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AS 2008 2985

Tierschutzverordnung

Tierschutzverordnung (TSchV)

vom 23. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüsslern (Cephalopo- da) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.

Art. 2 Begriffe

1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:

a. Haustiere: domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Haus- katzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perl- hühner, Hausgänse und Hausenten; b. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüssler und Pan- zerkrebse.

2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:

a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind; b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind; c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Ver- wendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

SR 455.1 1 SR 455; AS 2008 2965

2008-0796 2985

Tierschutzverordnung AS 2008

3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen; b. Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tier- art oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie; c. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fes- seln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung sel- ber bestimmen kann; d. Boxe: Gehege in einem Raum; e. Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen; f. Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich einge- richtetes Gehege; g. Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können; h. Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugäng- lichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude; i. Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künst- licher Reproduktionsmethoden; j. Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusse- ren Merkmale eines Tieres; k. belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifen- den Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belas- tende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch indu- ziert sowie gentechnisch verursacht sein; l. belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instru- mentalisiert werden; m. Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt; n. Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;

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o. Nutzung:

1. von Pferden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr

sowie die Bewegung durch die Führmaschine,

2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung

von Personen,

3. von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder

einer Verhaltenseigenschaft des Tieres; p. Pferde: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel; q. Jungpferde: abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten; r. Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel; s. Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Ver- zichttiere und herrenlose Tiere betreut werden; t. E-Tierversuche: elektronisches Informationssystem von Bund und Kantonen zur Verwaltung der Tierversuche in der Schweiz; u. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen.

4 Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im

Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.

5 Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie

Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren

1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Art. 3 Tiergerechte Haltung 1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harn-

plätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.

3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung

und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürf- nissen der Tiere entsprechen.

4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

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Art. 4 Fütterung

1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu

versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäf-

tigung zu ermöglichen.

3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Vorausset-

zung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und: a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt wer- den kann; b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder c. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.

Art. 5 Pflege 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder

der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sons- tige Behandlungen sicher fixiert werden können. 3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig ein- geschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden. 4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.

Art. 6 Schutz vor Witterung Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.

Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden

1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:

a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können.

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2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein,

dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können. 3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträch- tigt wird.

Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie

nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. 2 Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.

Art. 9 Gruppenhaltung

1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer

Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.

2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:

a. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen; b. soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und c. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere sepa- rate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.

Art. 10 Mindestanforderungen

1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhän-

gen 1–3 entsprechen.

2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die

über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Lie- gebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genann- ten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.

3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen

von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhal- terin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.

Art. 11 Raumklima

1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.

2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

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Art. 12 Lärm Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.

Art. 13 Soziallebende Arten Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.

Art. 14 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.

2. Abschnitt:

Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Artikel 16 TSchG

Art. 15 1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tier- ärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführ- bar erscheint.

2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung

vornehmen: a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken; b. das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen; c. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel; d. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind; e. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen; f. das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

3 Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht

die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneig- nen konnten und diesen regelmässig vornehmen.

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3. Abschnitt: Verbotene Handlungen

Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist

verboten.

2 Namentlich sind verboten:

a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art; b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes; c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schies- sen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere; d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmauf- nahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind; f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen; g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungs- beeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden; h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse nach den für die Sportverbände massgebenden Listen eingesetzt werden; i. das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird; j. sexuell motivierte Handlungen mit Tieren; k. der Paketversand von Tieren; l. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr.

3 Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbe-

werben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.

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Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern Bei Rindern sind zudem verboten: a. das Coupieren des Schwanzes; b. der Wasserentzug beim Trockenstellen; c. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Ent- fernen der Hörner oder des Hornansatzes; d. das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben; e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besau- gen oder Zungenrollen; f. das Anbinden von Stieren am Nasenring; g. Eingriffe am Penis von Such-Stieren; h. das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks; i. das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand.

Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen Bei Schweinen sind zudem verboten: a. das Coupieren des Schwanzes; b. das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln; c. das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüssel- scheibe.

Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten: a. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Ent- fernen der Hörner oder des Hornansatzes; b. Eingriffe am Penis von Such-Böcken.

Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel Beim Hausgeflügel sind zudem verboten: a. das Coupieren der Schnäbel; b. das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel; c. das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern; d. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;

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e. das Stopfen; f. das Rupfen am lebenden Tier.

Art. 21 Verbotene Handlungen bei Pferden Bei Pferden sind zudem verboten: a. das Coupieren der Schwanzrübe; b. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich; c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromfüh- renden Sporen, Gerten oder Viehtreibern; d. der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Glied- massen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln; e. das Entfernen der Tasthaare; f. das Anbinden der Zunge.

Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden

1 Bei Hunden sind zudem verboten:

a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeu- gung von Kippohren; b. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten; c. das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Ver- hinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen; d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau nach Artikel 75 sowie die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden; e. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.

2 Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und

Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.

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Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen

1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:

a. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; b. die Verwendung von lebenden Köderfischen; c. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken; d. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen ver- letzen.

2 Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwen-

dung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November

19932 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.

Art. 24 Weitere verbotene Handlungen Verboten sind zudem: a. das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae); b. operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Ent- fernen der Afterkrallen; c. die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangs- kanarien in Harzerbauern; d. die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel.

4. Abschnitt: Züchten von Tieren

Art. 25 Grundsätze 1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigen- schaften und Merkmalen sind, die ihre Würde verletzen.

2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen

vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.

2 SR 923.01

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3 Verboten sind:

a. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erb- lich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen; b. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmög- lichen. 4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.

Art. 26 Reproduktionsmethoden

1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel

im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatzfischzucht.

Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden

1 Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als

Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BVET nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.

2 Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeits-

ausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.

3 In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduk-

tionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.

Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen

1 Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.

2 Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatz-

zweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Soziali- sierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. 3 Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.

Art. 29 Zuchtvorschriften Das BVET kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.

3 SR 916.401

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Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren

1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine

Bestandeskontrolle führen.

2 Es sind anzugeben:

a. für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache; b. für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und, soweit bekannt, Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache.

3. Kapitel: Haustiere

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen 1 Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen. 2 Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.

3 Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über

keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt. 4 In kleineren Tierhaltungen mit weniger als zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von: a. mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind; b. mehr als fünf Pferden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind; c. Rindern sowie Alpakas oder Lamas; d. Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden; e. Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghen- nen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.

5 Wer mehr als elf Pferde gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Arti-

kel 197 nachweisen.

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Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Tierhalterinnen

und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durch- führen.

2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirt-

schaft und vom BVET anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarz- tes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.

Art. 33 Beleuchtung

1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

2 Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht

beleuchtet werden.

3 Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen

in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.

4 Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden

Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fens- tern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.

5 Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden,

ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Licht- phase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuch- tungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.

6 Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind

verboten.

Art. 34 Böden

1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen

im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.

2 Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.

Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.

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Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. 2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht trei- bende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.

3 FürRinder dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet

werden.

4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:

a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tie- ren eingesetzt werden. c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unter- schreiten. f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.

Art. 36 Dauernde Haltung im Freien 1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonnenein- strahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.

2 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhan-

den, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.

3 Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss

geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.

2. Abschnitt: Rinder

Art. 37 Fütterung

1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu

Wasser haben.

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2 Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann

dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Mass- nahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

3 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.

4 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeig-

netes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.

5 Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.

Art. 38 Haltung von Kälbern

1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten

werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.

4 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 39 Liegebereich 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.

2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend

geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist. 3 Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.

Art. 40 Anbindehaltung

1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch

an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winter- fütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Aus- lauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.

2 Für Zuchtstiere kann das BVET Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.

3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur

kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.

4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.

5 Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.

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Art. 41 Laufställe 1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als

Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.

3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil unterge-

bracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet. 4 Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.

Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfü- gung stehen.

Art. 43 Haltung von Yaks

1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.

2 Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.

3 Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen

für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.

3. Abschnitt: Schweine

Art. 44 Beschäftigung Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.

Art. 45 Fütterung

1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freiland-

haltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.

2 Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüs-

sigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.

3 Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung

zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.

Art. 46 Schutz vor Hitze In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppen- haltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 47 Stallböden und Liegeflächen

1 Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen

zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.

2 Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliege-

buchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.

Art. 48 Haltung

1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen wäh-

rend der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife.

2 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.

3 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.

4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während

zehn Tagen verwendet werden.

Art. 49 Gruppenhaltung

1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen

oder Kastenständen fixiert werden. 2 Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sicher- gestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können. 3 In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehin- dert drehen und einander ausweichen können.

Art. 50 Abferkelbuchten 1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Fer- keln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden.

2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nest-

bau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

3 Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes

Mikroklima aufweisen.

Art. 51 Ferkelkäfige Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

3001

Tierschutzverordnung AS 2008

4. Abschnitt: Schafe

Art. 52 Haltung

1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3 Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.

4 Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 53 Fütterung

1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies

im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnah- men sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

2 Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter

zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

Art. 54 Schur

1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.

2 Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.

5. Abschnitt: Ziegen

Art. 55 Haltung

1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch

an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Win- terfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Aus- lauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.

2 Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen

sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden. 3 Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.

4 Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

5 Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden,

sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 56 Fütterung

1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies

im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnah- men sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

2 Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur

freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

6. Abschnitt: Lamas und Alpakas

Art. 57 Haltung

1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind

Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

2 Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.

3 Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausrei-

chender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.

4 Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege

im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vor- handen sein.

5 Böden in Gehegen, deren Fläche nicht über die Mindestvorgaben von Anhang 1

Tabelle 6 hinausgeht, müssen befestigt sein.

6 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

Art. 58 Fütterung

1 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.

2 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide

haben.

7. Abschnitt: Pferde

Art. 59 Haltung

1 Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden wäh-

rend der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wander- ritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Pferde, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militär- einsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten wer- den.

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Tierschutzverordnung AS 2008

2 Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und

trockener Einstreu versehen sein.

3 Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die

kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen.

4 Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden.

5 Werden Pferde in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglich-

keiten vorhanden sein, ausgenommen für Jungpferde. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.

Art. 60 Futter und Pflege

1 Pferden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futter-

stroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs. 2 Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorge- beugt wird.

Art. 61 Bewegung

1 Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die

Nutzung und der Auslauf.

2 Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Zif-

fer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.

3 Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahms-

weise auf einer überdachten Fläche gewährt werden. 4 Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.

5 Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei

Stunden Auslauf erhalten.

6 Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier

Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täglich genutzt werden: a. für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April; c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen.

7 Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 62 Meldung der Pferdehaltungen Personen, die mehr als fünf Pferde halten, haben dies der kantonalen Fachstelle zu melden.

Art. 63 Stacheldrahtverbot Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

8. Abschnitt: Hauskaninchen

Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere

1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh

versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.

2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.

Art. 65 Gehege

1 Gehege müssen:

a. eine Bodenfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können; b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können. 2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.

4 Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die

Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

9. Abschnitt: Hausgeflügel und Haustauben

Art. 66 Einrichtungen

1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Trän-

keeinrichtungen zur Verfügung stehen.

2 Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindes-

tens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfü- gung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

3 Weiter müssen vorhanden sein:

a. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppen- matten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; c. für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; d. für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; e. für Haustauben ohne permanenten Freiflug: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.

4 Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.

Art. 67 Beleuchtung

1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht

unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenes- tern. 2 Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orien- tierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.

3 Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend

unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kanto- nalen Behörde zu melden.

10. Abschnitt: Haushunde

Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung

1 Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sach-

kundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehal- ten haben.

2 Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung

verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als: a. Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203; b. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 69 Einsatz von Hunden

1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:

a. Nutzhunden; b. Begleithunden; c. Hunden für Tierversuche.

2 Als Nutzhunde gelten:

a. Diensthunde; b. Blindenführhunde; c. Behindertenhunde; d. Rettungshunde; e. Herdenschutzhunde; f. Treibhunde; g. Jagdhunde.

3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der

Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.

Art. 70 Sozialkontakt

1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich,

mit anderen Hunden haben.

2 In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausge-

nommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten werden.

3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem

Einsatzzweck anzupassen.

4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme

getrennt werden.

5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen

können.

Art. 71 Bewegung

1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt

werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.

2 Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der

Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.

3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf

Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 72 Unterkunft, Böden 1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeig- neter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.

3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.

4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen

nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Für jeden Hund müssen eine erhöhte Liege- fläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.

5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden

versehen sein.

Art. 73 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die

Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.

2 Beim Umgang mit Hunden sind Strafschüsse, das Verwenden von Stachelhalsbän-

dern und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten. Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen.

3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind

insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeigne- te Geschirre einzuspannen.

Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst

1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:

a. Diensthunden; b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind.

2 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durch-

geführt werden, die vom BVET dafür anerkannt sind. Die Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden und dass die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BVET zu genehmigen.

3 In der Ausbildung von Diensthunden können in begründeten Fällen Softstöcke

eingesetzt werden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden

1 Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der

von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.

2 Der Kunstbau wird bewilligt, wenn:

a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direk- ter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.

3 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Kunstbau abgerichtet oder geprüft

werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwa- chung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Kunstbaue und der Veranstaltungen begrenzen.

Art. 76 Hilfsmittel und Geräte 1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.

2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme

akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. 3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendi- gen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von solchen Geräten ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt nach Anhörung der Kantone in der Prüfungsverordnung Inhalt und Form fest. 4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentie- ren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: a. Datum jedes Einsatzes; b. Grund des Einsatzes; c. Auftraggeberin oder Auftraggeber; d. Signalement und Markierung des Hundes; e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.

5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert

sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermög- lichen.

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 78 Meldung von Vorfällen 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hun- deausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zu- ständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund: a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder b. ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.

2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.

Art. 79 Überprüfung und Massnahmen

1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sach-

verhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.

2 Das BVET legt die Modalitäten der Überprüfung fest.

3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.

11. Abschnitt: Hauskatzen

Art. 80

1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt

mit Artgenossen haben.

2 Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.

3 In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden.

4 In Gehegen gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens

jedoch an fünf Tagen pro Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen kön- nen.

5 Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen gehalten werden.

12. Abschnitt:

Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 81 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig

hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.

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Tierschutzverordnung AS 2008

2 Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen:

a. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b. Bodenbeläge und Kotroste; c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d. Anbindevorrichtungen; e. Nester; f. Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel; g. andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen.

3 Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzel-

nen Bestandteile schon bewilligt sind.

4 Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme,

welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.

Art. 82 Bewilligungsverfahren 1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Ver- käuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforder- lichen Unterlagen an das BVET.

2 Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BVET oder durch

eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel- ler beteiligt sich an den Kosten. Das BVET unterbreitet ihr oder ihm einen Kosten- voranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stall- einrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Das BVET erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

5 Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindest-

anforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.

6 Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die

Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.

Art. 83 Kommission für Stalleinrichtungen

1 Das EVD wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder

und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschafterinnen und Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.

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Tierschutzverordnung AS 2008

2 Das EVD bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert

sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.

3 Das BVET kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungs-

systemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kom- mission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BVET ihr vorlegt.

Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung 1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Ver- käuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingun- gen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftrags- annahme schriftlich bekannt geben.

2 Das BVET führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligun-

gen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.

3 DasBVET kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im

Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.

4. Kapitel: Wildtiere

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen 1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verant- wortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen

genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbil- dung nach Artikel 197 verfügt. 3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt: a. Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen; b. sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kra- nichvögel und alle Greifvögel; c. sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen- und Meeres- schildkröten sowie Krokodile; d. Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 86 Wildtierhybriden Den Wildtieren gleichgestellt sind: a. die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild- und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform; b. die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buch- stabe a untereinander; c. die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkom- men nach Buchstabe a und Haustieren.

Art. 87 Fütterungsverbot In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.

Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

1 Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung

verwendet werden. 2 Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heil- mittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobach- ten. 3 Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.

2. Abschnitt: Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen

Art. 89 Privates Halten von Wildtieren Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: a. Säugetiere, ausgenommen einheimische Insektenfresser und Kleinnager; b. alle Beutelsäuger; c. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere; d. Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlan- genhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradies-

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Tierschutzverordnung AS 2008

vögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregatt- vögel; Grosstrappen; Segler; e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einhei- mische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen; f. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten, Alligatorschildkröten, Schlangen- halsschildkröten, Pelomedusenschildkröte; alle Krokodilartigen (Crocodi- lia); grosse Leguane, Fidji-Leguan, Drusenköpfe, alle Chamäleons, alle Tejus, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Brückenechsen, Meerechsen, Krus- tenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen; g. Goliathfrosch; Riesensalamander;

Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen

1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.

