AS 2007 6919
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Übersetzung1
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Abgeschlossen in New York am 9. Dezember 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20072 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. November 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Dezember 2007
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, zutiefst besorgt über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, in dem Bewusstsein, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können, in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völkergemeinschaft und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen3 durchgeführt werden, in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den das Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie, Friedensschaffung, Friedenssicherung, Frie- denskonsolidierung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet, eingedenk der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschliesslich der von den Hauptorganen der Vereinten Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte, in der Erkenntnis jedoch, dass die bestehenden Schutzmassnahmen für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind, in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mit- wirkung des Gaststaats durchgeführt werden, mit dem Aufruf an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unterstützung zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres Mandats zu erleichtern,
SR 0.192.110.01
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 6919).
2 AS 2007 6917 3 SR 0.120
2006-2190 6919
Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal AS 2007
überzeugt, dass dringend angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «Personal der Vereinten Nationen»: i) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehö- rige militärischer, polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder eingesetzt werden, ii) andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen durchge- führt wird; b) bedeutet «beigeordnetes Personal»: i) Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zustimmung des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, ii) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Sonderorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Orga- nisation beschäftigt werden, iii) Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer Sonderorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden, um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen durchzuführen; c) bedeutet «Einsatz der Vereinten Nationen» einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kon- trolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird, i) wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dient, oder ii) wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt hat, dass ein aussergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht; d) bedeutet «Gaststaat» ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Ver- einten Nationen durchgeführt wird;
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e) bedeutet «Transitstaat» ein Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusammenhang mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.
Art. 2 Anwendungsbereich
1. Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und bei-
geordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Arti- kel 1 Anwendung.
2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat
als Zwangsmassnahme nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen geneh- migten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.
Art. 3 Kennzeichnung 1. Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahr- zeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind, werden auf geeig- nete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts anderes beschliesst.
2. Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt
geeignete Ausweispapiere mit sich.
Art. 4 Vereinbarungen über den Status des Einsatzes Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schliessen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesam- ten an dem Einsatz beteiligten Personals, die unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile des Ein- satzes umfasst.
Art. 5 Transit Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.
Art. 6 Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften 1. Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es geniesst, oder der Erforder- nisse seiner Aufgaben
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a) achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und b) unterlässt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Per- sonal jede Handlung oder Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und inter- nationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar ist.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Massnahmen
zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.
Art. 7 Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals
1. Das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, seine Aus-
rüstung und seine Räumlichkeiten dürfen nicht angegriffen oder zum Gegenstand einer Handlung gemacht werden, die sie an der Erfüllung ihres Mandats hindert.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Sicherheit des
Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleis- ten. Insbesondere unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, das in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt ist, vor den in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zu schüt- zen. 3. Die Vertragsstaaten arbeiten mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in allen Fällen, in denen der Gaststaat selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Massnahmen zu treffen.
Art. 8 Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchfüh- rung seiner Aufgaben gefangen oder in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkann- ten Menschenrechtsstandards sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.
Art. 9 Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
1. Die vorsätzliche Begehung
a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals;
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b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden; c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff mit dem Ziel, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen; d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff oder an einem Versuch eines solchen Angriffs oder an der Organisation oder Anordnung eines sol- chen Angriffs wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht. 2. Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit angemes- senen Strafen, welche die Schwere der Taten berücksichtigen.
Art. 10 Begründung der Gerichtsbarkeit 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen: a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in die- sem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird; b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.
2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch über eine solche Straftat
begründen: a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat; b) wenn das Opfer Angehöriger dieses Staates ist; oder c) wenn sie begangen wird, um diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. 3. Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, noti- fiziert dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wenn dieser Vertragsstaat später auf diese Gerichtsbarkeit verzichtet, notifiziert er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. 4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er diese Person nicht nach Artikel 15 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 begründet haben. 5. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaat- lichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
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Art. 11 Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straf- taten zusammen, indem sie insbesondere a) alle durchführbaren Massnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jewei- ligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und aus- serhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austau- schen sowie Verwaltungs- und andere Massnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Art. 12 Weitergabe von Informationen
1. Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen
übermittelt der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 9 bezeich- neten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem Generalsekretär der Ver- einten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen. 2. Ist eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgese- henen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.
