AS 2007 713
Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Originaltext
Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Abgeschlossen am 22. Dezember 2006 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2007
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden «Vertragsparteien« genannt, nach Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen1 (im Folgenden «Abkommen» genannt); in der Erkenntnis, dass das Abkommen am 1. Juni 2002 in Kraft trat; in der Erkenntnis, dass die Anwendung des Abkommens vereinfacht werden muss; in der Erkenntnis, dass das Abkommen in den Artikeln 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 auf Konformitätsbewertungsstellen in Anhang 1 verweist; in der Erkenntnis, dass das Abkommen in Artikel 2 auf die im ISO/IEC-Leitfaden 2 (Fassung 1996) und die in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) fest- gelegten Begriffsbestimmungen verweist; in der Erkenntnis, dass Artikel 4 des Abkommens die Anwendung des Abkommens auf Waren mit Ursprung in den Vertragsparteien gemäss den geltenden nicht präfe- renziellen Ursprungsregeln beschränkt; in der Erkenntnis, dass Artikel 6 des Abkommens auf die in Artikel 11 festgelegten Verfahren verweist; in der Erkenntnis, dass Artikel 8 des Abkommens auf den Vorsitzenden des Aus- schusses verweist; in der Erkenntnis, dass Artikel 9 des Abkommens auf die Koordinierungs- und Vergleichsmassnahmen zwischen den nach diesem Abkommen anerkannten Kon- formitätsbewertungsstellen verweist; in der Erkenntnis, dass Artikel 10 des Abkommens die Einsetzung eines Ausschus- ses vorsieht, der über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 bzw. die Streichung von Konformitätsbewertungsstellen aus Anhang 1 beschliesst;
1 SR 0.946.526.81
2007-0278 713
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Abk. mit der EG AS 2007
in der Erkenntnis, dass Artikel 11 des Abkommens das Verfahren für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 bzw. die Streichung von Kon- formitätsbewertungsstellen aus dem Anhang 1 festgelegt; in der Erkenntnis, dass Artikel 12 des Abkommens eine Verpflichtung zum Informa- tionsaustausch enthält; in der Erwägung, dass der Begriff «Konformitätsbewertungsstelle in Anhang 1» gestrichen und in den Artikeln 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 durch «anerkannte Konfor- mitätsbewertungsstellen» ersetzt werden sollte, um der Änderung des Artikels 11 des Abkommens Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass, um zu vermeiden, dass das Abkommen bei jeder Änderung der Begriffsbestimmungen in dem einschlägigen ISO/IEC-Leitfaden entsprechend geändert werden muss, der Verweis in Artikel 2 auf eine bestimmte Fassung dieses Leitfadens gestrichen und durch einen allgemeinen Verweis auf die Begriffsbestim- mungen von ISO und IEC ersetzt werden sollte; in der Erwägung, dass der Verweis in Artikel 2 auf die in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) verwendeten Begriffsbestimmungen nicht mehr zutref- fend ist und daher gestrichen werden sollte; in der Erwägung, dass, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und die Anwendung des Abkommens zu vereinfachen, in Artikel 4 die Massgabe, dass das Abkommen nur für die Ursprungswaren der Vertragsparteien gilt, gestri- chen werden sollte; in der Erwägung, dass zur Vereinfachung des Abkommens Bestimmungen des Artikels 6, die sich mit Bestimmungen in Artikel 11 überschneiden, gestrichen werden sollten; in der Erwägung, dass, da sich der Ausschuss unter der Leitung beider Vertragspar- teien befindet, in Artikel 8 der Verweis auf den Vorsitzenden des Ausschusses gestrichen werden sollte; in der Erwägung, dass zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien und zur Gewährleistung einer transparenten Anwendung des Abkommens in Artikel 8 die Verpflichtung aufgenommen werden sollte, dass die Vertragsparteien mögliche Aussetzungen der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in der Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen angeben; in der Erwägung, dass, um die Anwendung des Abkommens zu erleichtern, in Arti- kel 9 die Anforderung an die benennenden Behörden aufgenommen werden sollten, sich nach besten Kräften um eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den aner-
