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AS 2007 5645

Postgesetz

Postgesetz (PG) (Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften)

Änderung vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 20072, beschliesst:

I Das Postgesetz vom 30. April 19973 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften

1 Die Post befördert abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach gleichen Grund-

sätzen zu distanzunabhängigen Preisen.

2 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse gewährt die Post

Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die ihr zur Tages- zustellung übergeben werden und die: a. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; b. mindestens einmal wöchentlich erscheinen; c. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; d. einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen; e. nicht zur Mitgliedschafts-, Fach- oder Spezialpresse gehören; f. weder in öffentlichem Eigentum stehen, noch von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; g. keine Gratispublikationen sind; h. eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen;

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