Lexipedia

AS 2008 2079

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (mit Anhängen)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Abgeschlossen am 28. November 2007 Provisorisch angewendet seit dem 28. November 2007

Übersetzung1

Janez Potočnik Brüssel, 28. November 2007 Europäische Atomgemeinschaft Brüssel

Herr Hanspeter Mock Geschäftsträger der Schweizerischen Mission bei der Europäischen Union B-1050 Brüssel

Sehr geehrter Herr Mock, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgen- dem Wortlaut zu bestätigen:

«Sehr geehrter Herr Kommissar, am 18. Juli 2006 notifizierte die Schweizerische Eidgenossenschaft ‹die Schweiz› der Kommission ihr Interesse am europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie. Ich freue mich, Ihnen nun mitzuteilen, dass die Schweizerischen Behörden vom Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ‹gemeinsames Unternehmen› Kenntnis genommen haben. Insbesondere ist der Schweiz die Möglichkeit für Drittländer bekannt, Mit- glieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Eur- atom-Programmen assoziiert sind. Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ich die Ehre im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der genannten Entscheidung des Rates zu erklären, dass die Schweiz den Wunsch hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

SR 0.424.112

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2007-2960 2079

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

Diese Mitgliedschaft wird Grundlage sein für eine weitere Zusammenarbeit zwi- schen Euratom und der Schweiz. Sie konkretisiert die Fortsetzung des bestehenden Engagements für die Fusionsforschung gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 19782 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik. Darüber hinaus wird diese Mit- gliedschaft die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich der wissen- schaftlichen und technischen Forschung darstellen, wie sie im Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist. Angesichts des Wunsches der Schweiz, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigen würden, dass die folgende Auslegung von der Kommission, die Euratom vertritt, geteilt wird: Unbeschadet von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) und 82 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar

1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und

der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaf- ten und von Artikel 10 der Satzung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Anhang der Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens sowie der Bestimmungen zur Anwendung der Personalvorschriften durch das gemeinsame Unternehmen können Schweizer Staatsbürger vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens zu Mitarbeitern des gemeinsamen Unternehmens ernannt werden. Zusätzlich möchte ich bestätigen, dass die Schweiz als Mitglied des gemeinsamen Unternehmens der oben erwähnten Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens und die Gewährung von Vergünstigun- gen dafür nachkommen wird, insbesondere: a) Gemäss Artikel 7 der oben genannten Entscheidung des Rates wendet die Schweiz das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal unter den im Anhang zu diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Anhang I)3.

2 SR 0.424.11 3 Die Anlage zu diesem Protokoll: «Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz» ist in Anhang I zu diesem Text publiziert. Das «Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften» (ABl. C 321 E/318 vom 29.12.2006) kann unter der folgenden Adresse konsultiert werden: PDF

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

b) Die Schweiz gewährt dem gemeinsamen Unternehmen im Rahmen dessen offizieller Tätigkeiten alle im Anhang III des Euratom-Vertrags (An- hang III)4 vorgesehenen Vorrechte. c) Die Schweiz akzeptiert die Verteilung der Stimmrechte im Vorstand sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag an das gemeinsame Unternehmen gemäss Anhang I und Anhang II der Satzung, die der oben genannten Entscheidung des Rates beigefügt ist. d) Die Schweiz akzeptiert die Finanzkontrolle, soweit sie ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wie sie in der oben erwähnten Entscheidung des Rates festgehalten ist und diesem Schreiben beiliegt (Anhang III)5. Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 der Satzung des gemein- samen Unternehmens, welche der oben erwähnten Entscheidung des Rates beigefügt ist, werden die Schweizer Behörden in Entscheidungen miteinbezogen welche eine Änderung der Satzung vorsehen. Die Schweiz unterstreicht, dass jegliche Änderung, die die Verpflichtungen der Schweiz betreffen, ihre formelle Zustimmung erfordert, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt. Wenn der vorangegangene Vorschlag für die Kommission annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note, zusammen mit der Antwort der Kommission, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Euratom bilden soll, das ab dem Datum der Antwort der Kommission provisorisch angewendet wird. Das Abkommen wird so lange provisorisch angewendet, bis das Schweizerische Parla- ment über die Mitgliedschaft der Schweiz am gemeinsamen Unternehmen entschei- det. Die Schweiz notifiziert Euratom die Erfüllung des innerstaatlichen Genehmi- gungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Mitteilung durch Euratom in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer des Siebten Euratom-Rahmenprogramms, d.h. von 2007–2011, geschlossen. Es wird still- schweigend verlängert für die Dauer des folgenden Euratom-Rahmenprogramms, so lange als keine Partei das Übereinkommen mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden Euratom-Rahmenprogramms aufkündigt.»

4 Anhang III des Euratom Vertrags: «Vergünstigungen, die den gemeinsamen

Unternehmen nach Artikel 48 dieses Vertrages gewährt werden können», kann unter folgender Adresse konsultiert werden: http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11957K/tif/11957K.html

5 Der Text «Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten des

europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie» ist in Anhang III zu diesem Text publiziert.

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Euratom der obenstehenden Auslegung des Statuts und dem Inhalt des oben wiedergegebenen Schreibens zustimmt, und zu bestätigen, dass die Schweiz mit dem Datum des vorliegenden Schreibens Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft: Janez Potočnik

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

Anlage zu Anhang I

Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz

1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befrei- ungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Protokoll» genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehen- den Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2. Befreiung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die

Entwicklung der Fusionsenergie («gemeinsames Unternehmen») von den indirekten Steuern (einschliesslich Mehrwertsteuer) Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die dem europäi- schen gemeinsamen Unternehmen in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschliesslich Steuern) beträgt. Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bear- beitet.

3. Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal

des europäischen gemeinsamen Unternehmens In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unter- liegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemein- schaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Nummer 1. Die Beamten und sonstigen Bediensteten des europäischen gemeinsamen Unter- nehmens für den ITER sowie ihre Familienangehörigen, die dem Sozialversiche- rungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft ange- schlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem gemein- samen Unternehmen oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

Anhang III

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Art. 1 Direkte Verbindung Das gemeinsame Unternehmen und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Pro- gramm des gemeinsamen Unternehmens, aus Mitteln des gemeinsamen Unter- nehmens oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und dem gemeinsamen Unter- nehmen direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse zu liefern haben.

Art. 2 Prüfungen

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni

2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen

Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1), zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1), und der vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unter- nehmens am 22. Oktober 2007 verabschiedeten Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durch- führungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111 vom 23.4.2007, S. 13), sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge oder Vereinbarungen, die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossen wurden, sowie die mit diesen gemein- sam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete des gemeinsamen Unterneh- mens und der Kommission oder andere von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunterneh- mern durchführen können.

2. Die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens und der Kommission oder

andere von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission beauftragte Per- sonen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen ausdrücklich verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben

Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder

nach Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem

Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Art. 3 Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf

schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durch- zuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in

enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilneh- men.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen

an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprü-

fung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwen- dige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie

möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäs- sigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kon- trollen zu unterrichten.

Art. 4 Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen

Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die schweizerischen Behörden informieren das gemeinsame Unternehmen und

die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Art. 5 Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterlie- gen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entspre- chenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informatio- nen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorga- nen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleis- tung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6 Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das gemein- same Unternehmen oder die Kommission gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember

1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7 Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche das gemeinsame Unternehmen oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staa- ten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echt- heit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und dem gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäi- schen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen AS 2008

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (mit Anhängen) | Lexipedia | Lexipedia