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AS 2008 2497

Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes

vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 20062, beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996; b. der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Abkommen zu ratifi-

zieren.

Art. 2 Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und f

2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:

c. das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; f. zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.

2005-2770 2497

Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum AS 2008

Art. 33 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Bst. a–c und e

1 Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk

oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken. 2 Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung: a. direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; b. und c. Betrifft nur den französischen Text; e. wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugäng- lich gemacht wird.

Art. 33a Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen

1 Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der

Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.

2 Der Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen

ihrer Darbietungen richtet sich nach den Artikeln 28–28l des Zivilgesetzbuches4.

Art. 36 Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das aus- schliessliche Recht, die Aufnahmen: a. zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu ver- äussern oder sonst wie zu verbreiten; b. mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

Art. 37 Bst. e Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht: e. seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

1 Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der

Volkskunst durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Veröffent- lichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Ver-

4 SR 210

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öffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach

50 Jahren.

1bis Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Artikel 33a Absatz 1 erlischt mit dem Tod des ausübenden Künstlers oder der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1.

3a. Titel: Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

Art. 39a Schutz technischer Massnahmen

1 Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutz-

objekten dürfen nicht umgangen werden.

2 Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien

und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzer- rungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhin- dern oder einzuschränken. 3 Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, die: a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

4 Das Umgehungsverbot kann gegenüber denjenigen Personen nicht geltend

gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen.

Art. 39b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

1 Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die:

a. die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 auf die in den Artikeln 19–28 geregelten Schranken des Urheberrechts beo- bachtet und darüber Bericht erstattet;

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b. als Verbindungsstelle zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert. 2 Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzel- nen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts geschützte öffentliche Inte- resse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann.

Art. 39c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1 Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten

dürfen nicht entfernt oder geändert werden.

2 Geschützt sind elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und

anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwen- dung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement: a. an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder b. im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.

3 Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung

von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.

1bis EineGefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbe- sondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3 sowie 39c Absätze 1 und 3.

Art. 67 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. gbis und i sowie Abs. 2 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: gbis. ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; i. ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahr- nehmbar macht;

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen

verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

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Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. e, ebis und eter sowie Abs. 2 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: e. eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht; ebis. eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem vom ausübenden Künstler oder von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet; eter. eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen

verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 69a Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1 Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Busse bestraft, wer

vorsätzlich und unrechtmässig: a. wirksame technische Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 mit der Absicht umgeht, eine gesetzlich unerlaubte Verwendung von Werken oder anderen Schutzobjekten vorzunehmen; b. Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt, dafür wirbt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen erbringt, die:

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit

dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind,

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur

einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden,

um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern; c. elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwand- ten Schutzrechte nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder ändert; d. Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahr- nehmung von Rechten nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen

verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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3 Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind nur strafbar, wenn sie von

einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetzes.

Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge- laufen.5 2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2007 7201

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