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AS 2008 297

Abkommen über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Japan

Abkommen vom 24. Mai 1956 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Japan

SR 0.748.127.194.63; AS 1957 439

Änderung des Abkommens Abgeschlossen durch Notenaustausch am 4. Juli 2006 In Kraft getreten am 4. Juli 2006 Übersetzung1

Anhang

1. Strecken, die vom bezeichneten Unternehmen Japans in beiden Richtungen

bedient werden können: (a) Punkte in Japan – Hongkong und/oder Manila – ein Punkt in Indochina – Bangkok – Yangoon – Dakka – Punkte in Indien – Colombo – Punkte in Pakistan – Punkte im Mittleren Osten und im Fernen-Osten – Athen – Rom – Punkte in der Schweiz und Punkte darüber hinaus in Europa. (b) Punkte in Japan – ein Punkt auf den Aleuten und in Alaska – zwei Punkte in Europa – Zürich und zwei Punkte darüber hinaus in Europa. (c) Punkte in Japan – Moskau – vier Punkte in Europa (Anmerkung 1) – Zürich und/oder Genf und vierzehn Punkte darüber hinaus (Anmerkung 2).

Anmerkungen:

1. Das bezeichnete Unternehmen Japans kann keine Verkehrsrechte in 5. Freiheit

zwischen zwei Punkten der «vier Punkte in Europa» und Zürich, noch zwischen zwei Punkten dieser «vier Punkte in Europa» und Genf ausüben.

2. Das bezeichnete Unternehmen Japans kann keine Verkehrsrechte in 5. Freiheit

zwischen Zürich und zwölf Punkten der «vierzehn Punkte darüber hinaus», noch zwischen Genf und zwölf Punkten der erwähnten «vierzehn Punkte darüber hinaus» ausüben. Die vereinbarten Linien, die vom bezeichneten Unternehmen Japans auf diesen Strecken bedient werden, beginnen an einem Punkt in Japan, aber die Landungen auf den Strecken können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens für alle Strecken oder für einen Teil der Strecken ausgelassen werden.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 297).

2006-3353 297

Luftverkehrslinien. Abk. mit Japan AS 2008

2. Strecken, die das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen in beiden Richtun-

gen bedienen kann: (a) Punkte in der Schweiz – Rom – Athen – Punkte im Nahen Osten und im Mittleren Osten – Punkte in Pakistan – Colombo – Punkte in Indien – Dakka – Yangoon – Bangkok – ein Punkt in Indochina – Manila und/oder Hong- kong – Osaka (Note) – Tokio. (b) Punkte in der Schweiz – ein Punkt in Alaska – Tokio. (c) Punkte in der Schweiz – Moskau – Tokio – Osaka (Anmerkung). Anmerkung: Osaka darf nicht auf dem gleichen Flug bedient werden welcher auch Tokio bedient. Die vereinbarten Linien, die vom bezeichneten Unternehmen der Schweiz auf diesen Strecken bedient werden, beginnen an einem Punkt in der Schweiz, aber die Lan- dungen auf den Strecken können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens für alle Strecken oder für einen Teil der Strecken ausgelassen werden.