2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Del- finarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besich- tigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Laden- geschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; b. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet wer- den. 3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten Haltungsbecken in der Gastro- nomie und einzelne Aquarien.

Art. 91 Beizug von Fachpersonen In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss: a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkran- kungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen; b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.

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Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege

1 Für Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege darf die kanto-

nale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrich- tungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.

2 Folgende Tierarten stellen besondere Ansprüche an die Haltung und Pflege:

a. alle Walartigen (Cetacae), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse; b. alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten; c. Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire, alle Nashörner; alle Wildschweine aus- genommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen; d. alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Walla- bies und Filander; e. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppen- tiere, Stachelschweine; f. Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhren- nasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; See- schwalben ausgenommen Inkaseeschwalbe, Alken, Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten; g. alle Haie und Rochen; h. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (G. gigan- tea, nigra, sulcata) und Dipsochelys (D. sp.); alle Krokodilartigen (Croco- dilia), Brückenechsen, Meerechsen; Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Galapagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane, Drusenköpfe; Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae); i. Goliathfrosch, Riesensalamander.

Art. 93 Tierbestandeskontrolle

1 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle

führen. 2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:

3015

Tierschutzverordnung AS 2008

a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl). 3 Die Tierbestandeskontrolle für Fischhaltungsbetriebe ist nach Artikel 276 Absät- ze 2 und 3 TSV4 zu führen.

3. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 94 Bewilligungsverfahren

1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu

verwenden.

2 Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden

sollen, zu richten. 3 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tier- schau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BVET.

Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b. in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flä- cheneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens ange- passt ist; c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Wit- terung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind; d. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege nach Artikel 195 erfüllt sind; e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest einge- richteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht; f. für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.

4 SR 916.401

3016

Tierschutzverordnung AS 2008

2 Den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen müssen:

a. Gehege für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an ein- zelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; b. Gehege, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.

Art. 96 Bewilligung

1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt:

a. zwei Jahre für private Tierhaltungen; b. zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen.

2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4. Abschnitt: Fische und Panzerkrebse

Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen

1 Wer eine gewerbsmässige Speise- oder Besatzfischzucht oder die Berufsfischerei

betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen. 2 Wer Speise- oder Besatzfische und Panzerkrebse fängt, markiert, züchtet, hält oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19935 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkunde- nachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.

Art. 98 Haltung 1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehäl- ter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tier- arten genügt. 2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderun- gen entsprechen.

3 Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen

Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunfts- gewässers entspricht.

5 SR 923.01

3017

Tierschutzverordnung AS 2008

4 Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt

werden.

Art. 99 Umgang

1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu

beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.

2 Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die

Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.

3 Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder

mindestens ausreichend befeuchtet sein.

Art. 100 Fang

1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangme-

thoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.

2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b

der Verordnung vom 24. November 19936 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.

3 Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei

eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die ein- schlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.

4 Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewäs-

ser eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.

5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

1. Abschnitt: Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe

Art. 101 Meldepflicht

1 Bei der kantonalen Behörde melden muss sich, wer:

a. ein Tierheim betreibt; b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet; c. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält; d. gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist.

2 Für die Meldung ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu

verwenden.

6 SR 923.01

3018

Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 102 Anforderungen an das Betreuungspersonal von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren

1 In Tierheimen und gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren,

Nutzhunden und Wildtieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tier- pflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2 In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen oder in gewerbsmässigen Zuchten

oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und nicht bewilligungspflichtigen Wildtieren, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vor- handen ist, genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt. 3 Wer gewerbsmässig Tiere betreut, muss die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung nachweisen.

2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren

Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verant- wortliche Person: a. in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein; b. im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidge- nössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20027 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhan- delsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine vom BVET anerkannte fachspezifische Weiterbildung; c. in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 TSV8 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; d. bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sach- kundenachweis erbringen; e. in Betrieben, die mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen handeln: eine Aus- bildung nach Artikel 196 nachweisen.

Art. 104 Bewilligungspflicht

1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der

Formularvorlage des BVET an die kantonale Behörde zu richten.

7 SR 412.10 8 SR 916.401

3019

Tierschutzverordnung AS 2008

2 Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 TSV9 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Handel nach Artikel 34 Absatz 2 TSV ist keine Bewilligung nötig. 3 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen. 4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.

Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:

a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen; b. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind; c. beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat; d. bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig verletzt wird sowie die Transport- bedingungen erfüllt sind. 2 Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.

Art. 106 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche

Person ausgestellt.

2 Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für

zehn Jahre.

3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsicht-

lich: a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen; c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung; d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlich- keiten; e. Tierbestandeskontrolle.

9 SR 916.401

3020

Tierschutzverordnung AS 2008

4 Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich:

a. Anforderungen an die Haltung; b. personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.

5 Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit

Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Ein- satzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.

Art. 108 Tierbestandeskontrolle Tierhandlungen müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 2 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.

Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese eine gültige Bewilligung nach Artikel 89 oder 106 vorweisen.

Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Art. 111 Informationspflicht Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnis- se, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht infor- miert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 104 verfügen.

3021

Tierschutzverordnung AS 2008

6. Kapitel:

Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten

1. Abschnitt: Geltungsbereich, zulässige Abweichungen

Art. 112 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für: a. Wirbeltiere; b. Panzerkrebse und Kopffüssler; c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen; d. Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.

Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Ver- suchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.

2. Abschnitt:

Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen

Art 114 Leitung der Versuchstierhaltung 1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln.

2 Die Leiterin oder der Leiter:

a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Res- sourcen; b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Ver- suchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; d. ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwort- lich; e. stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verant- wortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden.

3022

Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung

nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind: a. Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter; b. in Versuchstierhaltungen, in denen weder gentechnisch veränderte Tiere nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August

199910 noch Tiere mit besonderen Ansprüchen an Betreuung und Pflege

erzeugt oder gehalten werden: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Per- sonen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.

2 Die kantonale Behörde verordnet eine ergänzende Weiterbildung, wenn Umfang

der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.

Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen

1 In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche

Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein. 2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199911 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.

Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege

1 Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tages-

licht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein. 2 Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müs- sen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.

3 Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und

es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören.

4 Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfü-

gen oder solche nutzen können, damit: a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;

10 SR 814.912 11 SR 814.912

3023

Tierschutzverordnung AS 2008

b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Des- infektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhal- tung getrennt werden können.

Art. 118 Herkunft der Versuchstiere

1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Ver-

suchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.

2 Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus

bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstier- haltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.

3 Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie

einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist. 4 Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet wor- den sind.

Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren

1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen

Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.

2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten

werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.

3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies

die Tiere nicht belastet.

4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu

vermeiden.

Art. 120 Markierung von Versuchstieren

1 Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markie-

rungsmethode anzuwenden.

2 Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen

vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.

Art. 121 Gesundheitsüberwachung In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygie- nestatus der Tiere überwacht werden.

Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen 1 Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

3024

Tierschutzverordnung AS 2008

2 Das Gesuch ist über E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in

begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

3 Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind: a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung; c. die personellen Anforderungen; d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.

4 Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Ver-

suchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.

5 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere; c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere; d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle; f. gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten. 6 Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchs- zwecken gehalten werden.

3. Abschnitt:

Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten sowie Handel mit ihnen

Art. 123 Nachweis der gentechnischen Veränderung Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199912 gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Verände- rung des Elterntieres nicht tragen.

Art. 124 Belastungserfassung 1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie

12 SR 814.912

3025

Tierschutzverordnung AS 2008

Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.

2 Das BVET legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch

veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren.

3 Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an

Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.

4 Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutan-

ten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.

Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen

1 Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch

andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beein- trächtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten. 2 Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.

Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme 1 Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden.

2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:

a. Charakterisierung der Linie oder des Stamms; b. Dokumentation der Belastungsfassung; c. mögliche belastungsmindernde Massnahmen; d. Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.

Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme 1 Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.

2 Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die

kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.

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Tierschutzverordnung AS 2008

3 Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstier- haltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4 Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu

integrieren.

4. Abschnitt: Durchführung von Tierversuchen

Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien 1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für: a. die Haltung der Tiere; b. die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen; c. die Entnahme von Proben und deren Auswertung; d. die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen; e. die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche. 2 Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Ver- suchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.

Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1 In Instituten und Laboratorien ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen. 2 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeich- nen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.

Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für: a. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen; b. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; c. die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2; d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchs- bereich.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter: a. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung; b. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchfüh- renden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fach- gerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten; c. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leite- rin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.

Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter

1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen über einen Hochschulabschluss,

der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltens- kunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine tierversuchsorientierte Weiterbildung verfügen. Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchfüh- rende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen. 2 Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der spe- ziellen Kenntnis zu erbringen.

Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person

1 Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr

übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.

2 Sie:

a. übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere; b. kennt die Tierversuchsbewilligung.

Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen

1 Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Arti-

kel 197 verfügen.

2 Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder

mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.

3 Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und

der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.

3028

Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 135 Versuchsdurchführung

1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren

Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien). 2 Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten. 3 Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.

4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu

überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.

5 Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur gering-

fügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.

6 Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von

dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.

7 Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen,

Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind. 8 Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mit- telgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.

9 Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden,

Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden.

Art. 136 Belastende Tierversuche

1 Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen:

a. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird; b. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden; c. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen; d. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädi- gungen nicht ausgeschlossen werden können;

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Tierschutzverordnung AS 2008

e. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden; f. Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird; g. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden; h. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit einge- schränkt oder isoliert gehalten werden; i. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden; j. mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird; k. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigen- schaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation mög- lich ist. 2 Das BVET legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belas- tungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.

Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:

a. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht; b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.

2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne

Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht wer- den kann.

3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse

geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.

4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:

a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird; b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

1 Unzulässig sind belastende Tierversuche:

a. für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen ent- sprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierver- suche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten; b. für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist; c. für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; d. zu militärischen Zwecken.

2 Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist unzulässig, auch zu For-

schungszwecken, wenn die Tiere in folgenden Bereichen genutzt werden sollen: a. als Heim-, Hobby- oder Sporttiere; b. als Arbeitstiere, wenn die Leistungssteigerung allein ökonomischen Zwe- cken dient; c. als Nutztiere zur Lebensmittel- oder Güterproduktion, wenn dies allein der Luxusgüterproduktion dient.

5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen

Art. 139 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über E-Tierversuche ein-

zureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

2 Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während

des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet. Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.

3 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um

einen belastenden Tierversuch handelt.

4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die

kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche

1 Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:

a. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird; b. sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässig- keit des Versuchs ergibt; c. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird; d. geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind; e. bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden; f. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind; g. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden; h. die personellen Anforderungen eingehalten werden; i. die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.

2 Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–i die Bewilli-

gungsvoraussetzungen.

Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche 1 Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.

2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich

geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.

3 Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung

festzuhalten: a. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehe- ge, die Herkunft und die Markierung; b. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Ver- suche; c. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung; d. personelle Anforderungen.

4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsicht-

lich: a. Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere; b. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;

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Tierschutzverordnung AS 2008

c. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen; d. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim ein- zelnen Tier; e. Durchführung eines Vorversuchs; f. Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch; g. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; h. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.

Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden

1 Bewilligungenzum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten

Methoden werden erteilt, wenn: a. nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden; b. keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden; c. die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind; d. die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfül- len müssen, eingehalten sind; e. die Anforderungen betreffend Versuchsleiterin oder -leiter und versuchs- durchführende Personen erfüllt sind; und f. Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden. 2 Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.

3 Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungs-

verfahren richtet sich nach Artikel 122.

4 Das BVET bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentech-

nischen Methoden als anerkannt gelten.

6. Abschnitt: Dokumentation und Statistik

Art. 143 Tierbestandeskontrolle 1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierar- ten Angaben enthält über: a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl); c. die allfällige Markierung.

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Tierschutzverordnung AS 2008

2 Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestan-

deskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen. 3 Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehör- den zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch 1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen: a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe; b. versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art); c. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art); d. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war; e. unerwünschte Ereignisse; f. Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate; g. Versuchsende (Datum).

2 Die Aufzeichnungen müssen:

a. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollzieh- bar sein; b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden; c. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.

Art. 145 Meldungen 1 Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behör- de über E-Tierversuche melden: a. Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung; b. pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.

2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über

E-Tierversuche für jeden Tierversuch melden: a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung; b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Feb- ruar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

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Tierschutzverordnung AS 2008

3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formular-

vorlage des BVET in Papierform zulassen.

4 Die Kantone übermitteln dem BVET über E-Tierversuche:

a. fortlaufend die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122, die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierver- suche nach Artikel 141 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchen; b. jeweils bis Ende April die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2.

5 Das BVET kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Anga-

ben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.

Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme Das BVET führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.

Art. 147 Statistik

1 Das BVET führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen

Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.

2 Das BVET berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik

internationale Regelungen und Empfehlungen.

3 Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für

Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutz- bestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.

7. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche

Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche 1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium.

Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsord- nung. Das BVET führt das Sekretariat.

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Tierschutzverordnung AS 2008

3 Das BVET kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch

im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.

4 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission

für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.

5 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten

nach den Ansätzen des Bundes belastet.

Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche

1 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mit-

arbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kan- tonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.

2 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der

Wahl einen eintägigen, durch das BVET veranstalteten Einführungskurs absolvie- ren.

3 Die Mitglieder müssen sich innerhalb von vier Jahren über vier Tage Weiterbil-

dung zu Themen im Bereich theoretische Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 ausweisen.

7. Kapitel: Tiertransporte

1. Abschnitt: Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport

Art. 150 Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

1 In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer,

Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funk- tion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.

2 Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter 1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss: a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchge- führt werden können; b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten. 2 Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer

1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:

a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind; b. nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerun- gen durchführen; c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten; d. der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.

2 Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die

Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.

Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger

1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die

Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berück- sichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pfle- gen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.

2 Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.

Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet

sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.

2 Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über

Organisation und Durchführung des Transports geben können.

2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren

Art. 155 Auswahl der Tiere 1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. 2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vor- sichtsmassnahmen transportiert werden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 156 Vorbereitung der Tiere

1 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit

nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.

2 Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der

Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.

Art. 157 Betreuung der Tiere 1 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.

2 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend

instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen. 3 Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.

4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.

Art. 158 Trennen der Tiere 1 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in ver- schiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.

2 Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.

Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere 1 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad über- schreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seiten- schutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt. 2 Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.

3 Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.

Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten

1 Pferde, ausgenommen Jungtiere, müssen während des Transportes angebunden

werden. Strickhalfter sind verboten.

2 Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren

angebunden werden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

3 Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg

aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt. 4 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung: a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Grup- pe gehalten wurden; und b. spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind. 5 Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.

6 Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.

7 Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden.

8 Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so

sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.

9 Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die not-

wendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austre- ten können.

Art. 161 Fahrweise

1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.

2 Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei

zu verschieben.

Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit

1 Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken,

sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind. 2 Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.

3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter

Art. 163 Reinigung und Desinfektion Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 164 Einstreumaterial Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.

Art. 165 Transportmittel

1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:

a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsun- schädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verlet- zungsgefahr gering ist. b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können. c. Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müs- sen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschie- ben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Arti- kel 159 Absatz 1 genügen. d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tie- re normal stehen können. e. Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuch- tungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kon- trollieren. f. Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unter- schiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. g. Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein. h. Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter ange- bracht sein. i. Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausge- nommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

j. An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vor- ne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.

2 Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als

Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindest- flächen für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Aus- serdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.

Art. 166 Beigeladene Waren 1 Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.

2 Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.

Art. 167 Transportbehälter

1 Transportbehälter müssen:

a. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden kön- nen; c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können; e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluft- zufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen. 2 Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dür- fen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.

3 Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere»

tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «un- ten» anzeigen. Ausgenommen sind: a. allseitig einsehbare Behälter; b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.

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Tierschutzverordnung AS 2008

4 Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausschei- dungen in die unteren Behälter gelangen können.

Art. 168 Ausnahmen Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.

4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte

Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.

2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere

oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist. 3 Kontrollstellen, an denen Ein- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.

Art. 170 Bewilligung

1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort

holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die

Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Aus- bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.

3 Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.

4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat,

muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vor- weisen.

5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.

Art. 171 Meldung von Verstössen Das BVET übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhand- lungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 200313 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.

13 SR 0.452

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch

1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen und

Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BVET zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert. 2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 173 Besondere Ausrüstung Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.

Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten

1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines

Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren. 2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.

3 Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer

amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Pferde mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.

4 Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Aus-

land gilt Absatz 1 nicht.

Art. 175 Durchfuhr von Tieren Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz geführt werden.

