AS 2007 6215
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Ziele und die Aufgaben:
1. der Beratungszentralen;
2. der kantonalen Beratungsdienste;
3. der Beratungsdienste überregionaler oder gesamtschweizerischer Orga-
nisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind (Bera- tungsdienste von Organisationen); b. die Mindestanforderungen an die Beratungszentralen, an die Beratungs- dienste von Organisationen und an das Fachpersonal dieser Institutionen; c. die Finanzhilfe des Bundes an die Beratungszentralen und an Beratungs- dienste von Organisationen; d. die Finanzhilfe des Bundes an Interessengruppen oder Organisationen für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung ihrer gemeinschaftlichen Pro- jektinitiativen.
2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung
Art. 2 Ziele der Beratung
1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren
Bestrebungen:
SR 915.1 1 SR 910.1
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a. gesunde und qualitativ hochwertige Nahrungsmittel zu produzieren; b. wettbewerbsfähig zu sein und sich dem Markt anzupassen; c. die natürlichen Ressourcen und die Landschaft zu erhalten; d. in der Entwicklung des ländlichen Raums eine aktive Rolle zu spielen; e. die Lebensqualität und die soziale Stellung der Bauernfamilien zu fördern. 2 Sie leistet namentlich einen Beitrag, damit die Landwirtschaft durch innovatives und unternehmerisches Verhalten die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu stei- gern vermag.
3 Sie fördert insbesondere:
a. die berufliche Weiterbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Perso- nen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG; b. die Verbreitung von Informationen mit grosser Breitenwirkung; c. den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis sowie innerhalb der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; d. die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit anderen Sektoren im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, der Lebensmittelsicherheit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. 4 Sie berücksichtigt die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpoliti- schen Eigenheiten.
Art. 3 Koordination Die Institutionen nach Artikel 1 Buchstabe a koordinieren ihre Aufgaben unter- einander, um eine grösstmögliche Wirkung zugunsten der Adressatinnen und Adres- saten zu erreichen.
Art. 4 Aufgaben der Beratungszentralen
1 Die Beratungszentralen unterstützen:
a. die kantonalen Beratungsdienste; b. die Beratungsdienste von Organisationen; c. weitere Organisationen, die im Rahmen von Artikel 136 Absatz 1 LwG tätig sind.
2 Sie haben dabei die folgenden Aufgaben:
a. Sie erarbeiten und beurteilen Methoden für die Beratung und die Weiterbil- dung und beschaffen Grundlagen und Daten. b. Sie führen Beraterinnen und Berater in ihren Beruf ein, bilden sie weiter und unterstützen sie in ihrer Qualifizierung.
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c. Sie arbeiten Informationen und Erkenntnisse aus Forschung, Praxis, öffent- licher Verwaltung, Märkten und Organisationen auf, stellen sie zusammen und verbreiten sie weiter. Sie entwickeln, vermitteln und vertreiben Doku- mentationen und Hilfsmittel. d. Sie unterstützen die Beratungsdienste und weitere Organisationen in deren Organisations- und Teamentwicklung und bei innovativen Projekten. e. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis und übernehmen dafür Netzwerkfunktionen.
Art. 5 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen
1 Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden
Bereichen tätig: a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; b. Entwicklung des ländlichen Raums; c. Begleitung des Strukturwandels; d. nachhaltige Produktion; e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt; f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.
2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:
a. Beschaffung von Grundlagen und Daten; b. Information und Dokumentation; c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen; d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation; e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
3. Abschnitt: Mindestanforderungen
Art. 6 Beratungszentralen
1 An Beratungszentralen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie in mindestens
einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch in jenen Bereichen tätig sind, in denen die kantonalen Beratungsdienste oder die Beratungsdienste von Organisa- tionen Unterstützungsleistungen nach Artikel 4 nachfragen.
2 Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungszentralen und den Kantonen muss
verbindlich geregelt sein.
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Art. 7 Beratungsdienste von Organisationen An Beratungsdienste von Organisationen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie: a. in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch tätig sind; b. in Spezialbereichen arbeiten, in denen die kantonalen Beratungsdienste nicht hauptsächlich tätig sind; c. in Absprache mit den Beratungszentralen und den kantonalen Beratungs- diensten arbeiten.
Art. 8 Fachpersonal Das Fachpersonal der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisa- tionen müssen neben den fachlichen Kompetenzen die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen pädagogischen Qualifikationen aufweisen.
4. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 9 Finanzhilfen für Beratungszentralen und Beratungsdienste von Organisationen
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vereinbart in der Regel in Form einer
Leistungsvereinbarung mit den Beratungszentralen und den Beratungsdiensten von Organisationen: a. die zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 4 und 5; b. die Höhe der Finanzhilfen; c. die Dauer der Vereinbarung; d. die Berichterstattung.
2 Bei Gesuchen um einmalige Leistungen entscheidet das BLW durch Verfügung.
3 Die Finanzhilfe wird aufgrund der zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 4 und 5 bemessen. Sie wird im Verlauf des Leistungsjahrs ausbezahlt. Die Empfänger legen dem BLW im Folgejahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen vor.
Art. 10 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen
1 Für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projekt-
initiativen werden die geforderten Leistungen und der maximale Beitrag für jedes Gesuch vertraglich vereinbart. Mit dem Abschluss einer Vorabklärung müssen insbesondere vorliegen:
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a. eine Umfeldanalyse zur Erfassung der regionalen Bedürfnisse und Entwick- lungspotenziale sowie eine Abschätzung des Wertschöpfungspotenzials oder der ökologischen Wirkung; b. ein Business- oder Umsetzungsplan mit Darlegungen zu Projektzielen, vorgesehenen Massnahmen, Projektträgerschaft, Finanzierung sowie Wirt- schaftlichkeit oder ökologischem Nutzen.
2 Die Finanzhilfe beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch
20 000 Franken.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 26. November 20032 wird aufgeho- ben.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 2003 4893, 2006 2497
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