kannten Konformitätsbewertungsstellen zu bemühen; in der Erwägung, dass zur Vereinfachung der Anwendung des Abkommens in Artikel 10 die Bestimmung aufgenommen werden sollte, dass der Ausschuss nur dann über die Anerkennung oder die Aussetzung der Anerkennung von Konformi- tätsbewertungsstellen beschliessen muss, wenn die Anerkennung oder Aussetzung der Anerkennung von der anderen Vertragspartei angefochten worden ist;
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in der Erwägung, dass zur Vereinfachung der Anwendung des Abkommens in Artikel 11 ein einfacheres Verfahren zur Anerkennung bzw. Rücknahme der Aner- kennung, zur Änderung des Tätigkeitsbereichs oder zur Aussetzung der Anerken- nung von Konformitätsbewertungsstellen vorgesehen werden sollte; in der Erwägung, dass im Hinblick auf eine transparentere Anwendung des Abkommens in Artikel 12 die Verpflichtung aufgenommen werden sollte, alle Änderungen einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei benen- nenden Behörden und zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen, haben vereinbart, das Abkommen wie folgt zu ändern:
Art. 1 Änderung des Abkommens
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
i) In Absatz 1 wird die Formulierung «Stellen in Anhang 1» durch ‹gemäss den in diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen (im Folgenden «anerkannte Konformitätsbewertungsstellen» genannt)› ersetzt. ii) In Absatz 2 wird die Formulierung «Stellen in Anhang 1» durch «anerkann- ten Konformitätsbewertungsstellen» ersetzt.
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemei- nen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von ISO und IEC festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.»
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
«Art. 4 Ursprung Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die unter dieses Abkommen fallenden Waren unabhängig von ihrem Ursprung.»
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
«Art. 5 Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen Die Vertragsparteien kommen überein, dass Konformitätsbewertungsstellen, die nach den in Artikel 11 festgelegten Verfahren anerkannt wurden, die Voraussetzun- gen für die Durchführung der Konformitätsbewertung erfüllen.»
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5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
«Art. 6 Benennende Behörden (1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen oder zur Rücknahme der Benen- nung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der benannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügen. (2) Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen befolgen die benennen- den Behörden, vorbehaltlich des entsprechenden Abschnitts IV des Anhangs 1, die allgemeinen Benennungsgrundsätze des Anhangs 2. Für die Rücknahme der Benen- nung, die Aussetzung und den Widerruf der Aussetzung der Benennung richten sich die benennenden Behörden nach denselben Grundsätzen.»
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Formulierung «für die Benennung der in Anhang 1 aufgeführ- ten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen» durch «für die Benennung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitäts- bewertungsstellen» ersetzt.
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
i) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Satzteil «in Anhang 1 aufgeführten und der Zuständigkeit dieser Vertragspartei unterstellten Konformitätsbewer- tungsstellen» in «der anerkannten und der Zuständigkeit dieser Vertragspar- tei unterstellten Konformitätsbewertungsstellen» geändert. ii) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut «und an den Vorsitzenden des Ausschusses» gestrichen. iii) In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz angefügt: «Eine solche Aussetzung wird in die gemeinsame Liste der anerkannten Konformi- tätsbewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, aufgenommen.»
8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
i) In Absatz 2 wird die Formulierung «für die Benennung der ihrer Zuständig- keit unterstellten und in Anhang 1 aufgeführten Konformitätsbewertungs- stellen» durch «für die Benennung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen» ersetzt. ii) In Absatz 3 wird der Satzteil «die in Anhang 1 aufgeführten Konformitäts- bewertungsstellen» durch «die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen» ersetzt, und nach dem ersten Satz wird folgender Satz angefügt: «Die benen- nenden Behörden bemühen sich nach besten Kräften darum, zu gewähr- leisten, dass die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise zusammenarbeiten.»