Art. 176 Transport mit Flugzeugen Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA14 festgehalten sind, zu berück- sichtigen.

14 Die Informationen können bezogen werden beim grenztierärztlichen Dienst an den Flughäfen Genf und Zürich oder beim BVET.

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Tierschutzverordnung AS 2008

8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten

1 Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähig-

keiten hat.

2 Schlachthofpersonal muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die

Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für: a. das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtanlagen; b. die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen.

3 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG15 als

Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahl- bereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit. 4 Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit.

Art. 178 Betäubungspflicht 1 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.

2 Die Tötung eines Wirbeltiers ist ohne Betäubung zulässig:

a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen.

Art. 179 Tötungsmethoden Das BVET kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungs- methoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.

2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren

Art. 180 Anlieferung 1 Wird die Schlachttieruntersuchung in der Schlachtanlage durchgeführt, so unter- sucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.

15 SR 412.10

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Tierschutzverordnung AS 2008

2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Per- son.

3 Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Wider-

handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.

4 Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug

ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.

5 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

Art. 181 Unterbringung

1 Beihohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für

Abkühlung der Tiere zu sorgen. 2 Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.

3 Transportmittelkönnen für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach

Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen. 4 Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern. 5 Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Her- kunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden. 6 Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.

7 Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehal-

ten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden. 8 Pferde sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigne- ten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.

Art. 182 Treiben 1 Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier auswei- chen kann.

2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.

3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.

3045

Tierschutzverordnung AS 2008

4 Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen

und Verletzungen vermieden werden.

Art. 183 Töten von Küken

1 Küken und Embryonen in Brutrückständen dürfen nur mit rasch wirkenden

Methoden, wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden.

2 Lebende Küken dürfen nicht aufeinander geschichtet werden.

3. Abschnitt: Betäubung und Entblutung der Tiere

Art. 184 Zulässige Betäubungsmethoden

1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:

a. Pferde: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; b. Rinder: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, – Elektrizität; c. Schweine: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität, – Kohlendioxid-Gas; d. Schafe und Ziegen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität; e. Kaninchen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – stumpfe Schussschlagbetäubung, – Elektrizität; f. Geflügel: – Elektrizität, – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, – Bolzenschuss, – geeignete Gasmischung; g. Laufvögel: – Bolzenschuss ins Gehirn, – Elektrizität; h. Zuchtschalenwild: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; i. Fische: – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, – Genickbruch, – Elektrizität, – mechanische Zerstörung des Gehirns; j. Panzerkrebse – Elektrizität, – mechanische Zerstörung des Gehirns.

3046

Tierschutzverordnung AS 2008

2 Das BVET kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäu-

bungsmethoden vorsehen.

Art. 185 Betäubung 1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfin- dungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die

Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.

3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzun-

gen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel.

4 Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen

Schlachten.

Art. 186 Betäubungsgeräte und -anlagen

1 Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu

Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.

2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und

-anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, so dass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.

3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktions-

fähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.

Art. 187 Entblutung

1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im

Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.

2 Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäu-

bungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfin- dungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden. 3 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.

4 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst

durchgeführt werden, wenn es tot ist.

5 Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.

3047

Tierschutzverordnung AS 2008

4. Abschnitt: Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben

Art. 188

1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichen Tierärztinnen und

Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben. 2 Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 200516 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen.

3 Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rah-

men des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.

9. Kapitel: Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 189 Zweck der Aus-, Weiter- und Fortbildung

1 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fach-

kenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewuss- ten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind. 2 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergrup- pe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.

Art. 190 Fortbildungspflicht, Weiterbildung

1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden:

a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger; b. Versuchsleiterinnen und -leiter sowie versuchsdurchführende Personen; c. Personen, die vom BVET anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten.

2 An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich fortbilden:

a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b. das Schlachthofpersonal, das Umgang mit lebenden Tieren in der Schlacht- anlage hat.

3 Das EVD regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Fortbildung.

16 SR 817.190

3048

Tierschutzverordnung AS 2008

4 Es regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der tierversuchsorientierten Weiter- bildung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter sowie die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.

Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung 1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Perso- nen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Ver- stösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.

2 Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten,

Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat. 3 Die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.

2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen

Art. 192 Ausbildungstypen

1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine Berufs- oder Hochschulausbildung mit einer fachspezifischen Weiterbildung; b. eine vom BVET anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung; c. eine vom BVET anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. 2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwen- dige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.

Art. 193 Ausbildungsnachweis

1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten:

a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom; b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkunde- nachweis.

2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der berufsun-

abhängigen Ausbildung, die berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkun- denachweis.

3049

Tierschutzverordnung AS 2008

3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amt-

liche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.

4 Das BVET kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vor-

schreiben.

Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe

1 Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. die Ausbildung als Landwirtin oder Landwirt mit eidgenössischem Berufs- attest nach Artikel 37 oder mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG 17; b. die Ausbildung als Bäuerin oder Bauer mit einem Fachausweis nach Arti- kel 42 BBG; c. eine Ausbildung in Agronomie mit Fachhochschulabschluss; d. eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf. 2 Der landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 gleichgestellt ist eine andere Berufsausbildung nach Artikel 37 oder 38 BBG ergänzt mit: a. einer innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Tierhaltung erfolg- reich abgeschlossenen landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

Art. 195 Tierpflegeberufe Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit: a. einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG18; b. einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EVD vom 22. August

198619 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger;

c. einem Fähigkeitsausweis des BVET, der vor 1998 ausgestellt wurde20.

Art. 196 Fischereiberufe Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten: a. die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG21;

17 SR 412.10 18 SR 412.10 19 SR 455.12

20 Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (AS 1981 572)

21 SR 412.10

3050

Tierschutzverordnung AS 2008

b. die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenös- sischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG; c. eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbil- dung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.

Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse

und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. 2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der prak- tische Teil muss genügend Übungen beinhalten.

3 Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des

praktischen Teils der Ausbildung.

Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis 1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.

2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.

3 Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.

3. Abschnitt: Anerkennung und Organisation der Ausbildungen

Art. 199 Anerkennung durch das BVET und die kantonale Behörde

1 Das BVET anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach

Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b, die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buch- stabe c sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b und veröffentlicht die Liste der aner- kannten Ausbildungen. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Aus- bildungen nach den Artikeln 197 und 198.

2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von

Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben. 3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kennt- nisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbil- dung zu absolvieren.

4 Die kantonale Behörde anerkennt im Tierversuchsbereich die Aus- und Weiterbil-

dung sowie die Fortbildung.

3051

Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kur-

ses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BVET zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.

2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der

Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthal- ten.

3 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.

Art. 201 Organisation der fachspezifischen Ausbildungen

1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in

Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungskurse für den Trans- port von Tieren. 2 Betriebe, die Tiere schlachten, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachver- bänden Aus- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren. 3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusam- menarbeit mit den Fachvereinigungen Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren und die Durchführung von Tierversuchen. 4 Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassen- verkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.

Art. 202 Prüfung

1 Die Ausbildung von Tiertransport- und von Schlachthofpersonal ist mit einer

Prüfung abzuschliessen.

2 Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.

4. Abschnitt:

Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich Tierhaltung

Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern

1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1

Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermit- telt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.

2 Das BVET anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbil-

dern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln: a. didaktisches und rechtliches Grundwissen;

3052

Tierschutzverordnung AS 2008

b. Grundlagen der Erwachsenenbildung; c. Kursorganisation.

3 Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.

Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.

Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von: a. einer öffentlich-rechtlichen Institution; b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation; c. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und dass eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199622 akkre- ditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt.

Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe

1 Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum nach Artikel 198 Absatz 2 absolviert wird,

muss über einen Bestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. 2 Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.

10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug

1. Abschnitt: Aufgaben des BVET

Art. 207 Forschung Das BVET beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren. Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.

22 SR 946.512

3053

Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information

1 Das BVET sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verord-

nung durch die Kantone.

2 Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und

berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.

Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem

1 Das BVET kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.

2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Arti- kel 54a des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 196623 (TSG) einzugeben.

3 Es erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.

4 DieFormularvorlage für Bewilligungsgesuche und Meldungen sieht folgende

Angaben vor: a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Adresse und Zweck der Tierhaltung; c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels; d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f. Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere.

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.

2 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl ausgebil- deter Personen ein. Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung vom 24. Janu- ar 200724 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.

Art. 211 Kaution

1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für

den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.

23 SR 916.40 24 SR 916.402

3054

Tierschutzverordnung AS 2008

2 Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton

nach Artikel 24 TSchG treffen muss.

Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder

der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.

2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Vor-

aussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.

3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.

3. Abschnitt: Kontrollen

Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen 1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, wie folgt kontrolliert werden: a. mindestens alle vier Jahre; b. zusätzlich 2 Prozent der Betriebe pro Jahr, risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; und c. die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festge- stellt wurden.

2 Die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der Verordnung vom

14. November 200725 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschafts- betrieben.

3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BVET einen Bericht

über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Massnahmen.

4 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amt-

lichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG26 eingegeben werden. 5 Private Dritte dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach ISO/IEC 17020 für den betreffenden Geltungsbereich akkreditiert worden sind.

25 SR 910.15 26 SR 916.40

3055

Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre ver- längert werden.

Art. 215 Tierhandlungen, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime

1 Die kantonale Behörde kontrolliert Tierhandlungen mindestens einmal jährlich.

Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.

2 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen,

Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche 1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.

2 Die Kontrollen umfassen namentlich:

a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auf- lagen; b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur; c. die personellen Voraussetzungen; d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belas- tungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme. 3 Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der techni- schen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.

4 Die Kontrollen umfassen namentlich:

a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; b. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung; d. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung; e. die personellen Voraussetzungen.

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 217 Tiertransporte Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kon- trolliert werden.

Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.

4. Abschnitt: Kantonale Gebühren

Art. 219 Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben: Fr.

a. Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand 100.– bis 5000.– b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben nach Zeitaufwand c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand ver- ursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht nach Zeitaufwand

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 220 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.

2. Abschnitt: Übergangs- und Ausnahmebestimmungen

Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 200127 Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Min- destanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.

27 AS 2001 2063

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 222 Ausnahmebestimmungen

1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter

eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel

31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Arti-

kel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.

2 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines

Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Pferden waren, müssen den Sachkunde- nachweis nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b nicht erbringen.

3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder

Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.

4 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich einen Hund hielten, sind vom

Sachkundenachweis nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 befreit.

Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche 1 Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bis- herige Recht. 2 Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht. 3 Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.

Art. 224 Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.

Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.

3058

Tierschutzverordnung AS 2008

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 226

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in

Kraft.

2 Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194

Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

23. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3059

Tierschutzverordnung AS 2008

Anhang 1 (Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren

Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.

Rinder Tabelle 1

Tierkategorie Kälber Jungtiere Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerristhöhe von

bis bis 4 Wochen bis bis 200 kg 200–300 kg 300–400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm

2 Wochen 3 Wochen 4 Monate

1 Anbindehaltung2

11 Standplatzbreite, pro Tier cm – – – 70 80 90 100 1003 1103 1203

12 Standplatzlänge

121 bei Kurzstand4 cm – – – 120 130 145 155 1653 1853, 5 1953

122 bei Mittellangstand cm – – – – – – – 1803 2003 2403

2 Boxenhaltung

21 Breite cm 85 – – – – – – – – –

22 Länge cm 130 – – – – – – – – –

3060

Tierschutzverordnung AS 2008

Tierkategorie Kälber Jungtiere Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerristhöhe von

bis bis 4 Wochen bis bis 200 kg 200–300 kg 300–400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm

2 Wochen 3 Wochen 4 Monate

3 Gruppenhaltung im Laufstall

31 Fläche des eingestreuten Liegebereichs m2 – 1,06 1,2–1,57 1,88 2,08 2,58 3,08 4,03 4,53 5,03 in Systemen ohne Liegeboxen, pro Tier

32 Liegeboxen

321 Boxenbreite, pro Tier cm – – – 70 80 90 100 1103 1203 1253

322 Boxenlänge wandständig cm – – – 160 190 210 240 2303 2403 2603

323 Boxenlänge gegenständig cm – – – 150 180 200 220 2003 2203 2353

33 Fressplatzbreite, pro Tier cm – – – – – – – 659 729 789

34 Fressplatztiefe einschliesslich Laufgang10 cm – – – – – – – 29011 32011 33011

35 Laufgang hinter Boxenreihe10 cm – – – – – – – 22012 24012 26012

3061

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 1 – Rinder

1 Als hochträchtig gelten Kühe und Erstkalbende in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. 2 Am 1. September 2008 bereits bestehende Ställe für Milchkühe im Sömmerungsgebiet müssen eine Standplatzbreite von 99 cm und eine Standplatzlänge im Kurzstand von 152 cm oder im Mittellangstand von 185 cm aufweisen. In Ställen, die diese Ausnahmeregelung beanspruchen, dürfen die Tiere in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich gehalten werden. 3 Die Masse für Milchkühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120–150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Die Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm und 145 cm ± 5 cm gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können. 4 Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen. 5 Gilt für am 1. September 2008 bestehende Ställe mit einer bewilligten Anbindevorrichtung und für Ställe mit neu eingerichteten Anbindevorrichtungen sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können. Für übrige Ställe gilt eine minimale Standplatzlänge von 165 cm.

6 Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m2 aufweisen.

7 Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4–3,0 m2 aufweisen. 8 Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche.

9 Gilt für neu eingerichtete Fressplätze.

10 Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich, sofern die Boxenabtrennungen nicht bis zur Kotkante reichen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist und andere Ausweichflächen vorhanden sind.

11 Gilt für neu eingerichtete Fressplatzbereiche.

12 Gilt für neu eingerichtete Laufgänge.

3062

Tierschutzverordnung AS 2008

Rinder auf vollperforierten Böden Tabelle 2

Tierkategorie Jungtiere

bis 200 kg 200–250 kg 250–350 kg 350–450 kg über 450 kg

1 Gruppenhaltung im Laufstall

11 Bodenfläche bei vollperforierten Böden, pro Tier m2 1,8 2,0 2,3 2,5 3,0

3063

Tierschutzverordnung AS 2008

Schweine (ausgenommen Minipigs) Tabelle 3

Tierkategorie abgesetzte Ferkel Schweine1 Sauen Zuchteber bis 15 kg 15–25 kg 25–60 kg 60–85 kg 85–110 kg 110–160 kg

1 Fressplatz

11 Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung cm 12 18 27 30 33 36 452, 3 –

2 Bodenflächen

21 Kastenstände, Fressliegebuchten cm – – – – – – 65×1904 –

22 Gangbreite bei Fressliegebuchten cm – – – – – – 180 –

23 Fressstände, verschliessbar cm – – – – – – 45×160 –

3 Liegefläche

31 Gesamtfläche pro Tier5 m2 0,20 0,35 0,60 0,75 0,90 1,65 2,56 67

32 davon Liegefläche pro Tier8 m2 0,15 0,25 0,40 0,50 0,60 0,95 – 3

321 bis 6 Tiere m2 – – – – – – 1,29 –

322 7–20 Tiere m2 – – – – – – 1,19 –

323 über 20 Tiere m2 – – – – – – 1,09 –

4 Am 1. Juli 1997 bestehende Abferkelbuchten m2 – – – – – – 3,510 –

5 Nach dem 1. Juli 1997 eingerichtete Abferkelbuchten m2 – – – – – – 4,511 –

6 Neu eingerichtete Abferkelbuchten m2 – – – – – – 5,511 –

3064

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 3 – Schweine (ausgenommen Minipigs)

1 Diese Masse gelten für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden.

2 Für am 1. September 2008 bestehende Fressplätze genügen 40 cm.

3 Bei der Verwendung von Abschrankungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betragen. 4 Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm × 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen sie 65 cm × 190 cm aufweisen. 5 Werden Tiere in Ställen mit Tiefstreu gehalten, so ist die Bodenfläche angemessen zu vergrössern.

6 Für am 1. September 2008 bestehende Gruppenhaltungen genügen 2 m2 pro Tier.

7 Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein.

8 Bei den Anfangsgewichten darf die Liegefläche mit verschiebbaren Wänden verkleinert werden. 9 Eine Seite der Liegefläche muss bei neu eingerichteten Liegeflächen mindestens 2 m breit sein. 10 Davon müssen mindestens 1,6 m2 fester Boden im Liegebereich von Sau und Ferkeln sein. 11 Davon müssen mindestens 2,25 m2 fester Boden im Liegebereich von Sau und Ferkeln sein. In nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zusammenhängende, unperforierte Liegefläche von mindestens 1,2 m2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer Mindestlänge von 125 cm vorhanden sein. Die Mindestbreite von Abferkelbuchten muss 150 cm betragen. Buchten, die schmaler als 170 cm sind, dürfen in den hinteren 150 cm der Bucht keine Einrichtungen aufweisen.

