AS 2007 5819
Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung
Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV)
vom 6. Oktober 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052, beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.
2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder
juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist.
3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch
durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.
4 Siekönnen Gebühren erheben, insbesondere für Auszüge, Auswertungen und
Daten.
Art. 2 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss für die
Abgeltungen des Bundes an die amtliche Vermessung für jeweils vier Jahre einen Verpflichtungskredit.
2 Bund und Kantone legen ihre Leistungen in Programmvereinbarungen fest.
Art. 3 Projektpauschalen
1 Die Abgeltungen werden für jedes Vermessungsprojekt nach Anhang als Pauscha-
len festgelegt. Sie werden an die in den Programmvereinbarungen definierten Leis- tungen gebunden.
2 Die Projektpauschalen werden anhand der im Anhang festgelegten Prozentwerte
bestimmt.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Kosten anrechenbar sind.
SR 211.432.27
2005-1696 5819
Finanzierung der amtlichen Vermessung. V der BVers AS 2007
Art. 4 Auszahlung
1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion veranlasst die Auszahlung der Abgel-
tung, sofern die amtliche Vermessung den in der Programmvereinbarung vereinbar- ten Leistungen sowie den Anforderungen des Bundesrechts genügt. 2 Sie kann die Abgeltung in Teilzahlungen nach Massgabe der vereinbarten Teilleis- tungen oder des geplanten Projektfortschritts ausrichten.
Art. 5 Vollzug Der Bundesrat vollzieht diese Verordnung.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 20. März 19923 über die Abgeltung der amtlichen Ver- messung wird aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmung Programmvereinbarungen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März
19924 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung abgeschlossen wurden, bleiben
in Kraft und werden nach den Modalitäten des Bundesbeschlusses abgerechnet.
Art. 8 Inkrafttreten Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 6. Oktober 2006 Nationalrat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Inkraftsetzung Diese Verordnung wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1992 2461, 1994 1612 4 AS 1992 2461, 1994 1612
Finanzierung der amtlichen Vermessung. V der BVers AS 2007
Anhang (Art. 3)
Bemessung der Projektpauschalen
Für die Bemessung der Projektpauschalen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die folgen- den Prozentwerte massgeblich. Diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Artikel 3 Absatz 3:
1. Ersterhebung:
a. für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I5): 15 Prozent; b. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss land- wirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II6): 30 Prozent; c. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömme- rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III7):
45 Prozent.
2. Neuerhebung:
Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1.
3. Erneuerung:
a. für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent; b. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss land- wirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent; c. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömme- rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III):
35 Prozent;
d. bei Güterzusammenlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zu Lasten Dritter gehen: 25 Prozent.
4. Vermarkung:
Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forst- wirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent.
5 Siehe SR 700 (Art. 15)
6 Siehe SR 912.1 (Art. 1 Abs. 4)
7 Siehe SR 912.1 (Art. 1 Abs. 2 und 3)
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5. Massnahmen infolge von Naturereignissen:
Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermar- kung sinngemäss angewendet.
6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:
a. für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Inte- resse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent; b. von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent.