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AS 2007 6201

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Änderung vom 14. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 26. November 20031 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 4 Einleitungssatz Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anre- chenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:

Art. 6 Maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude 1 Der maximale Beitrag für Ökonomiegebäude pro Betrieb ist in Anhang 4 Ziffer III festgelegt.

2 Für Investitionskredite gilt der Höchstbetrag nach Artikel 47 Absatz 1 SVV.

3 Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften und

ähnliche Gemeinschaften) gilt je beteiligter Betrieb die Summe der Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2, wobei die anrechenbaren GVE und die maximale Inves- titionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.

Art. 7 Abs. 1 und 3

1 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen,

werden unterstützt, wenn: a. die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist; b. die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel

3 SVV verfügt;

c. jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der nach dem 2. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 bei- tragsberechtigt ist;

2007-2615 6201

Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft AS 2007

d. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht; e. bei einem allfälligen Austritt aus der Gemeinschaft vor Ablauf der Frist nach Buchstabe d das im anrechenbaren Raumprogramm nach Artikel 10 SVV berücksichtigte Land und die Produktionsrechte den verbleibenden Partnern oder Partnerinnen überlassen wird. 3 Wurden gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 erhöhte Investitionshilfen ausgerichtet und wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 6 Absatz 1 überschritten, so müssen bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Investi- tionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.

II Die Anhänge 1, 3 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft AS 2007

Anhang 1 (Art. 1)

Zuschläge und zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK)

Betriebszweig Einheit SAK pro Einheit

Zuschlag: Kartoffeln ha 0,045 Zuschlag: Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen ha 0,300 Zuschlag: Rebbau mit eigener Kelterei ha 0,300 Zuschlag: Christbaumkulturen ha 0,045 Zuschlag: Gewächshaus mit festen Fundamenten ha 0,900 Zuschlag: Hochtunnel oder Treibbeet ha 0,450 Betriebseigener Wald ha 0,012 Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb Normalstoss (NS) 0,015 Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb Normalstoss (NS) 0,010

Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rech- nung und Gefahr bewirtschaftet wird. Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Werte sinngemäss anwendbar.

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Anhang 3 (Art. 3)

Beitragsberechtigte Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen

Werkart technischer Schwierigkeitsgrad Ansatz in Franken pro km

Weg gering 25 000 Weg mässig 40 000 Weg gross 50 000 Entwässerung 4 000

Bei Wegen gilt im Normalfall der Ansatz für geringe technische Schwierigkeiten. Mässige technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens zwei der folgen- den Kriterien erfüllt sind: – Untergrund mässig tragfähig (CBR im Mittel <10 %), jedoch überwiegend stabil; – Gelände geneigt (im Mittel >20 %); – Untergrund feucht, mehrheitlich Sickerung nötig; Entwässerung über Schul- ter nur beschränkt möglich; – Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nicht in Wegnähe vor- handen. Grosse technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: – Untergrund mit geringer Tragfähigkeit (CBR im Mittel <5 %); – Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch); – Gelände steil (im Mittel >40 %); – Untergrund vernässt, durchgehende Sickerungen nötig; Entwässerung über die Schulter nicht möglich, sichere Ableitungen in Vorfluter zwingend; – Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nur ausserhalb der Re- gion vorhanden, deshalb hohe Transportkosten.

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Anhang 4 (Art. 5)

Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

I. Investitionskredite für die Starthilfe Standardarbeitskräfte (SAK) Pauschalen in Franken

0,75–0,99 90 000 1,00–1,24 100 000 1,25–1,49 110 000 1,50–1,74 120 000 1,75–1,99 130 000 2,00–2,24 140 000 2,25–2,49 150 000 2,50–2,74 160 000 2,75–2,99 170 000 3,00–3,24 180 000 3,25–3,49 190 000 3,50–3,74 200 000 3,75–3,99 210 000 4,00–4,24 220 000 4,25–4,49 230 000 4,50–4,74 240 000 4,75–4,99 250 000 ≥5,00 260 000

Die SAK werden nach Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 sowie nach Anhang 1 berechnet. Eine Starthilfe unter 1,25 SAK wird nur in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 SVV gewährt. Bei einer Übernahme eines Betriebes innerhalb einer anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft berechnet sich die Starthilfe im Verhältnis der Beteili- gung des Betriebes an der Gemeinschaft.

3 SR 910.91

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II. Investitionskredite für Wohnhäuser Element Pauschalen in Franken

Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 200 000 Betriebsleiterwohnung 160 000 Altenteil 120 000

Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiterwoh- nung und Altenteil) beschränkt. Bei Sanierungen von Wohnungen beträgt die Pauschale maximal 50 Prozent der Baukosten gemäss Offerten, jedoch höchstens die Pauschale für Neubauten. Werden Wohnungen in Etappen saniert, so darf der gesamte Investitionskredit für Wohnungen (Saldo aus früheren Sanierungen und neuer Investitionskredit) die maximale Pauschale je Betrieb gemäss Tabelle nicht übersteigen.

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III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere

1. Beiträge

Element Bundesbeitrag in Franken pro Einheit

Einheit Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Maximaler Beitrag je Betrieb für den Neubau von Ökonomiegebäuden und den Bau einzelner Elemente: Ökonomiegebäude ohne BTS – Stall Betrieb 118 500 172 500 Ökonomiegebäude mit BTS – Stall Betrieb 133 500 192 500

Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Neubau Sockelbetrag 7 500 10 000 Neubau ohne BTS – Stall GVE 1 850 3 250 Neubau mit BTS – Stall GVE 2 100 3 650 Bau einzelner Elemente Stall Sockelbetrag 5 000 7 000 Stall ohne BTS GVE 1 250 2 000 Stall mit BTS GVE 1 500 2 400 Heu- und Siloraum m3 15,00 20,00 Hofdüngeranlage m3 22,50 30,00 Remise m2 25,00 35,00

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2. Investitionskredite

Element Einheit Investitionskredit in Franken

Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Neubau GVE 8 000 5 000 5 000 Neubau BTS GVE 9 000 5 660 5 660 Bau einzelner Elemente Stall GVE 5 000 3 300 3 300 Stall BTS GVE 6 000 3 960 3 960 Heu- und Siloraum m3 90 50 50 Hofdüngeranlage m3 110 75 75 Remise m2 190 115 115

3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite:

a. Beim Bau einzelner Elemente und bei Umbauten darf die Summe der Teil- beträge nicht höher sein als die Pauschale für den Neubau eines Ökono- miegebäudes. b. Der Sockelbetrag wird nur beim Neubau von Ökonomiegebäuden oder beim Bau des Elementes Stall ausgerichtet. c. Für nicht gemolkene Tiere oder Tiere ausserhalb der Rindergattung wird die Unterstützung nach dem Bau einzelner Elemente berechnet. d. Remisen werden auch bei Betrieben ohne Raufutter verzehrende Tiere unter- stützt. e. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile ist eine Kür- zung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorzunehmen (Art. 19 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 6 SVV). Im Minimum ist die Restanz des Investiti- onskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal möglichen In- vestitionshilfe abzuziehen.

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IV. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag in Franken Investitionskredit in Franken Sömmerungs- Sömmerungs- betrieb bis 50 betrieb mit mehr als Normalstösse 50 Normalstösse

Höchstbetrag je GVE 2 600 2 600 5 000 (Summe der Elemente)

Alphütte (Wohnteil); 20 000 21 100 55 000 Jungvieh und bis 59 Kühe Alphütte (Wohnteil); ab 60 Kühe 30 000 31 650 80 000 Räume und Einrichtungen für die 600 640 1 750 Käsefabrikation und -lagerung pro Milchkuh Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro 600 640 2 000 GVE Schweinestall, inklusive Hofdüngeran- 180 190 450 lage pro Mastschweineplatz (MSP)

1. Melkplatz und mobiler Melkstand 220 240 800

anstelle Stallbau pro Milchkuh Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro 60 70 200 Milchkuh

Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite: a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrika- tion und -lagerung müssen pro Milchkuh mindestens 900 kg Milchlieferrecht langfristig gesichert sein. b. Pro Milchkuh wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.

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V. Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage

Tiergattung Einheit Investitionskredit Investitionskredit je Einheit in Franken je Einheit inklusive Zuschlag BTS in Franken

Zuchtschweine inklusive GVE 5 600 6 600 Nachzucht und Eber Mastschweine GVE 2 700 3 200 Legehennen GVE 4 050 4 800 Aufzucht- und Mastgeflügel GVE 4 800 5 700 sowie Truten

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