3065

Tierschutzverordnung AS 2008

Schafe Tabelle 4

Tierkategorie Lämmer Jungtiere Schafe1 Widder und Schafe1 ohne Lämmer Schafe1 mit Lämmern2

bis 20 kg 20–50 kg 50–70 kg 70–90 kg über 90 kg 70–90 kg über 90 kg

1 Haltung in Einzelboxen

11 Boxenfläche, pro Tier m2 – – 2,0 2,0 2,5 2,5 3,0

2 Laufstallhaltung

21 Fressplatzbreite, pro Tier3 cm 20 30 35 40 50 60 70

22 Buchtenfläche, pro Tier m2 0,34 0,6 1,0 1,2 1,5 1,55 1,85

Anmerkungen zu Tabelle 4 – Schafe

1 Bei weiblichen Schafen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.

2 Die Abmessungen gelten für Schafe mit Lämmern bis 20 kg.

3 Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.

4 Die Buchtenfläche muss mindestens 1 m2 aufweisen.

5 Gilt auch für kurzfristig separierte Mutterschafe mit Lämmern.

3066

Tierschutzverordnung AS 2008

Ziegen Tabelle 5

Tierkategorie Zicklein Ziegen1 und Zwergziegen Ziegen1 und Böcke

bis 12 kg 12–22 kg 23–40 kg 40–70 kg über 70 kg

1 Anbindehaltung

11 Standplatzbreite pro Tier cm – – 40 50 60

12 Standplatzlänge2 cm – – 75 95 95

2 Haltung in Einzelboxen

21 Boxenfläche m2 – – 2,0 3,0 3,5

3 Laufstallhaltung

31 Fressplatzbreite pro Tier cm 15 20 30 35 40

32 Anzahl (n) Fressplätze pro Tier für

321 Gruppen bis 15 Tiere n 1 1 1,1 1,25 1,25

322 Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier n 1 1 1 1 1

33 Buchtenfläche pro Tier3

331 Gruppen bis 15 Tiere m2 0,34 0,5 1,2 1,7 2,2

332 Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier m2 0,2 0,4 1,0 1,5 2,0

Anmerkungen zu Tabelle 5 – Ziegen

1 Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.

2 Die Standplätze dürfen auf der vorgeschriebenen Mindestlänge nicht perforiert sein. 3 Mindestens 75 Prozent müssen Liegefläche sein. Von erhöht angebrachten Liegenischen können 80 Prozent der Fläche an die Liegefläche angerechnet werden.

4 Die Buchtenfläche muss im Minimum 1 m2 aufweisen.

3067

Tierschutzverordnung AS 2008

Lamas und Alpakas Tabelle 6

Tierkategorie adulte Tiere1

1 Fläche Gehege

11 Gruppen bis 6 Tiere, pro Tier m2 250

12 Gruppen über 6 Tiere; für jedes weitere Tier m2 30

2 Gruppenhaltung

21 Fläche Unterstand oder Stall, pro Tier m2 2

3 Einzelhaltung

31 Fläche Unterstand oder Stall m2 4

Anmerkungen zu Tabelle 6 – Lamas und Alpakas

1 Dazu dürfen im selben Gehege die Nachzuchten bis zum Alter von sechs Monaten gehalten werden.

3068

Tierschutzverordnung AS 2008

Pferde Tabelle 7

Tierkategorie Pferd

Widerristhöhe < 120 cm 120–134 cm 134–148 cm 148–162 cm 162–175 cm > 175 cm

1 Fläche pro Pferd

11 Einzelbox1, 2 oder Einraumgruppenbox1, 3, 4 m2 5,5 7 8 9 10,5 12

12 Toleranzwert5 m2 – – 7 8 9 10,5

13 Liegefläche im Mehrraumlaufstall3, 4, 6 m2 4 4,5 5,5 6 7,5 8

2 Raumhöhe im Bereich der Pferde

21 Mindesthöhe m 1,8 1,9 2,1 2,3 2,5 2,5

22 Toleranzwert5 m – – 2,0 2,2 2,2 2,2

3 Auslauffläche7 pro Pferd

31 permanent vom Stall aus zugänglich, Mindestfläche m2 12 14 16 20 24 24

32 nicht an Stall angrenzend, Mindestfläche m2 18 21 24 30 36 36

4 Empfohlene Fläche8 pro Pferd m2 150 150 150 150 150 150

3069

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 7 – Pferde

1 Für Stuten mit Fohlen, die älter als zwei Monate sind, muss die Fläche um mindestens 30 Prozent vergrössert sein. Dies gilt auch für Abfohlboxen. 2 Die Breite von Einzelboxen muss mindestens 1,5 mal die Widerristhöhe betragen. 3 Bei fünf und mehr gut verträglichen Pferden kann die Gesamtfläche um maximal 20 Prozent verkleinert werden. 4 Es müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten eingerichtet sein, ausgenommen für Jungpferde. 5 Am 1. September 2008 bestehende Stallungen, die die Toleranzwerte erfüllen, müssen nicht angepasst werden. Muss ein Stall wegen Unterschreiten eines Toleranzwertes angepasst werden, so bleibt der Anspruch auf den anderen Toleranzwert erhalten. 6 Liegebereich und Auslauf müssen ständig über einen breiten Durchgang oder über zwei schmalere Durchgänge erreichbar sein. 7 Bei Jungpferdegruppen von 2–5 Tieren entspricht die Mindestauslauffläche derjenigen für 5 Jungpferde. 8 Für einen nicht an den Stall angrenzenden, reversibel wettertauglich eingerichteten Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 800 m2, auch wenn mehr als 5 Pferde gehalten werden. Bei Gruppenlaufställen mit permanent zugänglichem Auslauf werden ab dem sechsten Pferd zusätzlich 75 m2 je Pferd empfohlen.

3070

Tierschutzverordnung AS 2008

Hauskaninchen Tabelle 8

Tierkategorie Adulte Kaninchen1, 2

bis 2,3 kg 2,3–3,5 kg 3,5–5,5 kg >5,5 kg

1 Gehege ohne erhöhte Flächen:

11 Bodenfläche3 cm2 3400 4800 7200 9300

12 Höhe4 cm 40 50 60 60

2 Gehege mit erhöhten Flächen:

21 Gesamtfläche3 (Bodenfläche und erhöhte Fläche) cm2 2800 4000 6000 7800

22 davon Bodenfläche minimal cm2 2000 2800 4200 5400

23 Höhe4 cm 40 50 60 60

3 zusätzliche Fläche für Nestkammer cm2 800 1000 1000 1200

Tierkategorie Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife

wie Adulte

4 Gehegeflächen und -höhen

41 Maximale Anzahl (n) Jungtiere auf dieser Fläche n 3 3 4 5

42 Für jedes weitere Jungtier bis 1,5 kg Körpergewicht5, 6

421 in Gruppen bis 40 Tiere cm2 1000

422 in Gruppen über 40 Tiere cm2 800

43 Für jedes weitere Jungtier ab 1,5 kg Körpergewicht5, 6

431 in Gruppen bis 40 Tiere cm2 1500

432 in Gruppen über 40 Tiere cm2 1200

3071

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 8 – Hauskaninchen

1 Zibben mit Jungen bis etwa zum 35. Alterstag, Rammler, Zibben ohne Junge. Auf der doppelten Mindestfläche (Doppelbox) kann die Zibbe mit ihren Jungen bis zu deren 56. Alterstag gehalten werden. 2 Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. Dezember 1991 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 Prozent der Bodenfläche nach Tabelle 8 Ziffer 11 aufweisen. 3 Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden.

4 Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein.

5 Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein, und bei Gruppen von mehr als zehn Tieren muss dieser unterteilt werden. 6 Für die mit der Zibbe vom 36. bzw. vom 57. Alterstag (siehe Anmerkung 1) bis zur Geschlechtsreife gehaltenen Jungtiere gelten die in Tabelle 8 Ziffern 42 und

43 aufgeführten Mindestflächen.

3072

Tierschutzverordnung AS 2008

Hausgeflügel Tabelle 9 Tab. 9-1 Haushühner Tierkategorie Küken Jungtiere Legehennen, Zuchttiere Masttiere

Lebenswoche bis Ende 10. ab 11. bis Ende 18. ab 19.

1 Stalleinrichtungen

11 Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, pro Tier

111 Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung cm 3 10 16 –

112 Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung cm 3 6 8 21

113 Futterrinne am Rundautomaten cm 2 3 3 1,51

114 Tränkrinnenseite cm 1 2 2,5 11

115 Tränkrinne an der Rundtränke cm 1 1,5 1,5 11

116 Trinknippel, 1 Nippel pro (n) Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit n 15 15 15 151

117 Cuptränken mit offenem Wasser2, 1 Tränke pro (n) Tiere n 30 25 25 30

12 Sitzstangen

121 Sitzstangenlänge, pro Tier cm 8 11 14 –

122 horizontaler Sitzstangenabstand3 cm 25 25 30 –

13 Eiablage

131 Einzelnester: 1 Nest pro (n) Tiere Tiere – – 5 –

132 Fläche in Gruppennester4: 1 m2 pro (n) Tiere Tiere – – 100 –

14 Begehbare Flächen5

141 freie Höhe über Fläche6 cm 50 50 50 501

142 Mindestbreite cm 30 30 30 30

143 maximale Bodenneigung % 12 12 12 0

3073

Tierschutzverordnung AS 2008

Tab. 9-1 Haushühner Tierkategorie Küken Jungtiere Legehennen und Zuchttiere Masttiere

bis Ende ab 11. bis Ende 18. Lebenswoche bis 2 kg über 2 kg

10. Lebens-

woche

2 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungen mit

21 bis 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2 n 14 9,3 7 6 –

22 mehr als 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2 n 15 (m2 Gitterfläche x 16,4 Tiere) + (m2 Gitterfläche x 12,5 Tiere) + – (m2 Einstreufläche x 10,3 Tiere) ½ x (m2 Einstreufläche x 7 Tiere)

3 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungseinheiten8 mit

31 bis 20 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg – – – – 15

32 21–40 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg – – – – 20

33 41–80 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg – – – – 25

34 über 80 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg – – – – 30

4 Begehbare Flächen für Masteltern, je Tier cm2 – – 1400 –

Anmerkungen zu Tabelle 9-1 – Haushühner

1 Diese Werte gelten für Masttiere mit einem Gewicht über 2 kg. Für kleinere Tiere können sie angemessen reduziert werden. 2 Für grössere Cuptränken kann das BVET im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 höhere Tierzahlen bewilligen

3 Achsmass.

4 Pro Gruppennest sind mehrere Nestöffnungen vorzusehen, sofern die Nester nicht mit Vorhängen versehen sind.

5 Auf begehbaren Flächen darf der Kot nicht offen liegen bleiben.

6 Für Volierenaufbauten kann das BVET im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 geringere Höhen bewilligen. 7 Die kleinste Haltungseinheit im Tierversuch muss mindestens folgende Kriterien erfüllen: Grundfläche 4000 cm2 für maximal 2 Tiere; Höhe 80 cm; Einstreubereich 1/3 der Fläche; erhöhte Sitzstangen. 8 Werden für Masttiere erhöhte Sitzgelegenheiten angeboten, so kann das BVET die Besatzdichtenregelung angemessen anpassen.

3074

Tierschutzverordnung AS 2008

Tab. 9-2 Haustruten Bis Ende 6. Lebenswoche Ab 7. Lebenswoche

1 Besatzdichte 32 kg pro m2 36,5 kg pro m2

Tab. 9-3 Haustauben Tiere in der Zuchtperiode Zusätzliche Anforderungen

Erstes Paar Pro zusätzlichem Paar

1 Mindestfläche1, 2

11 Innengehege3, 4 m2 0,5 0,55 2 Nester (z.B. Tonschale) oder ein genügend grosses Nest

12 Aussengehege6, 7 Das Aussengehege muss eine Mindestlänge von 3,0 m,

falls kein Freiflug möglich m2 75 % des Innengeheges6 1,5 eine Mindestbreite von 1 m und eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen

Anmerkungen zu Tabelle 9-3 – Haustauben

1 Die Mindestflächen gelten für die Zuchtpaare und ihre Jungen bis zum Absetzen.

2 Bei der Haltung von adulten Tieren ausserhalb der Zuchtperiode und von Jungtieren kann die Besatzdichte um 50 % erhöht werden. 3 Bei täglichem Freiflug: Fläche Innengehege in m2 + 50 %; Aussengehege nicht notwendig. 4 Bei permanentem Freiflug im ganzen Lichttag: Besatzdichte im Innengehege + 25 %; Aussengehege nicht notwendig.

5 0,4 m2 für kleine Rassen.

6 Das Aussengehege ist den ganzen Lichttag zugänglich.

7 Auch im Aussengehege müssen dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen vorhanden sein.

3075

Tierschutzverordnung AS 2008

Haushunde Tabelle 10

Adulte Hunde

bis 20 kg 20–45 kg über 45 kg

1 Boxe1

11 Höhe m 2 2 2

12 Grundfläche für 2 Hunde m2 4 8 10

13 Grundfläche für jeden weiteren Hund m2 2 4 5

2 Zwinger2

21 Höhe m 1,8 1,8 1,8

22 Grundfläche für 1 Hund m2 6 8 10

23 Grundfläche für 2 Hunde m2 10 13 16

24 Grundfläche für jeden weiteren Hund m2 3 4 6

Anmerkungen zu Tabelle 10 – Haushunde

1 Für Hunde, die in keine Gruppe eingegliedert werden können oder sich mit keinem Artgenossen vertragen, ist die Mindestboxenfläche für zwei Hunde einzu- halten. 2 Soll eine Hündin mit einem Körpergewicht von weniger als 20 kg bzw. zwischen 20 und 45 kg bzw. von mehr als 45 kg mit ihrem Wurf im Zwinger gehalten werden, so muss ihr bis zum Absetzen zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Boxe von 2 m2 bzw. 4 m2 bzw. 5 m2 angeboten werden.

3076

Tierschutzverordnung AS 2008

Hauskatzen Tabelle 11

Adulte Katzen

Zusätzliche Anforderungen

1 Haltungseinheit1, 2

11 Höhe m 2,0 Erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete

12 Grundfläche3 für bis zu 4 Katzen m2 7,0 Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglich- keiten, pro Katze eine Kotschale

13 Grundfläche für jede weitere Katze m2 1,7

Anmerkungen zu Tabelle 11– Hauskatzen

1 Angegeben ist die höchstzulässige Anzahl Katzen pro Flächeneinheit. Dazu dürfen die Jungtiere bis zum Absetzen gehalten werden. 2 Vorübergehende Einzelhaltung während maximal 3 Wochen: 1 m2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche. Höhe von 1 m über mindestens 35 Prozent der Grundfläche.

3 Das Verhältnis Länge zu Breite darf höchstens 2:1 betragen.

3077

Tierschutzverordnung AS 2008

Anhang 2 (Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)

Vorbemerkungen A. Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen nicht vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurzfristige Haltung von Tieren verwendet werden. B. Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehal- ten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalten wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere. C. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die wei- teren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» nach diesem Anhang dazuzuzählen. D. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss. E. Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden.

3078

Tierschutzverordnung AS 2008

F. Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jeweiligen Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlicht bei geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann und die Gehege durch künstliches Licht, mit dem Tageslicht vergleichbarem Spekt- rum, beleuchtet werden. In diesem Fall müssen die Masse der Innengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, falls Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche. Verhalten wie Graben oder Überwintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen. G. In nach Artikel 122 bewilligten Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden. H. Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Belegung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweiligen Art und die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen. I. Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprechenden Funktions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jeweilige Art optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtung zu schenken. J. Die Gehege müssen mit Tageslicht oder mit nicht flimmerndem Kunstlicht, das ein der Tierart entsprechendes Lichtspektrum aufweist, beleuchtet werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Schlafbox aufzusuchen. K. Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstruktur, Klima einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenheit, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Kratzbäume, Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geeignet angeordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anforde- rungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. L. Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahrungsaufnahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Futter- beschaffung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren. M. In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmäs- sige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technischen Einrichtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie durch eine Bestandesüberwachung.

3079

Tierschutzverordnung AS 2008

N. Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vor- gaben, ausreichend berücksichtigt sind. O. Bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege sind Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung zu berücksichtigen (z.B. Stimuli wie Fremdgerüche, neue Objekte zur Bearbeitung). P. Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tier- arten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.

