. mit Einwilligung der Verpflichteten oder der Leitung der Begleitequipe Pro- ben zu entnehmen; f. Proben innerhalb der Inspektionsstätte mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien ausserhalb der Inspektionsstätte weiterzugeben; g. in Anlagen, in denen eine bewilligte Produktion von Chemikalien der Liste 1 stattfindet, Instrumente zur ständigen Überwachung dieser Anlagen zu installieren, soweit dies die Funktionalität nicht behindert, sowie Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Unterlagen zu lagern.
2 Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX CWÜ erforderlich
ist, ist das Inspektionsteam zudem insbesondere befugt: a. Grundstücke und Räume auch ausserhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen; b. Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu verlangen; c. Fahrzeuge, die die Inspektionsstätte verlassen, zu überwachen und zu inspi- zieren, mit Ausnahme von privaten Personenwagen.
Art. 42 Inspektionsbegleitung 1 Die Leitung der Begleitequipe trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchfüh- rung einer wirksamen und fristgerechten Inspektion unter Wahrung der schutzwür- digen Interessen der Verpflichteten. Die Verantwortung der Begleitequipe umfasst insbesondere: a. die notwendigen Voraussetzungen für eine geringstmögliche Störung des inspizierten Bereiches zu schaffen; b. für den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen einzutreten; c. eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen; d. nach Absprache mit den Verpflichteten über die Verfügbarkeit vertraulicher Informationen für das Inspektionsteam zu entscheiden;
16 SR 0.515.08
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e. auf Verlangen der Verpflichteten dafür zu sorgen, dass bestimmte Informa- tionen den inspizierten Bereich nicht verlassen; f. mit dem Inspektionsteam spezielle Verfahren und Vorgehensweisen zum Schutz sensitiver Anlageteile und Objekte auszuhandeln; g. über Beschwerden zu entscheiden und diesen allenfalls aufschiebende Wir- kung zu- oder abzuerkennen; h. den Bericht mit den vorläufigen Feststellungen des Inspektionsteams entge- genzunehmen und den Verpflichteten eine Kopie zugänglich zu machen. 2 Die Haftung für Schäden, die auf widerrechtliches Verhalten der Bundesvertreter in der Begleitequipe zurückgehen, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195817.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 43 Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer: a. vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten nach den Artikeln 5, 7, 9, 11–13, 15, 20 und 21 verstösst; b. Inspektionen nach Artikel 40 verhindert oder sich weigert, seine Mitwir- kungspflicht bei solchen Inspektionen zu erfüllen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Chemikalienkontrollverordnung vom 3. September 199718;
2. Chemikalienkontrollverordnung EVD vom 12. September 199719.
Art. 45 Übergangsbestimmung Die jährlichen Meldungen nach Artikel 13 betreffend Programme zum Schutz gegen chemische Waffen sind erstmals für das Jahr 2008 zu erstatten.
17 SR 170.32 18 AS 1997 2090, 2000 187, 2001 316, 2007 1469 19 AS 1997 2103, 1999 3058
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Art. 46 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 3)
Chemikalienlisten20 (vgl. auch Exportkontrollnummer 1C350 von Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollver- ordnung vom 25. Juni 199721)
Liste 1A Toxische Chemikalien CAS-Nr.
1. O-Alkyl (≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-alkyl (Me, Et, n-Pr
oder i-Pr-)phosphonofluoride z.B. Sarin: O-Isopropylmethylophosophonofluorid 107-44-8 Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid 96-64-0
2. O-Alkyl (≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-N, N-dialkyl (Me, Et,
n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide z.B. Tabun: O-Ethyl-N, N- 77-81-6 dimethylphosphoramidocyanid
3. O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze z.B. VX: O-Ethyl-S-2 diisopropylaminoethylmethyl- phosphonothiolat 50782-69-9
4. Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethylsulfid 2625-76-5 Yperit (Senfgas): Bis-(2-chlorethyl-)sulfid 505-60-2 Bis-(2-chlorethylthio)-methan 63869-13-6 Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan 3563-36-8 Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan 63905-10-2 Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan 142868-93-7 Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan 142868-94-8 Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether 63918-90-1 O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether 63918-89-8
5. Lewisite:
Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin 541-25-3 Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin 40334-69-8 Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin 40334-70-1
20 Massgebend für die Kontrolle sind die Namen der Chemikalien und ihrer Synonyme. Die Angabe der CAS-Nummern erfolgt als Hilfe; die CAS-Nummer darf nicht als alleiniges Kriterium zur Identifikation der Verbindung dienen. Zudem ist zu beachten, dass verschiedene Listeneinträge für «Familien» stehen, die aus Hunderten von strukturell ähnlichen Substanzen bestehen. 21 SR 946.202.1
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Liste 1A Toxische Chemikalien CAS-Nr.
6. Stickstoffloste:
HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin 538-07-8 HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin 51-75-2 HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin 555-77-1
7. Saxitoxin 35523-89-8
8. Ricin 9009-86-3
Liste 1B Ausgangsstoffe CAS-Nr.
9. Alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride
z.B. DF: Methylphosponsäuredifluorid 676-99-3
10. O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)- phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze z.B. QL: O-Ethyl-O-2- 57856-11-8 diisopropylaminoethylmethylphosphonit
11. Chlor-Sarin:
O-Isopropylmethylphosphonochlorid 1445-76-7
12. Chlor-Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonochlorid 7040-57-5
Liste 2A Toxische Chemikalien CAS-Nr.
1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat
und entsprechende alkylierte und protonierte Salze 78-53-5
2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluromethyl)-1-propen 382-21-8
3. BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (*)22 6581-06-2
22 Die Kennzeichnung (*) bezieht sich auf spezielle Bestimmungen in Art. 7 dieser Verordnung.
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Liste 2B Ausgangsstoffe CAS-Nr.
4. Chemikalien, mit Ausnahme der in der Liste 1 genannten, die ein
Phosphoratom enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl- (Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome z.B. Methylphosphonsäuredichlorid 676-97-1 Dimethylmethylphosphonat 756-79-6 Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat 944-22-9
5. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramiddihalogenide
6. Diakyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-phosphoramidate
7. Arsentrichlorid 7784-34-1
8. 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure 76-93-7
9. Chinuclidin-3-ol 1619-34-7
10. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride
und entsprechende protonierte Salze
11. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und
entsprechende protonierte Salze Ausnahmen: N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze 108-01-0 N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze 100-37-8
12. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiole und
entsprechende protonierte Salze
13. Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid 111-48-8
14. Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol 464-07-3
Liste 3A Toxische Chemikalien CAS-Nr.
1. Phosgen: Carbonyldichlorid 75-44-5
2. Chlorcyan 506-77-4
3. Cyanwasserstoff 74-90-8
4. Chlorpikrin: Trichloronitromethan 76-06-2
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Liste 3B Ausgangsstoffe CAS-Nr.
5. Phosphoroxychlorid 10025-87-3
6. Phosphortrichlorid 7719-12-2
7. Phosphorpentachlorid 10026-13-8
8. Trimethylphosphit 121-45-9
9. Triethylphosphit 122-52-1
10. Dimethylphosphit 868-85-9
11. Diethylphosphit 762-04-9
12. Schwefelmonochlorid 10025-67-9
13. Schwefeldichlorid 10545-99-0
14. Thionylchlorid 7719-09-7
15. Ethyldiethanolamin 139-87-7
16. Methyldiethanolamin 105-59-9
17. Triethanolamin 102-71-6
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