Art. 13 Massnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung 1. Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheits- gebiet sich der Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeig- neten Massnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafver- folgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
2. Nach Absatz 1 getroffene Massnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem
Recht unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden Staaten zu notifizieren: a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde; b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist; d) anderen interessierten Staaten.
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Art. 14 Strafverfolgung Verdächtiger Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entschei- dung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Hand- lung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Art. 15 Auslieferung von Verdächtigen 1. Soweit die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten nicht als der Auslieferung unter- liegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehen- den Auslieferungsvertrag erfasst werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenom- men. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Aus- lieferungsvertrag aufzunehmen.
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags
abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags
abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterlie- gende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vor- gesehenen Bedingungen an. 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaa- ten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder 2 begründet haben.
Art. 16 Rechtshilfe in Strafsachen
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammen-
hang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten ein- geleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfü- gung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar. 2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.
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Art. 17 Gerechte Behandlung
1. Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in
Artikel 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.
2. Jeder Verdächtige ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und b) den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.
Art. 18 Notifikation des Ausgangs des Verfahrens Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Art. 19 Verbreitung Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium ihrer Bestimmungen sowie der ein- schlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Aus- bildungsprogramme aufzunehmen.
Art. 20 Vorbehaltsklauseln Dieses Übereinkommen berührt nicht: a) die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und weltweit anerkannter Menschenrechtsstandards, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften ent- halten sind, hinsichtlich des Schutzes der Einsätze der Vereinten Nationen sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Perso- nals oder der Pflicht dieses Personals zur Achtung dieses Rechts und dieser Standards; b) die Rechte und Pflichten der Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Zustimmung zur Einreise von Personen in ihre Hoheitsgebiete; c) die Verpflichtung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeord- neten Personals, im Einklang mit den Bedingungen des Mandats eines Ein- satzes der Vereinten Nationen zu handeln; d) das Recht der Staaten, die freiwillig Personal für einen Einsatz der Vereinten Nationen zur Verfügung stellen, ihr Personal von der Teilnahme an einem solchen Einsatz zurückzuziehen; oder
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e) das Recht auf angemessenen Schadenersatz im Fall des Todes, der Invalidi- tät, der Verletzung oder der Krankheit, die auf die Wahrnehmung von Auf- gaben der Friedenssicherung durch Personen, die freiwillig von Staaten für Einsätze der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, zurückzu- führen sind.
Art. 21 Recht zur Selbstverteidigung Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige sie das Recht zur Selbstverteidigung.
Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbrei- ten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. 2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklä- ren, dass er sich durch Absatz 1 oder einen Teil des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 oder den betreffenden Teil des Absatzes 1 nicht gebunden.
3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen
Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 23 Überprüfungssitzungen Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung etwa aufgetretener Probleme ein.