3080

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Säugetiere Tabelle 1

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Schnabeligel c) 2 – – 6 – – 2 1) 6) 11) Kuskus, Opossums, Kusus c)e) 2 – – 6 12 – 2 2) 3) 4) Beutelratten, kleine Arten c)e) 2 – – 0,5 0,35 - 0,05 2) 3) 4) Kowari c)e) 2 – – 1 1,8 - 0,5 2)3) 4) Grosse und mittlere Gleitbeutler c)e) 6 – – 6 12 – 1 2) 3) 4) Kleine Gleitbeutler c)e) 6 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 4) Beutelteufel c)e) 2 20 – 6 – – – 1) 3) 4) Wombat c)e) 2 20 – 20 – – – 1) 3) 4) Baumkängurus c)e) 2 16 40 16 40 4 4 2) 5) Kleinkängurus c) 5 40 – 10 – 4 2 6) 22) Rattenkängurus c) 2 – – 8 – – 2 3) 6) Felsenkängurus c)e) 5 150 – 15 – 15 3 2) 7) 8) Wallabies, Filander c) 5 250 – 15 – 15 3 7) 8) Grosskängurus c)e) 5 300 – 20 – 30 4 7) Kleine Flughunde (z.B. Nilflughund) c) 20 – – 20 50 – 1 9) 10) Grosse Flughunde c) 20 – – 30 90 – 1 9) 10) Fledermäuse c) 20 – – 10 20 – 0,2 9) 10) 50)

3081

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Spitzhörnchen c) 5 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 6) 34) 36) Marmosetten c)d) 2 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36) Mausmakis c)e) 5 – – 1,5 3 – 0,3 2) 3) 6) 14) 36) Loris, Potto, Bärenmaki c)e) 5 – – 1,5 3 – 0,3 2) 3) 6) 14) kleine Galagos, c)e) 5 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 6)14 34) 36) Koboldmaki, Halbmakis, Katzenmakis c)e) Tamarine, Springtamarin c)d)e) 5 – 3 6 – 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36) Nachtaffe c)d)e) 5 – – 6 12 – 1 2) 3) 6) 14) 34) Riesengalago, Titis c)e) 5 – – 6 12 – 1 2) 3) 6) 14) 34) Saimiri c)d)e) 5 6 15 6 15 1,5 1,5 2) 6) 14) Zwergmeerkatze c)e) Echte Makis, Sakis, Uakaris, Brüllaffen, Kapuziner c)e) 5 10 30 10 30 2 2 2) 6) 14) Klammeraffen, Makaken, c)d)e) 5 15 45 15 45 3 3 2) 6) 11) 12) 14) Varis: 3) Wollaffen, Meerkatzen, kleine Languren, Varis c)e) Husarenaffen, Mangaben, Paviane, c)e) 5 25 75 25 75 4 4 2) 6) 11) 14) grosse Languren (z.B. Guereza), Sifakas c)e) Gibbons c)e) 3 25 75 25 75 8 8 2) 6) 11) 12) 14) 34) Schimpansen, Orang Utan c)e) 3 35 140 35 140 8 8 2) 6) 11) 14) Gorilla c)e) 3 50 200 50 200 10 10 2) 6) 11) 14)

3082

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Kleine und mittlere Gürteltiere c)e) – – – 6 – – 1,5 1) 3) 51 Tamandua c)e) 2 – – 12 24 – 4 2) 3) 4) 15) 51) Grosser Ameisenbär c)e) 2 100 – 12 – 10 6 11) 16) 18 ) Faultiere c)e) 2 – – 10 20 – 2 2) 36) Igel, ausser Erinaceus europaeus c) 1 – – 2 – – 1 39) 41) Tanrek, kleine Arten c) 1 – – 0,5 – – 0,05 2) 39) 41) Tanrek, grosse Arten c) 1 – – 2 – – 0,1 2) 39) 41) Meerschweinchen, Cavia porcellus d)f)g) 2 – – 0,5 – – 0,2 39) 41) 45) 47) 54) Hamster, Mesocricetus sp. d) 1 – – 0,18 – – 0,05 2) 40) 41) 42) 44) 45) 48) Maus, Mus musculus d) 2 – – 0,18 – – 0,05 2) 39) 41) 42) 44) 45) 47) Mongolische Rennmaus (Gerbil) d) 5 – – 0,5 – – 0,05 40) 41) 42) 44) 45) 46) 47) Ratte, Rattus norvegicus d) 5 – – 0,5 0,35 – 0,05 39) 41) 42) 44) 45) 47) Degu 5 – – 0,5 0,35 – 0,05 40) 41) 45) 46) 47) Chinchilla d) 2 – – 0,5 0,75 – 0,05 39) 41) 42) 43) 45) 46) 47) Streifenhörnchen 1 – – 0,5 0,75 – 0,05 2) 39) 41) 42) 43) 48) 50) Erdhörnchen, Borstenhörnchen, Ziesel c) 5 20 – – – 0,6 – 45) 50) Grabschicht 80 cm Eichhörnchen, Schönhörnchen c) 2 8 20 8 20 2 2 2) 3) 4) 17) 19) Riesenhörnchen, grosse Gleithörnchen c) 2 – – 16 40 – 3 2) 3) 15) 17) 19)

3083

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Quastenstachler, Pinselstachler c)e) 2 – – 5 10 – 2 2) 3) 6) 19) Stachelschweine c) 2 40 – 20 – 4 3 1) 3) 6) 17) 19) Biber c) 5 40 – – – 4 – 3) 18) 19) 34) Agutis, Pacas, Pacarana, Acouchis c) 5 20 – 20 – 2 2 1) 3) 6) 19) 36) Viscacha, Springhase 5 – – 20 – – 2 1) 3) 6) 11) 19) Murmeltiere c) 6 150 – – – 10 – 1) 49) 50) Präriehund c) 10 40 – – – 2 – 1) 49) 50) Capybara c) 5 150 – 20 – 10 2,5 6) 18) 19) Bisamratte c) 2 4 – – – 1 – 1) 3) 18) 19) Nutria (Wildform) c) 2 10 – – – 1 – 3) 18) 19) Coendu, Urson (Baumstachler) c) 2 10 30 – – 4 – 2) 8) 19) Greifschwanzferkelratte, grosse Felsenratte, Zaguti, c) 2 – – 5 10 – 1,5 1) 2) 3) 6) 19) Baumratte Maras c) 2 40 – – – 4 – 1) 3) 6) 19) Hasen c) 2 150 – – – 4 – 3) 6) Wildkaninchen, Pfeifhasen c) 5 30 – – – 3 – 1) 6) 49) Fennek c) 2 20 – 4 – 2 2 1) 3) 11) 36) Mittelgrosse Füchse (z.B. Sandfuchs, Polarfuchs, c) 2 40 – 8 – 4 1 1) 3) 6) 8) 11) Korsak, Kitfuchs), Löffelhund, Marderhund

3084

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Waldhund c)e) 4 40 – 12 – 4 1 1) 3) 6) 11) 18) 34) Rotfuchs, Graufuchs, Schakalfüchse c) 2 100 – – – 10 – 1) 3) 6) 11) Schakale, Kojote, Rothund c) 4 150 – – – 15 – 3) 6) 34) 11) Mähnenwolf c)e) 2 200 – 2 je Tier – 20 2 1) 3) 6) 8) 11) 34) Wolf, Hyänenhund c) 4 400 – 4 je Tier – 20 – 1) 3) 6) 8) 11) Malaienbär c)e) 2 100 – – 20 4 1) 2) 11) 14) 18) 21) Andere Grossbären, Grosser Panda c)e) 2 150 – – – 20 – 1) 2) 11) 14) 18) 21) 22) Eisbär c)e) 1 120 – 8 – – – 2) 4) 14) 18) Kleiner Panda, Waschbären c)e) 2 20 – 8 16 4 2 2) 3) Waschbären: 18) Wickelbär, Katzenfrette c) 2 – – 16 40 – 2 2) 3) 6) Nasenbären c) 2 30 90 20 60 3 23 2) 3) Kleine Wiesel c) 2 8 – – – – – 3) 4) Grosse Wiesel c) 2 12 – – – – – 3) 4) Iltis, Wildnerz, Frettchen c) 2 15 – – – 1 – 3) 4) 18) Frettchen c) 2 – – 4 2,4 – 0,5 3) 14) 16) als Heimtier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung Arboricole Marder c) 2 16 40 0 0 – – 2) 4) 17) 21) Tayra c)e) 2 16 40 16 40 4 4 2) 3) 17) Vielfrass c)e) 2 120 – – – – 1) 2) 4) 21)

3085

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Skunk c)e) 2 12 – 12 – 2 2 1) 3) 6) 17) für einige Arten: 18) Dachs c) 2 100 – 30 – 4 4 1) 3) 4) 17) Zwergotter c) 2 20 – 6 – 3 2 6) 15) 18) Fischotter, Fingerotter c) 2 40 – – – – – 4) 6) 15) 18) Riesenotter c) 2 80 – 24 – 10 4 6), 15) 18) Seeotter c) 2 10 – – – 3 – 6) 18) Zwergmanguste c) 6 20 – 10 – 2 2 1) 3) 15) Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste c) 6 20 – 10 – 2 2 1) 3) 15) 20) Andere Mangusten c) 2 20 – 20 – 5 3 1) 3) 15) 17) 20) Sumpfichneumon: 18) Schwarzfusskatze, Bengalkatze, Rostkatze, Manul, c) 2 16 40 16 40 4 3 2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) arboricole Schleichkatzen 23) 52), 53) Fossa, Binturong, Zibethkatze, Wildkatze, Rohrkatze, c) 2 40 120 20 50 5 4 2) 4) 6) 11) 15) 17) Jaguarundi 21) 23) Fisch-, Flachkopf- katze: 18) 52) 53) Serval, Mittelkatzen, Nebelparder, Luchs c) 2 30 75 20 50 10 10 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53)

3086

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Jaguar, Leopard, Puma, Schneeleopard, c)e) 2 50 150 25 75 15 12 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Jaguar: 18) Löwe, Tiger c)e) 2 80 240 30 90 20 15 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Tiger: 18) Gepard c)e) 2 200 – – – 20 – 2) 4) 6) 11) 15) 21) 52) 53) Erdwolf c)e) 2 100 – 12 je Tier – 10 6 1) 11) 21) Hyänen c)e) 2 200 – – 20 – 1) 6) 11) 21) 53) Erdferkel c)e) 2 40 – – 5 1) 3) Schliefer c) 5 16 40 16 40 3 3 2) 8) 36) Elefantenkühe c)e) 3 500 – 15 je Tier – 100 – 24) 25) 52) Elefantenbullen c)e) 1 150 – 2 x 30 je Tier – 100 – 24) 25) 52) Wechselstall Grévyzebrastuten, Halbeselstuten c)e) 5 500 – 8 je Tier – – – 8) 25) 26) 52) Grévyzebra-, Halbeselhengste c)e) 1 150 – 8 – – – 8) 25) 26) 52) Steppenzebra, Wildesel c)e) 5 500 – 8 je Tier – 80 – 8) 25) 26) 27)52) Bergzebra, Wildpferd c)e) 5 1000 – 8 je Tier – 100 – 8) 25) 26) 27) 52) Tapire c)e) 2 200 – 15 je Tier – 50 – 24) 25) 28) Nashörner c)e) 2 500 – 25 Tier – 150 – 4) Ausnahme Breit- maulnashorn 11) 24) 25) 29) 38)

3087

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Zwergwildschwein c)e) 2 30 – 4 – 10 – 25) 27) 29) Andere Wildschweine c)e) 2 100 – 4 – 20 – 8) 17) 25) 27) 29) Pecari c)e) 4 80 – 3 – 10 – 25) 29) Zwergflusspferd c)e) 2 100 – 10 je Tier – – – 4) 24) 29) Flusspferd c)e) 2 250 – 40 je Tier – 50 10 24) Guanako, Vikunja c) 6 300 – 2 je Tier – 50 – 8) Trampeltier, Dromedar c) 3 300 – 8 je Tier – 50 – 8) 27) Kantschil c) 2 20 – 6 – – 2 6) Hirschferkel c)e) 2 40 – 8 – 12 2 6) 18) Kleinhirsche (Pudu, Wasserreh, Muntjak) c) 4 150 – 3 je Tier – 10 – 6) 8) 30) 52) Reh c) 2 500 – – – 150 – 6) 8) 30) 52) Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch) c) 8 500 – 4 je Tier – 60 – 8) 27) 29) 30) 31) 63) Grosse Hirsche, c) 6 800 – 6 je Tier – 80 – 8) 27) 29) 30) 31) 52) (Barashinga, Sambar, Sumpfhirsch, Rentier, Milu)* * zusätzlich 18) Elch c) 3 800 – – – 80 – 8) 18) 28) 31) 32) 52) Okapi c)e) 2 300 – 15 je Tier – 100 – 4) 26) 52) Giraffe c)e) 4 500 – 25 je Tier – 100 – 33) 52) Bulle: 26) Kleine und mittlere Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen c)e) 2 50 – 3 je Tier – 20 – 4) 6) 52)

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Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

Stenbok, Grysbok, Klippspringer c)e) 2 50 – 3 je Tier – 20 – 6) 52) Klippspringer: 2) Oribi, Beira c)e) 4 100 – 3 je Tier – 15 – 6) 52) Riesenducker c)e) 2 100 – 4 je Tier – – – 4) 6) 52) Gazellen c)e) 10 500 – 4 je Tier – 40 – 6) 8) 27) 52) inkl. Springbock, Hirschziegenantilope, Impala Gerenuk, Dibatag, Gabelbock, c)e) 6 500 – 5 je Tier – 50 – 6) 8) 27) 52) Saiga und andere mittelgrosse Antilopen Grosse Antilopen, Moschusochse, Wisent, c)e) 5 500 – 8 je Tier – 80 – 8) 11) 25) 26) 27) 31) 32) Bison andere Wildrinder 52) Gemse, Goral, Serau, Schneeziege, Takin c)e) 4 400 – 4 je Tier – 50 – 2) 6) 8) 28) Mufflon und andere Wildschafe c) 10 500 – 2 je Tier – 50 – 2) 8) 52) andere Wild- schafe: 27) Wildziegen, Bharal, Mähnenspringer c) 10 500 – 2 je Tier – 50 – 2) 8) 27) 52)

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Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere)

a) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. b) Wenn in Tabelle 3 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 1 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden. c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 94 notwendig. d) Werden die Tiere in bewilligten Versuchstierhaltungen gehalten, so müssen sie mindestens nach den Anforderungen nach Anhang 3 gehalten werden. e) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen. f) Von den Tieren begehbare erhöhte Flächen können bis zu 1/3 der geforderten Minimalfläche angerechnet werden. g) Für junge Meerschweinchen (<700 g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m2.

Besondere Anforderungen

1) Grabgelegenheit. 2) Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke hat den Greiforganen der Tiere zu entsprechen. 3) Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein. 4) Haltung je nach Art einzeln, paarweise oder in Gruppen, Gehege unterteilbar. Für zusätzliche Tiere sind weitere Gehege erforderlich. 5) Für die grösseren, mehr am Boden lebenden Arten (doriani, inustus, lumholtzi) auch Aussengehege. 6) Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten. 7) Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert. 8) Für winterharte Arten natürliche oder künstliche Unterstände, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, mindestens 1 m2 pro erwachsenes Tier; für übrige, nicht winterharte Arten Innengehege oder Stall wie angegeben. 9) Haltungsmöglichkeiten an der Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlenbewohner vorn offene Schlafkästen. 10) Mehrere Futterplätze, die von den Tieren auch kletternd erreicht werden können. 11) Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit.

