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AS 2008 2217

Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts

Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer)

vom 21. Februar 2008

Das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (VGG), erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Grundsatz 1 Das Bundesverwaltungsgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung.

2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem

Reglement vom 21. Februar 20082 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebüh-

renpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen.

2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung

1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können

die Gebühren und Auslagen erlassen werden, wenn sie Dienstleistungen für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.

2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsbericht-

erstattung am Bundesverwaltungsgericht nicht gebührenpflichtig.

3 Aus wichtigen Gründen können Gebühren und Auslagen ermässigt oder erlassen

werden, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.

SR 173.320.3

2008-0979 2217

Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts AS 2008

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Es werden folgende Gebühren verrechnet:

a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten; c. Nachforschungen in den Akten 50 Franken je angebrochene halbe einer erledigten Sache, die über das Stunde; Ermitteln des Archivguts und die die Gebühr kann ganz oder teilweise Einsichtsgewährung am Bundes- auch erhoben werden, wenn die verwaltungsgericht hinausgehen: Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aus- sergewöhnlichen Aufwand verbunden ist; d. andere Nachforschungen, 60 Franken je angebrochene halbe Zusammenstellungen, besondere Arbeitsstunde; Auswertungen und dergleichen: e. Urteilsabgabe an Dritte: 40 Franken; f. Rechtskraftbescheinigung: 40 Franken; g. Beglaubigung einer Unterschrift: 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; h. Beglaubigung der Richtigkeit eines 40 Franken; umfasst das Dokument Auszuges, einer Abschrift, einer mehrere Seiten, so wird für jede Fotokopie und dergleichen: zusätzliche Seite ein Zuschlag von

2 Franken erhoben;

i. Benützung eines Sitzungssaales für jeden halben Tag 100 Franken. oder eines Konferenzzimmers des Bundesverwaltungsgerichts:

2 Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember

20043 findet der Tarif im Anhang 1 zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai
20064 Anwendung.

3 SR 152.3 4 SR 152.31

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Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts AS 2008

3 Für Dienstleistungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19925

bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Datenschutzgesetz vorbe- halten.

Art. 5 Gebührenzuschlag Die Gebühr kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.

Art. 6 Auslagen Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere: a. Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbeson- dere von Unterlagen, verursacht werden; b. Porti- und Telefonkosten; c. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax: pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland; d. Anschaffungskosten von Datenträgern; e. Mahnkosten: 10 Franken für die erste Mahnung, 20 Franken ab der zweiten Mahnung.

Art. 7 Kostenvoranschlag Übersteigt die Gebühr mit Auslagen 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.

Art. 8 Vorschuss In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Aus- land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.

Art. 9 Gebührenverfügung Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr und die Auslagen mit der Dienstleistung.

Art. 10 Fälligkeit und Verjährung

1 Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit.

3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjäh- rung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenfor- derung geltend gemacht wird.

5 SR 235.1 6 SR 235.11

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Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts AS 2008

Art. 11 Zahlungsart

1 Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt.

2 Die Gebühr für die Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrag von 100 Franken

per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 11. Dezember 20067 über die Verwaltungsgebühren des Bun- desverwaltungsgerichts wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

21. Februar 2008 Im Namen des Bundesverwaltungsgerichtes: Der Präsident: Christoph Bandli Die Generalsekretärin: Prisca Leu

7 AS 2006 5311

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