AS 2008 2503
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)
Übersetzung1
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)
Abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 20072 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008
Die Vertragsparteien, in dem Wunsch, den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten, in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen und die Auslegung bestehender Vorschriften zu präzisieren, damit für die durch wirt- schaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können, im Hinblick auf die tiefgreifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Erschaffung und Nut- zung von Werken der Literatur und Kunst, unter Betonung der herausragenden Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz für das literarische und künstlerische Schaffen, in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, wie dies in der Berner Über- einkunft zum Ausdruck kommt, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
1. Dieser Vertrag ist ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 20 der Berner
Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst3 in Bezug auf Ver- tragsparteien, die Länder des durch diese Übereinkunft geschaffenen Verbands sind. Dieser Vertrag steht weder in Verbindung mit anderen Verträgen als der Berner Übereinkunft, noch berührt er Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.
2. Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus der Berner Über-
einkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
SR 0.231.151
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 2503).
2 AS 2008 2497 3 SR 0.231.15
2005-2771 2503
WIPO-Urheberrechtsvertrag AS 2008
3. Berner Übereinkunft bezeichnet im Folgenden die Pariser Fassung der Berner
Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 24. Juli 1971.
4. Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1–21 und dem Anhang der Berner
Übereinkunft nach.
Art. 2 Umfang des Urheberrechtsschutzes Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedan- ken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche.
Art. 3 Anwendung der Artikel 2–6 der Berner Übereinkunft Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2–6 der Berner Über- einkunft in Bezug auf den nach diesem Vertrag gewährten Schutz entsprechend an.
Art. 4 Computerprogramme Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.
Art. 5 Datensammlungen (Datenbanken) Sammlungen von Daten oder anderem Material in jeder Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden Urheberrechts.
Art. 6 Verbreitungsrecht
1. Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschliessliche
Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 2. Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Ver- vielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.
Art. 7 Vermietrecht
1. Die Urheber von:
i. Computerprogrammen; ii. Filmwerken; und
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iii. auf Tonträgern aufgenommenen Werken, wie sie im Recht der Vertrags- parteien definiert sind, haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung:
i. bei Computerprogrammen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist; und ii. bei Filmwerken, sofern die gewerbsmässige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung dieser Werke geführt hat, die das ausschliess- liche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt.
3. Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in
Kraft ist, die für Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern aufgenommenen Werke vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmässige Vermietung der auf Tonträgern aufgenommenen Werke das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der Urheber nicht erheblich beeinträch- tigt.
Art. 8 Recht der öffentlichen Wiedergabe Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 11bis Absatz 1 Ziffern 1 und 2, Artikel 11ter Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 14bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschliessliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschliesslich der Zugäng- lichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Art. 9 Schutzdauer für Werke der Photographie Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Berner Übereinkunft nicht auf Werke der Photographie an.
Art. 10 Beschränkungen und Ausnahmen
1. Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den
Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewährten Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
2. Bei der Anwendung der Berner Übereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in
Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträch- tigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
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Art. 11 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Urheber im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag oder der Berner Übereinkunft Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke einschränken, die die betreffenden Urheber nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind.
Art. 12 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
1. Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen
Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines unter diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft fallenden Rechts herbeiführen, ermög- lichen, erleichtern oder verbergen wird: i. unbefugte Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte; ii. unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wie- dergabe von Werken oder Vervielfältigungsstücken von Werken in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.
2. Im Sinne dieses Artikels sind «Informationen für die Wahrnehmung der Rechte»
Informationen, die das Werk, den Urheber des Werks, den Inhaber eines Rechts an diesem Werk identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen des Werks sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück eines Werks angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks erscheint.
Art. 13 Anwendung in zeitlicher Hinsicht Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner Übereinkunft auf alle in diesem Vertrag vorgesehenen Schutzgüter an.
Art. 14 Rechtsdurchsetzung 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsord- nungen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verlet- zung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschliesslich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
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Art. 15 Die Versammlung
1. a. Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
b. Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stell- vertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c. Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «WIPO» bezeichnet) um finanzielle Unterstüt- zung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen werden oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind.
2. a. Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung
sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen. b. Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischen- staatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 17 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr. c. Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer diplomatischen Kon- ferenz zur Revision dieses Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Kon- ferenz. 3. a. Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab. b. Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt hierzu über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
4. Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO
alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
5. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die
Einberufung ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschluss- fähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfor- dernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.
Art. 16 Das Internationale Büro Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahr.
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Art. 17 Qualifikation als Vertragspartei
1. Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
2. Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als
Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Berei- che zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitglied- staaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsord- nung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
3. Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der
dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgege- ben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
Art. 18 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.