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12) Für Magot, Tibetmakak und Rotgesichtsmakak sowie für Dschelada ist kein Innengehege nötig; eine isolierte Schutzhütte genügt. Dasselbe gilt für die Frei- landhaltung anderer Arten während der Sommerzeit. 13) Unterteilbare Schlafboxen für Gruppen und Einzeltiere. 14) Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer, und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Primaten müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden. 15) Je nach Art erhöhte Liegeplätze (z.B. Tamandua, Riesenhörnchen, Katzen) oder Ausguck (Otter, Mangusten usw.). 16) Grab- und Aufbrechmöglichkeit. 17) Innen- oder Aussengehege. Falls für nicht winterharte Arten Aussengehege vorgesehen sind, ist zusätzlich ein heizbarer Innenraum erforderlich. 18) Badegelegenheit. Falls Bassins mit definierten Mindestabmessungen erforderlich sind, gilt zusätzlich Tabelle 3. 19) Regelmässig frische Äste für Zahnpflege und Beschäftigung der Tiere. 20) Aussengehege mit Wärmestrahler. 21) Individuelle Box für jedes Tier; Bodenfläche: Kleinraubtiere 0,5–1 m2; Vielfrass, Luchs, Serval, Mittelkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m2; Grosskatzen, Gepard 2,5 m2; Malaienbär, Hyänen, Erdwolf 4 m2; Grossbären, Grosser Panda 6 m2. 22) Im Fall naturbelassener Böden: für Kleinkängurus 50 m2, für Bären 1000 m2 oder mehr. 23) Innenraum nur für nicht winterharte (Unter-)Arten, sonst isolierte Schlafbox für jedes Adulttier nach Besondere Anforderung 21. 24) Für Elefanten und asiatische Nashörner ganzjährig benutzbare Bade- oder Duschgelegenheit. Für Tapir, Flusspferd und Zwergflusspferd Bassin innen und aussen. Für Masse für Aussenbassins gilt Tabelle 3. 25) Scheuermöglichkeiten, wie Baumstämme oder Felsen, und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege. 26) Einzelbox. Bei soziallebenden Arten muss zwischen den Einzelboxen Sichtkontakt bestehen. Geheizt bei nicht winterharten Arten. 27) Je nach Art Trennmöglichkeit für Männchen oder Fluchtgänge für Weibchen und Jungtiere. 28) Weicher Boden in Aussenanlage (Rasen, Rindenschnitzel). 29) Suhle. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit. 30) Fegebäume, Äste. 31) Fläche gilt für teilweise befestigte Anlagen. Bei Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifachen und die Gehege müssen unterteilbar sein. 32) Baumstämme für Moschusochsen zur Beschäftigung. 33) Zusätzlich Veranda oder Innenauslauf von 80 m2. 34) Monogames Paar mit tolerierten Nachkommen.

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35) Unterstand oder Stall; bei Haltung in Einzelboxen ist die Fläche zu verdreifachen. 36) Wenn ein Aussengehege vorhanden ist, muss der permanente Zugang zum Innengehege gewährleistet sein. 37) Kühe in Gemeinschaftshaltung; kurzfristiges Anketten nur aus Sicherheitsgründen, zum Training, zur Fusspflege oder zur medizinischen Behandlung möglich. 38) Weiche, elastische Bodenstruktur mit sumpfigem Bereich, der als ständiger Zugang zum Wasser dient. 39) Geeignete Einstreu. 40) Geeignete Einstreu zum Graben: für Hamster 15 cm tief; für Mongolische Rennmaus 25 cm tief; für Degu 30 cm tief. 41) Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chinchilla erhöhte Rückzugsmöglichkeiten. 42) Geeignetes Nestmaterial. 43) Sitzbretter auf verschiedenen Höhen. 44) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen; für Meerschweinchen Vitamin-C-haltiges Futter. 45) Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste. 46) Sandbad. 47) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten. 48) Es darf ein einzelnes Tier in einem Gehege gehalten werden. Davon ausgenommen sind Tiere soziallebender Arten. 49) Aussengehege, das das Graben von Erdbauten ermöglicht. 50) Für Arten mit Winter- oder Trockenschlaf sind entsprechende klimatische Vorkehrungen zu treffen. 51) Gehegebegrenzungen und Abschrankungen dürfen nicht aus Gitter bestehen. 52) Der Gehegeboden muss die notwendigen Oberflächenstrukturen aufweisen, so dass daraus eine der Art entsprechende Fuss- und allenfalls Fellpflege resultiert. Für Katzen muss die Abnützung der Krallen zusätzlich durch geeignete Einrichtungen gewährt sein. 53) Das Futter ist so anzubieten, dass das Tier Arbeit leisten muss, um es zu erlangen. 54) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh und Vitamin-C-haltiges Futter.

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Gehege für Vögel Tabelle 2

Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen

Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege Voliereb) je Tierc)

Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche m2 m2 m2 m2 m2 m2

Afrikanischer Strauss e) 2 500 – – 100 – 6 1) 2) Nandus e) 6 500 – – 50 – 4 1) 2) Kasuare e) 2 150 + 150 – – – – 10 3) Emu e) 2 300 + 100 – – 100 – – 1) 2) 4) Grosse Pinguine (ab Eselpinguin) e)g) 12 100 45 90 – 2 – 7) 8) Kleine Pinguine und Adéliepinguine e)g) 12 60 45 90 3 1 – 7) 8) 18) Pelikane e) 4 60 – – 10 – 3 8) 9) 13) Kormorane, Schlangenhalsvogel e)g) 6 40 20 50 2 3 – 8) 10) 11) Schuhschnabel e)g) 2 100 – – 50 – 6 8) Sattelstorch, Riesenstorch, Marabu, Goliathreiher e)g) 2 200 80 320 50 20 5 8) 13) Mittelgrosse und kleine Störche e) 2 100 100 500 10 10 1 8) 11) 12) Grosse Reiher (Graureiher) e) 6 100 100 500 5 3 1 8) 11) 12) Mittelgrosse Reiher (Kuhreiher) e) 6 – 40 160 – 2 0,5 8) 11) 12) Hammerkopf e) 6 – 40 160 – 5 2 5) 8) 9) 11) 12) Ibis, Waldrapp, Löffler e) 12 – 40 160 – 2 0,5 8) 11) 12) Rohrdommel e) 2 – 20 50 – 2 2 5) 8) 9) 11) 12) Kleine Reiher (Zwergrohrdommel) e) 2 – 10 25 – – – 5) 8) 10) 11) Flamingos e) 20 250 – – 5 – 1 8) 9) 13)

3093

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen

Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege Voliereb) je Tierc)

Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche m2 m2 m2 m2 m2 m2

Grosse Adler und Geier e) 2 – 60 240 – 15 4 11) 12) 14) 15) 16) Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, e) 2 – 30 90 – 10 2 11) 12) 14) 15) 16) grosse Habichte, Bussarde, Milane, kleine Geier, Weihen Grosse Falken (Wander-, Gerfalke) e) 2 – 20 60 – 4 2 5) 11) 12) 14) 15) 16) Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte e) 2 – 15 40 – 2 1 5) 11) 12) 14) 15) 16) (Sperber) Zwergfalke e) 2 – 10 20 – 0,5 – 5) 10) 11) 14) 15) 16) Grosse Eulen (Uhu) e) 2 – 30 90 – 6 3 5) 11) 12) 14) 15) 16) Mittelgrosse Eulen (Schleiereule) e) 2 – 20 40 – 3 2 5) 11) 12) 14) 15) 16) Kleine Eulen (Steinkauz) e) 2 – 10 20 – 1 1 5) 10) 11) 14) 15) 16) Grosse Kraniche (Graukraniche) e) 2 300 – – 150 – 6 12) 13) 15) Kleine Kraniche (Jungfernkraniche) e) 2 200 – – 100 – 2 12) 13) 15) Grosspapageien (Aras und Kakadus) e)f) 2 – 10 30 – 1 – 6) 15) 17) 19) 20) 21) 23) Vögel bis Grösse Graupapageien 2 – 0,7 0,84 – 0,1 – 15) 19) 20) 21) 22) (grosse Sittiche und Papageien) 23) Vögel bis Grösse Nymphensittiche 6 – 0,5 0,3 – 0,05 – 15) 19) 20) 21) 22) (mittelgrosse Sittiche) 23)

3094

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen

Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege Voliereb) je Tierc)

Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche m2 m2 m2 m2 m2 m2

Vögel bis Grösse Agaporniden 4 – 0,24 0,12 – 0,05 – 15) 20) 21) 22) 23) (Kanarien, Prachtfinken, kleine Sittiche, Agaporniden) für Papageienartige: 19) Sumpf- und Strandvögel e) 8 – 20 40 – 1 0,5 8) 12) Raubmöwen, grosse Möwen e) 6 30 60 240 2 2 – 8) Kleine Möwen e) 10 – 60 240 – 1 – 8) Nachtschwalben, Ziegenmelker e) 2 – 20 40 – 1 – 5) 10) 11) Kolibris, Nektarvögel e) 2 – 3 6 – 1 – 5) 11) 15) 17) Quetzal, Trogons e) 2 – 20 60 – 4 – 11) 15) Grosse Nashornvögel e) 2 – 20 60 – – – 11) 15) Paradiesvögel e) 2 – 20 60 – 4 – 5) 11) 15)

3095

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 2 (Vögel)

a) Wenn keine Angaben in der Spalte «Für jedes weitere Tier» stehen, bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht mehr als n Tiere gehalten werden dürfen. b) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. c) Alle Ställe müssen mindestens 4 m2 Bodenfläche aufweisen. d) Wenn in Tabelle 4 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 2 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden. e) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 94 notwendig. f) Grosse Aras: Anodorhynchus glaucus, Anodorhynchus hyacinthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ara ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii. Grosse Kakadus: Cacatua alba, Cacatua galerita, Cacatua moluccensis, Cacatua ophthalmica, Calyptorhynchus funereus, Calyptorhynchus lathami, Calyptorhynchus magnificus, Probosciger aterrimus. g) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.

Besondere Anforderungen

1) Sandbad. 2) Fläche gilt für befestigte Anlagen. Bei Anlagen, die über Naturboden verfügen, sind die Masse mindestens zu verdreifachen, bis die Bodenqualität den Bedürfnissen der Tiere entspricht; die Gehege müssen unterteilbar sein. 3) Gehege müssen miteinander verbunden werden können. 4) Im Gehege muss ein Unterstand vorhanden sein. 5) Der Art entsprechende Versteckmöglichkeiten, wie Schilf, Büsche, Boden- oder Baumhöhlen. 6) Innengehege; Aussengehege fakultativ. Ist das Aussengehege permanent zugänglich, so können dessen Masse bis maximal zu einem Drittel dem Innengehege angerechnet werden. 7) Haltung innen und aussen. Haltung antarktischer und subantarktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu Freigehege oder Spaziergänge («Pinguinparade»). 8) Für Bassins siehe Tabelle 4. Auch für nicht in Tabelle 4 aufgeführte Arten ist ein angemessenes Bassin erforderlich.

3096

Tierschutzverordnung AS 2008

9) Badegelegenheit auch im Innengehege. 10) Je nach der Art handelt es sich um Aussen- oder Innengehege. 11) Aufbaummöglichkeit. 12) Für nicht winterharte Arten muss ein Innenraum vorhanden sein. 13) Innengehege muss an Aussengehege anschliessen. 14) Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Greifvögel in falknerischer Haltung müssen regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben. 15) Badegelegenheit. 16) Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch das Publikum beunruhigt werden. 17) Werden zwei Vögel gehalten, so muss das Gehege bei Bedarf unterteilt werden können. 18) Möglichkeit zur frostfreien Haltung für kleine Pinguine in der kalten Jahreszeit. 19) Reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit. 20) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten. 21) Die Gehege sind mit verschiedenen federnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung zu strukturieren, wobei ein Drittel des Volumens frei von Strukturen sein muss. 22) In Gehegen kleiner als 2 m2 muss das Verhältnis von Länge zu Breite der Gehegeabmessungen höchstens 2:1 betragen. 23) Den Vögeln ist geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung zu stellen.

3097

Tierschutzverordnung AS 2008

Bassins für Säugetiere Tabelle 3

Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Tierarten Anzahl Fläche Tiefe Fläche (n) m2 m m2

Nerz (Wildform), Iltis 2 1 0,2 – Nutria 2 2 0,5 – Biber 5 30 0,8 – 6) Capybara 5 6 0,5 1 7)

Zwergotter 2 10 0,5 2 Fingerotter, Fischotter 2 20 0,8 – Seeotter 2 60 2 25

Grossbären, ausgenommen Malaienbärenb) 2 50 1 2 Eisbärb) 1 400 2 20

Asiatische Nashörnerb) 2 10 1 5 Zwergflusspferdb) 2 20 0,8 – Flusspferdb) 2 30 1,5 8 Tapireb) 2 10 0,8 –

Seeküheb) 2 80 2 20

Seehunde 5 80 2 10 1) Seelöwen, Seebären 5 150 3 15 1) See-Elefanten, Walrossb) 3 250 10 40 1)

3098

Tierschutzverordnung AS 2008

Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen

Tierarten Anzahl Fläche Tiefe Fläche (n) m2 m m2

Delfine, Tümmlerb) 5 800 5 50 2) 3) 4) Asiatische Flussdelfineb) 4 400 4 25 2) 5) Südamerikanische Flussdelfineb) 4 400 4 30 2) 5) Schwertwal, Beluga, Grindwalb) 2 2000 10 150 2) 4) 5)

Anmerkungen zu Tabelle 3 (Bassins für Säugetiere)

a) Das Volumen ist im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. b) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.

Besondere Anforderungen

1) Die angegebenen Masse gelten nur für die Bassins. Zusätzlich ist ein angemessener Landteil nötig. Mindestmasse pro Tier: Seehund 10 m2; Seelöwe, Seebär, Walross, See-Elefant: 15 m2. 2) Filterleistung: Umwälzung des Gesamtvolumens in höchstens 4 Stunden. 3) Einschliesslich Nebenbecken von 150 m2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung und Abtrennbecken. 4) Salzwasser. 5) Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennbecken; mindestens 1 Abtrennbecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung. 6) Das Bassin muss mit für den Biber bearbeitbarem Holz strukturiert sein. Das Holz muss regelmässig erneuert werden. 7) Das Innengehege muss auch über ein Bassin verfügen.

3099

Tierschutzverordnung AS 2008

Bassins für Vögel Tabelle 4

Bassins für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Tierarten Anzahl Fläche Tiefe Fläche (n) m2 m m2

Grosse Pinguine (ab Eselpinguin)a) 12 15 2 1 1) Adéliepinguinea) 12 15 2 1 1) Kleine Pinguinea) 12 15 1 0,5 1)

Pelikane 4 50 0,75 5 Kormorane, Schlangenhalsvogel 6 40 1,25 1 Flamingos 20 100 – 0,5 2)

Sumpf- und Strandvögel 8 6 – - 2) Grosse Möwen 6 12 – - Kleine Möwen 12 6 – -

Anmerkungen zu Tabelle 4 (Bassins für Vögel)

a) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.

Besondere Anforderungen

1) Bassin mit Steilufer und Ausstiegen. 2) Tiefe variabel mit Wattbereich.

3100

Tierschutzverordnung AS 2008

Reptilien

Vorbemerkung A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge bzw. der Panzerlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes ein- zelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Echsen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge und bei Schlangen die Gesamtlänge. B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen. C. Gehege für giftige Reptilien, Riesenschlangen über 3 m Körperlänge sowie Warane und Leguane über einen Meter Körperlänge sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheits- verschlüssen ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperr- anlagen versehen sein.

3101

Tierschutzverordnung AS 2008

Reptilien Tabelle 5

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Europäische Landschildkröten, 2 8x4 – – – 2x2 – 4) 5) 7) 9) 27) 32) Testudo graeca, hermanni, marginata, horsfieldii Tropische Landschildkröten 2 8x4 – – – 2x2 – 1) 3) 5) 7) 9) 27) aus Trockenwald- und Steppengebieten, Geochelone pardalis, radiata, elegans, Kinixys und Chersina spp. Tropische Landschildkröten 2 8x4 – – – 2x2 – 1) 3) 5) 7) 9) 27) aus feuchten Waldgebieten, Geochelone carbonaria, denticulata, Kinixys homeana

Spornschildkröte Geochelone sulcata d) 2 8x4 – – – 2x2 – 1) 3) 5) 6) 7) 9) 27) Riesenschildkröten, d) 2 8x4 – – – 2x2 – 1) 2) 3) 5) 6) 7) 9) 27) Geochelone nigra, Dipsochelys spp)

Alligatorschildkröten, d) 2 2x2 3x3 1 – – 2x2 3) 5) 9) 12) 28) Chelydra serpentina, Macroclemys temminckii Wasserschildkröten, Pelomedusidae 2 2x2 4x2 1 – – 1x1 3) 5) 9) 18) 26) Schlammschildkröten, Kinosternidaae 2 2x2 4x3 1 – – 2x2 3) 5) 9) 28) Weichschildkröten, Trionychidae 2 2x2 5x3 2 – – 2x2 3) 5) 7) 9) 28)

Schmuck- und Zierschildkröten, 2 2x2 5x3 2 – – 2x2 3) 5) 9) 29) Trachemys, Pseudemys, Graptemys, Chrysemys, Deirochelys spp.