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9. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
«(4) Der Ausschuss äussert sich zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen. Er ist insbesondere für Folgendes verantwortlich: a) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 7, b) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 8, c) die Entscheidung über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstel- len, die nach Artikel 8 angefochten wurden, d) die Entscheidung über die Rücknahme einer Anerkennung von Konformi- tätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurden, e) die Prüfung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertragspar- teien einander nach Artikel 12 notifizieren, zwecks Bewertung der Auswir- kungen auf das Abkommen und Änderung der betroffenen Abschnitte des Anhangs 1.»
10. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
«Art. 11 Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen (1) Für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen gilt in Bezug auf die in den einschlägigen Kapiteln in Anhang 1 festgelegten Anforderungen folgendes Verfahren: a) Die Vertragspartei, die die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle wünscht, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich einen entspre- chenden Beschlussvorschlag. Diesem Vorschlag sind alle zweckdienlichen Informationen beizufügen. b) Stimmt die andere Vertragspartei dem Vorschlag zu oder erhebt keinen Ein- spruch innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung des Vorschlags, so ist die Konformitätsbewertungsstelle als anerkannte Konformitätsbewer- tungsstelle gemäss Artikel 5 zu betrachten. c) Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb dieser Frist von sechzig Tagen schriftlich Einspruch, so gilt Artikel 8. (2) Eine Vertragspartei kann die Anerkennung einer ihrer Zuständigkeit unterstell- ten Konformitätsbewertungsstelle zurücknehmen oder aussetzen oder die Ausset- zung der Anerkennung widerrufen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich und schriftlich über ihren Beschluss sowie über den Zeitpunkt dieses Beschlusses. Rücknahme, Aussetzung oder Widerruf einer Aussetzung treten am Tag des Beschlusses in Kraft. Eine Rücknahme oder Ausset- zung der Anerkennung ist in der gemeinsamen Liste der anerkannten Konformitäts- bewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, anzugeben.
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(3) Eine Vertragspartei kann vorschlagen, den Tätigkeitsbereich einer ihrer Zustän- digkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zu ändern. Für eine Ausweitung bzw. Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 bzw. des Artikels 11 Absatz 2. (4) Eine Vertragspartei kann in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz einer anerkannten und unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Kon- formitätsbewertungsstelle in Frage stellen. In diesem Fall findet Artikel 8 Anwen- dung. (5) Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Tag der Rücknahme oder Aussetzung ihrer Anerkennung ausgestellt wurden, müssen von den Vertragsparteien nicht anerkannt werden. Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskenn- zeichen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle vor dem Tag der Rücknahme ihrer Anerkennung ausgestellt wurden, werden weiterhin von den Vertragsparteien anerkannt, es sei denn, die benennende Behörde hat ihre Gültigkeit beschränkt oder sie für ungültig erklärt. Die Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit die zuständige benennende Behörde tätig ist, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich jegliche Änderung, die eine Beschränkung oder einen Widerruf der Gültigkeit bein- haltet.»
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert;
i) In Absatz 2 wird nach «und notifiziert der anderen Vertragspartei» «schrift- lich» eingefügt. ii) Nach Absatz 2 wird ein Absatz 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderungen bei ihren benennenden Behörden oder zuständigen Behörden.»
Art. 2 Inkrafttreten Dieses Abkommen wird von jeder Vertragspartei nach den eigenen Verfahren ratifi- ziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.
Art. 3 Sprachenregelung
1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesi- scher, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei- chermassen verbindlich ist.
2. Dieses Abkommen und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerken- nung von Konformitätsbewertungen werden schnellstmöglich in die estnische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Sprache übersetzt. Der Ausschuss ist ermächtigt, diese Sprachfas-
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sungen zu genehmigen. Sobald diese Sprachfassungen genehmigt worden sind, ist ihr Wortlaut in gleicher Weise wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmäch- tigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausendundsechs.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Bernhard Marfurt Eikka Kosonen
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