Art. 19 Unterzeichnung des Vertrags Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1997 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der WIPO und durch die Europäische Gemeinschaft auf.
Art. 20 Inkrafttreten des Vertrags Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.
Art. 21 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei Dieser Vertrag bindet: i. die dreissig Staaten im Sinne von Artikel 20 ab dem Tag, an dem dieser Ver- trag in Kraft getreten ist; ii. jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Urkunde beim Generaldirektor der WIPO; iii. die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinter- legung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, wenn diese Urkunde nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 20 hinterlegt worden ist, oder drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor Inkraft- treten des Vertrags hinterlegt worden ist; iv. jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als Vertragspartei dieses Vertrags zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde.
Art. 22 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
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Art. 23 Kündigung des Vertrags Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO ein- gegangen ist.
Art. 24 Vertragssprachen 1. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist. 2. Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Ver- tragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. «Interessierte Vertragspartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organi- sation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtsspra- chen betroffen ist.
Art. 25 Verwahrer Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.
(Es folgen die Unterschriften)
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Vereinbarte Erklärungen
Zu Art. 1 Abs. 4 Das Vervielfältigungsrecht nach Artikel 9 der Berner Übereinkunft und die darunter fallenden Ausnahmen finden in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Werken in digitaler Form. Die elektronische Speicherung eines geschützten Werks in digitaler Form gilt als Vervielfältigung im Sinne von Artikel 9 der Berner Übereinkunft.
Zu Art. 3 Zur Anwendung von Artikel 3 dieses Vertrags ist der Ausdruck «Verbandsland» in den Artikeln 2–6 der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als bezeichne er eine Vertragspartei dieses Vertrags, wenn diese Artikel der Berner Übereinkunft im Zusammenhang mit dem durch den vorliegenden Vertrag gewährten Schutz ange- wandt werden. In gleicher Weise ist der Ausdruck «verbandsfremdes Land» in den betreffenden Artikeln der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als, bezeichne er ein Land, das nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist. Der Ausdruck «diese Überein- kunft» in Artikel 2 Absatz 8, Artikel 2bis Absatz 2, Artikel 3, 4 und 5 der Berner Übereinkunft ist sowohl als Verweis auf die Berner Übereinkunft als auch als Ver- weis auf diesen Vertrag zu verstehen. Der Verweis in den Artikeln 3–6 der Berner Übereinkunft auf die «einem Verbandsland angehörenden» Personen bezeichnet, wenn diese Artikel im Zusammenhang mit diesem Vertrag angewandt werden, in Bezug auf eine zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, einen Angehörigen einer der Länder, die Mitglieder dieser Organisation sind.
Zu Art. 4 Der Schutzumfang für Computerprogramme nach Artikel 4 im Artikel 2 dieses Ver- trags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und entspricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens4.
Zu Art. 5 Der Schutzumfang für Datensammlungen (Datenbanken) nach Artikel 5 im Artikel 2 dieses Vertrags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und ent- spricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens.
Zu den Art. 6 und 7 Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke «Vervielfältigungsstücke» und «Original und Vervielfäl- tigungsstücke» beziehen sich ausschliesslich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.
4 SR 0.632.20, Anhang 1C
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Zu Art. 7 Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Urhebern, denen nach dem Recht der Vertragsparteien keine Rechte in Bezug auf Tonträger gewährt wer- den, ein ausschliessliches Recht auf gewerbsmässige Vermietung einzuräumen. Die Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 steht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens.
Zu Art. 8 Die Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen, die eine Wiedergabe ermög- lichen oder bewirken, stellt für sich genommen keine Wiedergabe im Sinne dieses Vertrags oder der Berner Übereinkunft dar. Artikel 8 steht einer Anwendung von Artikel 11bis Absatz 2 der Berner Übereinkunft durch die Vertragsparteien nicht entgegen.
Zu Art. 10 Die Bestimmungen des Artikels 10 erlauben den Vertragsparteien, die in ihren Rechtsvorschriften bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen, die nach der Berner Übereinkunft als zulässig angesehen werden, auf digitale Technologien anzuwenden und in angemessener Form auszudehnen. Diese Bestimmungen sind gleichermassen dahin auszulegen, dass sie den Vertragsparteien erlauben, neue Ausnahmen und Beschränkungen zu konzipieren, die für Digitalnetze angemessen sind. Der Anwendungsbereich der nach der Berner Übereinkunft zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen wird durch Artikel 10 Absatz 2 weder reduziert noch erweitert.