3102

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Schlangenhalsschildkröten, d) 2 2x2 5x3 2 – – 2x2 3) 5) 9) 28) Chelodina, Hydromedusa, Phrynops, Emydura spp. Grosse Pelomedusenschildkröte, d) 2 2x1 4x2 1 – – 1x1 3) 5) 9) 18) 26) Podocnemis expansa

Wasseragame, Physignatus spp. 2 5x3 1x1 0,5 5 2x2 - 3) 8) 29) Segelechse, Hydrosaurus spp. Dornschwanz, Uromastyx spp. 2 5x4 – – 3 2x2 – 3) 7) 27) Bartagamen, Pogona spp. 2 5x4 – – 3 2x2 – 3) 8) 28) Blutsauger-, Winkelkopfagamen, 2 5x4 – – 5 2x2 – 3) 29) 30) Calotes spp., Gonocephalus spp.

Eidechsen, Lacerta, Podarcis, Galloti spp. 2 6x4 – – 4 2x2 – 3) 9) 29) Kielechse, Bergeidechse, 2 6x4 – – 4 2x2 – 1) 3) 13) 28) 31) Algyroides spp., Lacerta vivipara

Tannenzapfenechse, Tiliqua rugosa c) 2 7x4 – – 3 2x2 – 3) 9) 28) 31) Blauzungenskinke, Tiliqua spp. c) 2 6x4 – – 3 2x2 – 3) 29) 31) Wickelschwanzskink, Corucia zebrata c) 2 5x3 – – 5 2x2 – 3) 8) 11) 27) 30)

Nachtaktive Geckos - kletternd, c) 2 6x6 – – 8 2x2 – 3) 8) 9) 28) Tarentola, Diplodactylus, Oedura spp., Uroplates Nachtaktive Geckos - Bodenbewohner, c) 2 4x3 – – 2 2x2 – 3) 7) 9) 28) Eublepharis, Coleonix, Nephrurus spp.

3103

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Tagaktive Geckos, c) 2 6x6 – – 8 2x2 – 3) 8) 28) Phelsuma, Lygodactylus, Gonatodes spp. Gürtelschweife, Plattechsen, c) 2 5x3 – – 4 2x2 – 3) 8) 9) 28) Cordylus, Platysaurus spp. Riesengürtelschweif, Cordylus giganteus c) 2 5x3 – – 3 2x2 – 3) 7) 28) Krustenechsen, Heloderma spp. d) 2 4x3 – – 3 2x2 – 3) 4) 9) 12) 26)

Baumbewohnende Echte Chamäleons, d) 1 4x4 – – 4 2x2 – 1) 3) 4) 5) 8) 9) 13) 15) 17) 26) Bradypodion, Chamaeleo, Calumma, Furcifer, Kinyongia Bodenbewohnende Echte Chamäleons, d) 1 6x4 – – 3 2x2 – 1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 17) 26) Chamaeleo Erdchamäleons, d) 1 6x4 – – 4 2x2 – 5) 9) 17) Brookesia, Rhampholeon

Grüne Leguane, Iguana spp. d) 2 4x3 – – 4 2x2 – 2) 3) 5) 8) 9) 12) 26) Grosse bodenbewohnende Leguane d) 2 5x4 – – 2 2x2 – 3) 5) 7) 8) 9) 12) 26) (ausgewachsen > 1 m Gesamtlänge), Conolophus spp., Ctenosaura acanthura, C. pectinata, C. similis, Cyclura spp.

Krokodiltejus, Dracaena, Crocodilurus d) 2 3x2 2x2 0,5 3 1x1 1x1 3) 5) 9) 12) 25) 26) Grosstejus, Tupinambis spp. d) 2 5x3 – – 3 2x2 – 3) 5) 4) 7) 9) 12) 13) 26)

3104

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Bodenbewohnende Grosswarane d) 2 5x3 – – 2 2x2 – 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 12) 13) 26) aus trockenen Gebieten28 Bodenbewohnende Grosswarane d) 2 5x3 – – 2 2x2 – 2) 3) 5) 6) 7) 8) 9) 12) 26) aus halbtrockenen Gebieten, V. bengalensis, V. komodoensis, V. nebulosus Baumbewohnende Grosswarane d) 2 5x2 – – 5 2x2 – 2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26) aus feuchten Gebieten29 Halbaquatisch lebende Grosswarane, d) 2 5x3 2x2 0,5 3 2x2 – 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26) Varanus niloticus, V. ornatus, V. salvator Wasserwarane, Varanus mertensi d) 2 2x2 3x2 0,5 3 1x1 1x1 3) 5) 6) 9) 12) 26) Herbivore Grosswarane, d) 2 5x3 2x2 0,5 5 2x2 – 3) 5) 6) 8) 9) 12) 25) 26) Varanus mabitang, V. olivaceus

Grosse Riesenschlangen30 d) 2 1x0,5 0,75 2) 5)10) 12) Anakondas, Eunectes spp. d) 2 1x0,5 1x0,5 0,2e) 0,75 0,1x0,1 5) 12)

28 Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. panoptes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis. 29 Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. melinus, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinulosus, V. yuwonoi. 30 Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boelleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae.

3105

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Asiatische Kielrückennatter, Rhabdophis spp. d) 2 1x0,5 0,5x0,5 0,2 0,5 0,5x0,1 4) 11) 12) 17) Blütenkrait, Balanophis ceylonensis 2 1x0,5 – – 0,5 5) 11) 12) 17) Gefährliche Trugnattern, d) 2 1x0,5 – – 0,7 5) 8) 11) 12) 17) 23) Boiga dendrophila, B. blandingii, Dispholidus typus, Thelotornis spp.

Grosse bodenbewohnende Giftnattern, d) 2 1x0,5 – – 0,5 4) 5) 11) 12) 13) 17) 23) Elapidae (adult >1 m) Kleine bodenbewohnende Giftnattern, d) 2 1x0,5 – – 0,5 4) 5) 11) 12) 13) 17) 23) Elapidae (adult < 1 m) Königskobra, Ophiophagus hannah d) 1 1x0,5 – – 0,5 5) 11) 12) 14) 17) 23) 25) Baumbewohnende Giftnattern, d) 2 1x0,5 – – 0,7 8) 11) 12) 14) 17) 23) Dendroaspis spp. ohne D. polylepis, Pseudohaje goldii Sehr grosse Giftnattern, d) 2 1x0,5 – – 0,5 4) 8) 11) 12) 14) 17) 23) Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp. Wasserkobra, Boulengerina annulata d) 2 0,5x0,5 1x0,5 0,4 0,5 0,5x0,5 11) 12) 17) 23)

Plattschwänze (Seeschlangen), Laticauda spp. d) 2 0,5x0,5 2x1 0,5 – 1x1 12) 17) 18) 20) 21) 23) Gelbbauch-Seeschlange, Pelamis platurus d) 2 – 2x1 0,5 – 1x1 12) 17) 18) 19) 20) 22)

3106

Tierschutzverordnung AS 2008

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Erdvipern, Atractaspididae d) 2 1x0,5 – – 0,5 5) 7) 9) 12) 13) 17) 23) Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern, d) 2 1x0,5 – – 0,5 4) 11) 12) 13) 17) 23) Viperidae, Viperinae und Crotalinae Seitenwindende Vipern und Grubenottern31 d) 2 1x0,5 – – 0,5 4) 11) 12) 13) 17) 23) 24) Baumbewohnende Vipern und Grubenottern, d) 2 1x0,5 – – 1 8) 11) 12) 13) 17) 23) Viperidae, Viperinae und Crotalinae Wassermokassinotter, Agkistrodon piscivorus d) 2 0,5x0,5 0,5x0,2 0,1 0,5 0,5x0,1 4) 11) 12) 13) 17) 23)

Alligatoren, Gaviale, Kaimane, Krokodile32 d) 1 4x2 4x2 0,5 0,5 2x2 3) 5) 6) 12) 17) 18) 26)

Tuatara, Sphenodon spp. d) 1 4x3 2x1 0,4 0,5 – 9) 11) 16) 17)

31 Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus. 32 Alligator, Caiman, Crocodylus, Gavialis, Mecistops, Melanosuchus, Paleosuchus, Osteolaemus, Tomistoma.

3107

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien)

a) Das Gehegevolumen darf für adulte und subadulte Tiere 30 Liter nicht unterschreiten. Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung bzw. zur Zucht und Aufzucht vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden. b) Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins; es sollen auch flachere Bereiche vorhanden sein. c) Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein. d) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 94 notwendig. e) Bassin max. 0,6 m tief.

Besondere Anforderungen

1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben, jedoch Heizung im Aussengehege erforderlich. 2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege. 3) Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmelampe vorhanden sein, damit es sich individuell aufwärmen kann. 4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass ein Winterschlaf oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen kann. 5) Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden. 6) Für alle Riesenschildkröten, Sporenschildkröten, Weichschildkröten und Warane: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein. 7) Der Boden muss teilweise mit begrabbarem Substrat versehen sein, so dass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können. 8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten auf Bäumen, körperdicken Ästen, feinen Zweigen bzw. auf Kork- oder Felswänden vorhanden sein. 9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein. 10) Erhöhte Liegeflächen. 11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches müssen vorhanden sein. 12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium). 13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden.

3108

Tierschutzverordnung AS 2008

werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig. 27) Die Nahrung muss hauptsächlich aus vegetarischen Bestandteilen zusammengesetzt sein und darf kaum tierisches Protein enthalten. 28) Die Nahrung muss vor allem aus Fleisch (möglichst ganze Futtertiere einschliesslich Darm) oder Insekten zusammengesetzt sein. 29) Die Nahrung muss aus Fleisch oder Insekten und aus pflanzlichen Bestandteilen zusammengesetzt sein. 30) Die relative Luftfeuchtigkeit muss konstant zwischen 70 und 100 % betragen. 31) Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 70 und 100 % betragen und starke Schwankungen aufweisen. 32) Haltung im Freien mit geschütztem, wärmeoptimiertem Bereich.

3109

Tierschutzverordnung AS 2008

Amphibien

Vorbemerkung A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Froschlurchen die Kopf-Rumpflänge, bei Schwanzlurchen die Gesamtlänge. B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen. C. Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss vor allem aus pflanzlichen Bestandteilen zusammengesetzt sein. D. Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren (Insekten, Spinnentiere, Würmer, Schnecken, kleine Reptilien und Säugetiere) zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität, allenfalls mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert und als Ganzes schluckbar sein.

3110

Tierschutzverordnung AS 2008

Amphibien Tabelle 6

Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höheb) Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Laubfrösche, 2 10x5 2x1 2 10 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) 5) teilweise 7) Hyla arborea, H. cinerea, H. meridionalis, Rhacophorus dennynsi Laubfrösche 2 10x5 2x1 2 10 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) 5) teilweise 7) aus tropisch subtropischen Klimazonen, Agalychnis, Hyperolius, Poypedates spp.

Baumsteigerfrösche Tropischer Wälder, Dendrobates, 2 8x8 2x2 1 10 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) 6) 8) 10) Phyllobates spp. Krallenfrösche und Wabenkröten tropischer Gewässer, 2 – 5x4 4 – - 2x2 1) 4) 5) 11) Xenopus, Hymenochirus, Pipa spp. Teichfrosch, Wasserfrosch, Rana spp. 2 10x5 5x5 2 5 2x2 2x1 1) 2) 3) 4) 5)

Erdkröte, Bufo bufo 2 5x5 2x1 0,5 4 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) 7) 8) Wechselkröte, Bufo viridis Kreuzkröte, Bufo calamita Berberkröte, Bufo mauretanicus Agakröte, Bufo marinus 2 5x5 2x1 0,5 4 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) 8) Pantherkröte, Bufo pardalis Tropfenkröte, Bufo guttatus Coloradokröte, Bufo alvarius 2 10x5 2x1 0,5 4 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) 8) 9)

3111

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Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höheb) Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Wassermolche, 2 5x5 10x4 4 4 2x2 3x3 1) 2) 4) 12) Triturus, Taricha, Pachytrition spp.

Riesensalamander, 1 – 3x2 0,5 – 3x2 4) 5) 6) 9) Cryptobranchidae, Andrias spp. Landsalamander, 2 8x4 2x4 2 4 2x2 1x1 1) 2) 4) teilweise 7) 12) Salamandra Ambystoma spp.

Axolotl, Armmolch, 1 (–2) – 4x2 2 – – 1x1 1) 2) 4) 11) Ambystoma mexicanum

3112

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien)

a) Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung bzw. zur Zucht und Aufzucht vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden. b) Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein.

Besondere Anforderungen

1) Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden. 2) Die Temperatur im Gehege muss im unter «Besondere Anforderungen» aufgeführten Temperaturbereich liegen, wobei ein kleiner Gehegebereich die angegebene höhere Temperatur aufweisen muss. 3) Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z.B. Ästen oder Rindenstücken, ausgestattet sein. 4) Das Gehege muss Versteckmöglichkeiten, wie Höhlen, Spalten oder Laub, aufweisen. 5) Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können. 6) Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichbaren trichterförmigen Grünpflanzen ausgestattet sein. 7) Die Tiere müssen die Winterruhe in lockerem, grabfähigem Substrat verbringen können. 8) Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zur Winterruhe (Hibernation) zurückziehen können. 9) Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zum Trockenschlaf (Aestivation) zurückziehen können. 10) Hohe Luftfeuchtigkeit. 11) Das Becken für überwiegend aquatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infrastruktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen. 12) Stark saisonal schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht.

3113

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Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Speise- und Besatzfischen Tabelle 7

Haltung Transport

Forellenartige Karpfenartige Forellenartige Karpfenartige

1 Tierbesatz

11 Maximale Besatzdichte pro Kubikmeter Wasser1 kg 25–100 28–100 250 500

2 Wasserqualität

21 Sauerstoffsättigung

211 – Erwachsene Tiere maximale Sättigung Prozente 120

212 minimale Sättigung Prozente 60 12

213 – Jungtiere minimale Sättigung Prozente 70

22 Minimaler gelöster Sauerstoff im abfliessenden Wasser mg/l 5

23 Minimaler gelöster Sauerstoff im Tierbereich

231 – langfristig mg/l 6,5 3,5 5,0–8,0

232 – kurzfristig mg/l 5 0,5

24 Maximaler Ammoniakgehalt

241 – Erwachsene Tiere mg/l 0,01 0,02 0,01 0,02

242 – Jungtiere mg/l 0,006 0,006 0,006 0,02

25 Maximaler Nitratgehalt mg/l 200 200 200 200

26 Maximaler Kochsalzgehalt mg/l 35 35

27 Kohlendioxydgehalt mg/l 20 20 20 20

28 pH-Werte 5,5–8,5 6,5–9,0 6,5–9,0 6,5–9,0

3114

Tierschutzverordnung AS 2008

Haltung Transport

Forellenartige Karpfenartige Forellenartige Karpfenartige

29 Maximale Temperatur

291 – Erwachsene Tiere °C 18 30 2–14 2–18

292 – Jungtiere °C 14 28

293 Maximale Temperaturdifferenz beim Umsetzen °C 3 5 3 5

3 Futterentzug maximal Tagesgrade 100 280 100 280

1 Der Tierbesatz ist so zu wählen, dass jederzeit alle Parameter der Wasserqualität eingehalten werden.

3115

Tierschutzverordnung AS 2008

Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken

Vorbemerkung A. Gilt für Zierfische, die länger als 20 cm werden. B. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des grössten gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse wird durch die Addition der Einzelwerte aller Fische bestimmt und in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die grössten Tiere sind zuerst zu berücksichtigen. C. Die Körperlänge bedeutet bei Fischen die Gesamtlänge.

3116

Tierschutzverordnung AS 2008

Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzweckena) Tabelle 8

Für Gruppen bis zu n Tieren Besondere Anforderungen

Anzahl Länge Breite (n) KL KL

1 Längster Fischb) 1 2 1,5 1) 2)

11 Für die 9 nächstgrösseren Fische: jedes weitere Tier 1 0,5 0,1

12 Für weitere Tiere: KL des jeweils grössten Tieres 10 0,25 0,1

Anmerkungen zu Tabelle 8 (Halten von Fischen zu Zierzwecken)

a) Für die gewerbsmässige Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 90 notwendig. b) Die Wassertiefe darf auf mindestens zwei Drittel der Gehegegrundfläche die KL des grössten Fisches nicht unterschreiten.