Art. 24 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. 25 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekre- tär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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Art. 26 Beitritt Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 27 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung von zweiundzwan-
zig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim General- sekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwan-
zigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt sie am dreissigsten Tag nach Hinter- legung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 28 Kündigung
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 29 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Geschehen zu New York am 9. Dezember 1994.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 15. November 2007 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Albanien 30. März 2001 B 29. April 2001 Argentinien 6. Januar 1997 15. Januar 1999 Aserbaidschan 3. August 2000 B 2. September 2000 Australien 4. Dezember 2000 3. Januar 2001 Bangladesch 22. September 1999 22. Oktober 1999 Belarus 29. November 2000 29. Dezember 2000 Belgien* 19. Februar 2002 21. März 2002 Bolivien 22. Dezember 2004 21. Januar 2005 Bosnien und Herzegowina 11. August 2003 B 10. September 2003 Botsuana 1. März 2000 B 31. März 2000 Brasilien 6. September 2000 6. Oktober 2000 Brunei 20. März 2002 B 19. April 2002 Bulgarien 4. Juni 1998 B 15. Januar 1999 Chile 27. August 1997 B 15. Januar 1999 China* 22. September 2004 B 22. Oktober 2004 Hongkong 22. September 2004 22. Oktober 2004 Macau 22. September 2004 22. Oktober 2004 Costa Rica* 17. Oktober 2000 B 16. November 2000 Côte d’Ivoire 13. März 2002 B 12. April 2002 Dänemark 11. April 1995 15. Januar 1999 Deutschland* 22. April 1997 15. Januar 1999 Ecuador 28. Dezember 2000 B 27. Januar 2001 Estland* 8. März 2006 B 7. April 2006 Fidschi 1. April 1999 1. Mai 1999 Finnland 5. Januar 2001 4. Februar 2001 Frankreich 9. Juni 2000 9. Juli 2000 Griechenland** 3. August 2000 B 2. September 2000 Guinea 7. September 2000 B 7. Oktober 2000 Guyana 21. Mai 2004 B 20. Juni 2004 Irland 28. März 2002 B 27. April 2002 Island 10. Mai 2001 B 9. Juni 2001 Italien 5. April 1999 5. Mai 1999 Jamaika 8. September 2000 B 8. Oktober 2000 Japan 6. Juni 1995 15. Januar 1999 Kanada 3. April 2002 3. Mai 2002 Kenia 19. Oktober 2004 B 18. November 2004 Korea (Nord-)* 8. Oktober 2003 B 7. November 2003 Korea (Süd-) 8. Dezember 1997 B 15. Januar 1999 Kroatien 27. März 2000 B 26. April 2000 Kuwait* 19. Juli 2004 B 18. August 2004 Laos* 22. August 2002 B 21. September 2002 Lesotho 6. September 2000 B 6. Oktober 2000
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Libanon 25. September 2003 B 25. Oktober 2003 Liberia 22. September 2004 B 22. Oktober 2004 Libyen 22. September 2000 B 22. Oktober 2000 Liechtenstein 11. Dezember 2000 10. Januar 2001 Litauen 8. September 2000 B 8. Oktober 2000 Luxemburg 30. Juli 2001 29. August 2001 Mazedonien 6. März 2002 B 5. April 2002 Monaco 5. März 1999 B 4. April 1999 Mongolei 25. Februar 2004 B 26. März 2004 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Nauru 12. November 2001 B 12. Dezember 2001 Nepal* 8. September 2000 B 8. Oktober 2000 Neuseeland 16. Dezember 1998 15. Januar 1999 Niederlande* a 7. Februar 2002 9. März 2002 Aruba 7. Februar 2002 9. März 2002 Niederländische Antillen 7. Februar 2002 9. März 2002 Norwegen 3. Juli 1995 15. Januar 1999 Österreich 6. September 2000 B 6. Oktober 2000 Panama 4. April 1996 15. Januar 1999 Philippinen 17. Juni 1997 15. Januar 1999 Polen 22. Mai 2000 21. Juni 2000 Portugal 14. Oktober 1998 15. Januar 1999 Rumänien 29. Dezember 1997 15. Januar 1999 Russland 25. Juni 2001 25. Juli 2001 Samoa 19. August 2005 18. September 2005 Schweden 25. Juni 1996 15. Januar 1999 Schweiz 9. November 2007 B 9. Dezember 2007 Senegal 9. Juni 1999 9. Juli 1999 Serbien 31. Juli 2003 B 30. August 2003 Singapur 26. März 1996 B 15. Januar 1999 Slowakei* 26. Juni 1996 15. Januar 1999 Slowenien 21. Januar 2004 B 20. Februar 2004 Spanien 13. Januar 1998 15. Januar 1999 Sri Lanka 23. September 2003 B 23. Oktober 2003 Tschechische Republik 13. Juni 1997 15. Januar 1999 Tunesien* 12. September 2000 12. Oktober 2000 Türkei* 9. August 2004 B 8. September 2004 Turkmenistan 29. September 1998 B 15. Januar 1999 Ukraine 17. August 1995 15. Januar 1999 Ungarn 13. Juli 1999 B 12. August 1999 Uruguay 3. September 1999 3. Oktober 1999
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Usbekistan 3. Juli 1996 B 15. Januar 1999 Vereinigtes Königreich** 6. Mai 1998 15. Januar 1999 Zypern** 1. Juli 2003 B 1. August 2003 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich in Europa.
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