Zu Art. 12 Der Verweis auf die «Verletzung eines durch diesen Vertrag oder die Berner Über- einkunft geschützten Rechts» schliesst sowohl ausschliessliche Rechte als auch Vergütungsrechte ein. Die Vertragsparteien können sich nicht auf diesen Artikel berufen, um Verwertungs- systeme zu entwerfen oder einzuführen, die Förmlichkeiten vorschreiben, die nach der Berner Übereinkunft oder diesem Vertrag nicht zulässig sind und den freien Warenverkehr unterbinden oder den Genuss von Rechten verhindern, die dieser Vertrag gewährleistet.
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Geltungsbereich am 23. Mai 2008 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Albanien 6. Mai 2005 B 6. August 2005 Argentinien 19. November 1999 6. März 2002 Armenien 6. Dezember 2004 B 6. März 2005 Aserbaidschan 11. Januar 2006 B 11. April 2006 Australien 26. April 2007 B 26. Juli 2007 Bahrain 15. September 2005 B 15. Dezember 2005 Belarus 15. Juli 1998 6. März 2002 Belgien 30. Mai 2006 30. August 2006 Benin 16. Januar 2006 B 16. April 2006 Botsuana 27. Oktober 2004 B 27. Januar 2005 Bulgarien 29. März 2001 B 6. März 2002 Burkina Faso 19. Juli 1999 6. März 2002 Chile 11. April 2001 6. März 2002 Chinaa 9. März 2007 B 9. Juni 2007 Costa Rica 23. Mai 2000 6. März 2002 Dominikanische Republik 10. Oktober 2005 B 10. Januar 2006 Ecuador 21. Juni 2000 6. März 2002 El Salvador 20. Oktober 1998 B 6. März 2002 Gabun 6. Dezember 2001 B 6. März 2002 Georgien 4. Juli 2001 B 6. März 2002 Ghana 18. August 2006 18. November 2006 Guatemala 4. November 2002 B 4. Februar 2003 Guinea 25. Februar 2002 B 25. Mai 2002 Honduras 20. Februar 2002 B 20. Mai 2002 Indonesien 5. Juni 1997 6. März 2002 Jamaika 12. März 2002 B 12. Juni 2002 Japan 6. Juni 2000 B 6. März 2002 Jordanien 27. Januar 2004 B 27. April 2004 Kasachstan 12. August 2004 12. November 2004 Katar 28. Juli 2005 B 28. Oktober 2005 Kirgisistan 10. September 1998 6. März 2002 Kolumbien 29. November 2000 6. März 2002 Korea (Süd-) 24. März 2004 B 24. Juni 2004 Kroatien 3. Juli 2000 6. März 2002 Lettland 22. März 2000 B 6. März 2002 Liechtenstein 30. Januar 2007 B 30. April 2007 Litauen 18. Juni 2001 B 6. März 2002 Mali 24. Januar 2002 B 24. April 2002 Mazedonien 4. November 2003 B 4. Februar 2004 Mexiko 18. Mai 2000 6. März 2002 Moldau 13. März 1998 6. März 2002 Mongolei 25. Juli 2002 25. Oktober 2002 Montenegro 13. März 2003 B 3. Juni 2006
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Nicaragua 6. Dezember 2002 B 6. März 2003 Oman 20. Juni 2005 B 20. September 2005 Panama 17. März 1999 6. März 2002 Paraguay 29. November 2000 B 6. März 2002 Peru 30. Juli 2001 B 6. März 2002 Philippinen 4. Juli 2002 B 4. Oktober 2002 Polen 23. Dezember 2003 B 23. März 2004 Rumänien 1. Februar 2001 6. März 2002 Schweiz 31. März 2008 1. Juli 2008 Senegal 18. Februar 2002 18. Mai 2002 Serbien 13. März 2003 B 13. Juni 2003 Singapur 17. Januar 2005 B 17. April 2005 Slowakei 14. Januar 2000 6. März 2002 Slowenien 19. November 1999 6. März 2002 St. Lucia 24. November 1999 B 6. März 2002 Togo 21. Februar 2003 21. Mai 2003 Tschechische Republik 10. Oktober 2001 B 6. März 2002 Ukraine 29. November 2001 B 6. März 2002 Ungarn 27. November 1998 6. März 2002 Vereinigte Arabische Emirate 14. April 2004 B 14. Juli 2004 Vereinigte Staaten 14. September 1999 6. März 2002 Zypern 4. August 2003 B 4. November 2003 a Dieser Vertag gilt nicht für Hongkong und Macau.
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