AS 2007 5759
Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel
Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK)
Änderung vom 1. November 2007
Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission) verordnet:
I Die Börsenverordnung-EBK vom 25. Juni 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 4
4 Ein vorübergehendes Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwertes
innerhalb eines Börsentages (Intraday) ist nicht meldepflichtig.
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 3 Entstehen und Berechnen (Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG)
3 Wer in einer oder in beiden der nachstehenden Positionen einen Grenzwert er-
reicht, über- oder unterschreitet, muss die Positionen einzeln und unabhängig von- einander berechnen sowie beide gleichzeitig melden: a. Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren, von Wandel- und Er- werbsrechten, von Finanzinstrumenten nach Artikel 13 Absatz 1ter sowie Einräumen von Veräusserungsrechten (Erwerbspositionen); b. Erwerb und Veräusserung von Veräusserungsrechten sowie Einräumen von Wandel- und Erwerbsrechten (Veräusserungspositionen).
Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 und 4 Finanzinstrumente
1 Der Meldepflicht unterstehen:
a. der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten (insbe- sondere Call-Optionen) sowie von Veräusserungsrechten (insbesondere Put- Optionen);
1 SR 954.193
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Börsenverordnung-EBK AS 2007
b. das Einräumen (Schreiben) von Wandel- und Erwerbsrechten (insbesondere Call-Optionen) sowie von Veräusserungsrechten (insbesondere Put-Optio- nen). 1bis Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente eine Real- erfüllung vorsehen beziehungsweise zulassen oder nicht. 1ter Die Meldepflicht besteht namentlich auch für Geschäfte mit Finanzinstrumenten gemäss Artikel 20 Absatz 2bis des Gesetzes.
2 Einer erneuten Meldepflicht unterstehen zudem die bereits nach den Absätzen 1
und 1ter gemeldeten Finanzinstrumente, sofern im Falle ihrer Ausübung oder Nicht- Ausübung ein Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wird.
4 Aufgehoben
Art. 14 Bst. c und d Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn ein Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wird: c. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sonder- vermögen nach Artikel 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062 (KAG); sie sind den eigenen Beständen der Bank oder des Effektenhändlers zuzurechnen. d. durch den Stimmrechtsanteil der Aktien (ob ausübbar oder nicht) allein, un- abhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Finanzinstrumente nach Artikel 13 einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet.
Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 1ter und 2 Kollektive Kapitalanlagen (Art. 20 Abs. 1, 3 und 5 BEHG) Die Meldepflichten für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG3 sind durch den Bewilligungsträger (Art. 13 Abs. 2 Bst. a–d KAG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. 1bis Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt:
a. Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. b. Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. c. Bei einer fremdverwalteten SICAV hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen.
2 SR 951.31 3 SR 951.31
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d. Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermö- gen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. 1ter Nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen können ihre Meldepflicht gemäss den Absätzen 1 und 1bis erfüllen, sofern sie vorab gegen- über der Offenlegungsstelle den Nachweis erbringen, dass sie den Anforderungen nach Artikel 120 KAG sinngemäss entsprechen. Angaben über die Identität der Anleger sind nicht erforderlich.
Art. 16a Banken und Effektenhändler (Art. 20 Abs. 5 BEHG)
1 Banken und Effektenhändler haben unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Berech-
nung des Stimmrechtsanteils Beteiligungspapiere je nicht zu berücksichtigen, welche: a. in deren Handelsbestand gehalten werden, sofern dieser Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht; b. im Rahmen von Wertpapierleihen, Sicherungsübereignungen oder vergleich- baren Geschäften gehalten werden, sofern dieser Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht; c. ausschliesslich und während höchstens drei Börsentagen zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften gehalten werden. 2 Die Berechnung nach Absatz 1 ist zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben (oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen) und der Stimmrechtsanteil insgesamt 10 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt.
1 Die Meldung enthält folgende Angaben:
a. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Finanzinstrumente nach Artikel 13 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenz- wertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden; abis. Meldepflicht auslösender Sachverhalt, wie Erwerb, Veräusserung, Wert- papierleihen und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 12, Veränderung des Gesellschaftskapitals, Ausübung oder Nicht-Ausübung von Finanzinstru- menten nach Artikel 13, Begründung einer gemeinsamen Absprache oder Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe; 1bis Bei Finanzinstrumenten nach Artikel 13 die an einer Schweizer Börse kotiert sind, enthält die Meldung zusätzlich die Wertpapierkennnummer (ISIN). Für nicht an einer Schweizer Börse kotierte Finanzinstrumente nach Artikel 13 enthält die Meldung zusätzlich die Angabe der wesentlichen Bedingungen wie die Identität des Emittenten, den Basiswert, das Bezugsverhältnis, den Ausübungspreis, die Aus- übungsfrist und die Ausübungsart.
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1 Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung nach Artikel 17 Absätze 1 und 1bis
über die von der zuständigen Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffent- lichungsplattform. 1bis Betreibt eine Offenlegungsstelle keine elektronische Veröffentlichungsplattform, so veröffentlicht die Gesellschaft die Meldung nach Artikel 17 Absätze 1 und 1bis im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie in mindestens einem der bedeu- tenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten. 2 Erfolgt die Veröffentlichung gemäss Absatz 1bis, so ist für die Fristwahrung ge- mäss Artikel 18 Absatz 2 der Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung an die elekt- ronischen Medien massgebend. Die Publikation ist gleichzeitig der zuständigen Offenlegungsstelle zuzusenden.
Art. 46a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. November 2007 (Art. 20 Abs. 5 BEHG)
Die Umsetzung der geänderten Meldepflichten hat bis zum 29. Februar 2008 zu erfolgen.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
1. November 2007 Im Namen der Bankenkommission Der Präsident: Eugen Haltiner