Besondere Anforderungen

1) Der Tag-Nachtrhythmus ist einzuhalten. 2) Das Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein.

3117

Tierschutzverordnung AS 2008

Anhang 3 (Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren

Vorbemerkungen Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3.

3118

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Nagetiere (nicht züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen Tabelle 1 Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.

Tierarten, Gewicht Mindestbodenfläche der Bodenfläche pro Tier Höhe Anmerkungen Haltungseinheit cm2 cm2 cm

Maus, Mus musculus < 20 g 330 60 12 1) 3) 5) 6) 20–30 g 330 80 12 1) 3) 5) 6) > 30 g 330 100 12 1) 3) 5) 6)

Ratte, Rattus norvegicus < 200 g 800 200 18 1) 3) 5) 6) 200–300 g 800 250 18 1) 3) 5) 6) 300–400 g 800 350 18 1) 3) 5) 6) 400–600 g 1500 450 20 1) 3) 5) 6) > 600 g 1500 600 20 1) 3) 5) 6)

Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus < 60 g 800 250 18 1) 3) 5) 6) > 60 g 800 400 18 1) 3) 5) 6)

Mongolische Rennmaus, Meriones sp. < 40 g 1500 350 20 1) 3) 5) 7) > 40 g 1500 450 20 1) 3) 5) 7)

Meerschweinchen, Cavia porcellus < 300 g 3800 350 30 1) 2) 3) 4) 300–700 g 3800 700 30 1) 2) 3) 4) > 700 g 3800 900 30 1) 2) 3) 4)

3119

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 1 (Nagetiere, nicht züchtend)

1) Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat. 2) Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh. 3) Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke. 4) Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht. 5) Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff. 6) Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell. 7) Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle.

3120

Tierschutzverordnung AS 2008

Nagetiere (züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen Tabelle 2 Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.

Tierarten, Gewicht Mindestbodenfläche der Höhe Anmerkungen Haltungseinheit cm2 cm

Maus, Mus musculus 500 12 1) 3) 5) 6) 8) 9)

Ratte, Rattus norvegicus 300–400 g 800 18 1) 3) 5) 6) 10) > 400 g 1500 20 1) 3) 5) 6) 10)

Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus 800 18 1) 3) 5) 6) 11)

Mongolische Rennmaus, Meriones sp. 1500 20 1) 3) 5) 7) 8)

Meerschweinchen, Cavia porcellus 3800 30 1) 2) 3) 4) 8) 12)

3121

Tierschutzverordnung AS 2008

Anmerkungen zu Tabelle 2 (Nagetiere, züchtend)

1) Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat. 2) Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh. 3) Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke. 4) Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht. 5) Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff. 6) Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell. 7) Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle. 8) Bodenfläche für monogames Paar oder Männchen mit zwei Weibchen, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen. 9) Werden die Jungtiere über das übliche Absetzalter hinaus mit dem Muttertier gehalten, so gilt als Mindestbodenfläche 800 cm2. 10) Bodenfläche für Muttertier und Jungtiere bis zum Absetzen. Für jedes zusätzliche adulte Tier 400 cm2. 11) Bodenfläche für Muttertier oder monogames Paar, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen. 12) Für jedes weitere adulte Tier von weniger als 700 g 1000 cm2 und für jedes weitere adulte Tier von mehr als 700 g 1500 cm2. Werden mehr als 20 Tiere gehalten, so kann die Bodenfläche pro Muttertier auf 900 cm2 reduziert werden.

3122

Tierschutzverordnung AS 2008

Primaten (nicht züchtend) Tabelle 3

Tierart Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Anmerkungen

Anzahl Fläche Volumen Fläche Volumen (n) m2 m3 m2 m3

Marmosetten 5 1,5 3 0,3 0,6 1) 2) 3) 4) 5) Tamarine, Springtamarin 5 3 6 0,5 1 1) 2) 3) 4) 5) Nachtaffe 5 6 12 1 2 1) 2) 3) 4) 5) Saimiri 5 6 15 1,5 3,75 1) 2) 3) 5) Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken 5 15 45 3 9 1) 3) 5) 6) 7) 8)

Anmerkungen zu Tabelle 3 (Primaten, nicht züchtend)

1) Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke muss den Greiforganen der Tiere entsprechen. 2) Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein. 3) Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten. 4) Monogames Paar mit tolerierten Nachkommen. 5) Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Die Tiere müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden. 6) Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. 7) In Gehegen mit 45 m3 können 5 adulte Tiere oder 10 Jungtiere (bis maximal 3-jährig) gehalten werden. 8) Kleine Gruppen (max. 3 Tiere) oder in begründeten Fällen unverträgliche Einzeltiere können maximal 1 Jahr lang in kleineren Gehegen mit mindestens 15 m3 gehalten werden, wenn sie täglich während der Aktivitätszeit mindestens 5 Stunden Zugang zum grossen Auslaufgehege mit 45 m3 haben.

3123

Tierschutzverordnung AS 2008

Krallenfrosch (Xenopus laevis) Tabelle 4 Die Wassertemperatur muss zwischen 18 °C und 22 °C liegen.

Körperlänge Mindestfläche des Bassins Mindestfläche für jedes Höhe für 1 Tier zusätzliche Tier cm2 cm2 cm

Xenopus < 6 cm 160 40 6 6–9 cm 300 75 8 9–12 cm 600 150 10 > 12 cm 920 230 12,5

3124

Tierschutzverordnung AS 2008

Anhang 4 (Art. 165 Abs. 1 Bst. f)

Mindestraumbedarf für den Transport von Nutztieren

Vorbemerkungen Die Masse bezeichnen den minimalen durchschnittlichen Raumbedarf je Tier. Sie dürfen nicht unterschritten werden. Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestwerte angemessen zu vergrössern.

3125

Tierschutzverordnung AS 2008

Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern und Schweinen Tabelle 1

Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern Mindestraumbedarf für den Transport von Schweinen

Gewicht Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils Gewicht Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils kg m2 cm kg m2 cm

40–80 kg 0,30 Widerristhöhe + 20 cm bis 15 kg 0,09 75 cm 80–150 kg 0,40 Widerristhöhe + 25 cm 15–25 kg 0,12 75 cm 150–250 kg 0,80 Widerristhöhe + 35 cm 25–50 kg 0,18 75 cm 250–350 kg 1,00 Widerristhöhe + 35 cm 50–75 kg 0,30 90 cm 350–450 kg 1,20 Widerristhöhe + 35 cm 75–90 kg 0,35 100 cm 450–550 kg 1,40 Widerristhöhe + 35 cm 90–110 kg 0,43 100 cm 550–700 kg 1,60 Widerristhöhe + 35 cm 110–125 kg 0,51 100 cm über 700 kg 1,80 Widerristhöhe + 35 cm 125–150 kg 0,56 110 cm 150–200 kg 0,69 110 cm über 200 kg 0,82 130 cm

3126

Tierschutzverordnung AS 2008

Mindestraumbedarf für den Transport von Schafen, Ziegen und Pferden Tabelle 2

Mindestraumbedarf für den Transport von geschorenen Schafen Mindestraumbedarf für den Transport von Ziegen

Gewicht Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils Gewicht Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils kg m2 cm kg m2 cm

30–45 kg 0,25 Widerristhöhe + 25 cm unter 35 kg 0,25 Widerristhöhe + 50 cm 45–60 kg 0,33 Widerristhöhe + 30 cm 35–55 kg 0,33 Widerristhöhe + 50 cm über 60 kg 0,40 Widerristhöhe + 30 cm über 55 kg 0,50 Widerristhöhe + 50 cm

Mindestraumbedarf für den Transport von nicht geschorenen Schafe Mindestraumbedarf für den Transport von Pferden

Gewicht Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils kg m2 cm m2 cm

unter 30 kg 0,20 Widerristhöhe + 20 cm Fohlen 0,85 Widerristhöhe + 40 cm 30–45 kg 0,25 Widerristhöhe + 25 cm Leichte Pferde 1,40 Widerristhöhe + 40 cm 45–60 kg 0,40 Widerristhöhe + 30 cm Mittlere Pferde 1,60 Widerristhöhe + 40 cm über 60 kg 0,50 Widerristhöhe + 30 cm Schwere Pferde 1,90 Widerristhöhe + 40 cm

Mindestraumbedarf für den Transport von Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium und von Zuchtwiddern

Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils m2 cm

Auen 0,50 Widerristhöhe + 30 cm Widder 0,50 Widerristhöhe + 30 cm

3127

Tierschutzverordnung AS 2008

Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel Tabelle 3

Mindestraumbedarf für den Transport von adulten Hühnern, Gänsen, Enten und Truten Mindestraumbedarf für den Transport von Eintagsküken

Gewicht Fläche je kg Mindesthöhe des Abteils Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils kg Lebendgewicht cm cm2 cm cm2/kg

bis 1,6 kg 180 24 Eintagsküken, -enten 21 10 bis 3,0 kg 160 24 Eintagsgänse, -truten 35 10 bis 5,0 kg 115 25 bis 10,0 kg 105 30 bis 15,0 kg 105 35 über 15,0 kg 90 40

3128

Tierschutzverordnung AS 2008

Anhang 5 (Art. 225)

Übergangsbestimmungen

Vorbemerkungen Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten die in Spalte C genannten Übergangsfristen. Diese Übergangsfristen sind nur auf den in Spalte D genannten Geltungsbereich anwendbar. Während der Übergangsfrist sind die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten.

3129

Tierschutzverordnung AS 2008

Übergangsbestimmungen

Zif- A B C D E fer

Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

1 Art. 26 Abs. 1 Verbot der Anwendung von Reproduk- 5 Jahre

tionsmethoden zur Überbrückung eines Mangels im natürlichen Fortpflanzungs- verhalten

2 Art. 27 Durchführung von künstlichen Reproduk- 5 Jahre

tionsmethoden durch Fachpersonen

3 Art. 31 Abs. 1 landwirtschaftliche Ausbildung bei mehr 5 Jahre

als 10 Grossvieheinheiten Nutztieren

4 Art. 31 Abs. 4 Sachkundenachweis bei weniger als 5 Jahre am 1. September 2008 beste-

10 Grossvieheinheiten Rindern, Schwei- hende Tierhaltungen

nen, Schafen, Ziegen, Pferden, Lamas, Alpakas, Kaninchen oder Geflügel

5 Art. 31 Abs. 5 Nachweis von Fachkenntnissen bei ge- 5 Jahre am 1. September 2008 beste- werbsmässiger Haltung von mehr als hende Pferdehaltungen

11 Pferden

6 Art. 32 in Verbin- Kastration von Ferkeln ohne Schmerzaus- bis

dung mit Art. 224 schaltung 31.12.2009

7 Art. 35 Abs. 3 Verbot neuer Standplätze mit Elektrobügel 5 Jahre

3130

Tierschutzverordnung AS 2008

Zif- A B C D E fer

Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

8 Art. 35 Abs. 4 Bst. c Verwendung von bewilligten Netzgeräten 5 Jahre am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

9 Art. 37 Abs. 1 Zugang zu Wasser für Kälber 5 Jahre am 1. September 2008

bestehende Tierhaltungen

10 Art. 37 Abs. 4 Rohfaserversorgung für Mastkälber 5 Jahre am 1. September 2008

bestehende Tierhaltungen

11 Art. 39 Abs. 2 in Liegebereich für übrige Rinder 5 Jahre am 1. September 2008 Die Bodenfläche muss je Tier Verbindung mit bestehende Tierhaltungen bis 200 kg 1,80 m2, Anhang 1 Tabelle 2 bis 300 kg 2,0 m2, bis 400 kg 2,3 m2 und mehr als 400 kg 2,5 m2 betragen.

12 Art. 39 Abs. 3 Verbot von Einflächenbuchten mit 5 Jahre am 1. September 2008

Tiefstreu für Rinder zur Grossviehmast bestehende Tierhaltungen über vier Monate

13 Art. 40 Abs. 1 Auslauf während der Winterfütterungs- 5 Jahre am 1. September 2008 periode bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahme- bewilligung verfügen

14 Art. 40 Abs. 3 Abtrennen von Kälbern bei der Anbinde- 5 Jahre am 1. September 2008 haltung von Mutter- und Ammenkühen bestehende Tierhaltungen

3131

Tierschutzverordnung AS 2008

Zif- A B C D E fer

Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

15 Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Bugkante in Liegeboxen für Rinder 5 Jahre am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

16 Art. 41 Abs. 3 Besonderes Abteil für kalbende Tiere in 5 Jahre am 1. September 2008 Laufställen bestehende Tierhaltungen

17 Art. 44 Beschäftigung für Schweine 5 Jahre am 1. September 2008

bestehende Tierhaltungen

18 Art. 45 Abs. 1 Zugang zu Wasser für Schweine 5 Jahre am 1. September 2008

bestehende Tierhaltungen

19 Art. 47 Abs. 1 in Gesamtfläche und Liegefläche für 10 Jahre am 1. September Für Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Verbindung mit Schweine 2008 bestehende Buchten mit separatem Kotplatz muss die Gesamt- Anhang 1 Tabelle 3 Tierhaltungen fläche pro Tier Ziffern 31 und 32 für abgesetzte Ferkel bis 25 kg 0,30 m2, für Schweine von 25 bis 60 kg 0,45 m2, für Schweine von 60 bis 110 kg 0,65 m2 und für Sauen 1,3 m2 betragen. Ferkelaufzuchtbuchten dürfen nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.

20 Art. 49 Abs. 2 Verhinderung des gegenseitigen 15 Jahre am 1. September 2008

Vertreibens vom Fressplatz während der bestehende Tierhaltungen Futteraufnahme bei Schweinen

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Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

21 Art. 52 Abs. 1 Verbot der Anbindehaltung für Schafe 10 Jahre am 1. September 1. Schafe, die angebunden gehalten werden, müssen

2008 bestehende sich regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen

Tierhaltungen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, im Freien bewegen können.

2. Sie dürfen nicht länger als zwei Wochen ohne

Unterbruch angebunden sein.

3. Der Auslauf im Winter muss spätestens ab

1. September 2010 gewährt werden.

22 Art. 55 Abs. 1 Auslauf für angebunden gehaltene Ziegen 2 Jahre am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

23 Art. 55 Abs. 3 eingestreuter Liegebereich für Ziegen 2 Jahre am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

24 Art. 59 Abs. 1 Verbot der Anbindehaltung für Pferde 5 Jahre am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

25 Art. 59 Abs. 3 Sozialkontakt bei Pferden 5 Jahre am 1. September 2008

bestehende Tierhaltungen

26 Art. 61 Abs. 2 in Auslaufflächen für den Auslauf von 5 Jahre am 1. September 2008 Verbindung mit Pferden bestehende Tierhaltungen Anhang 1 Tabelle 7

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Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

27 Art. 61 Abs. 4 Auslauf für Zuchtstuten mit Fohlen, Jung- 5 Jahre am 1. September 2008 pferde und andere ungenutzte Pferde bestehende Tierhaltungen

28 Art. 61 Abs. 5 Auslauf für genutzte Pferde 5 Jahre am 1. September Die kantonale Behörde kann auf Gesuch der Tier-

2008 bestehende halterin oder des Tierhalters für gewerbsmässige

Tierhaltungen Betriebe, die am 1. Juli 2001 bestanden haben, die Übergangszeit bis spätestens 1. September 2023 verlängern, wenn:

1. die notwendige Auslauffläche wegen fehlender

Fläche nicht eingerichtet werden kann,

2. die Pferde in der Regel täglich genutzt werden,

3. der Betrieb mehr als 10 Pferde aufweist, und

4. die übrigen Anforderungen der Tierschutz-

verordnung eingehalten werden.

29 Art. 63 Verbot der Verwendung von Stacheldraht 2 Jahre am 1. September 2008

bestehende Tierhaltungen

30 Art. 66 Abs. 2 Einstreu auf dem Stallboden auf 2 Jahre am 1. September 2008

mindestens 20 Prozent der begehbaren bestehende Tierhaltungen Fläche für Hausgeflügel

31 Art. 66 Abs. 3 Bst. c erhöhte Sitzgelegenheiten für Aufzucht-, 2 Jahre am 1. September 2008 Lege- und Elterntiere der Haushühner, für bestehende Tierhaltungen Perlhühner und für Haustauben

32 Art. 66 Abs. 3 Bst. d Schwimmgelegenheit für Enten und Gänse, 2 Jahre am 1. September 2008 und e Badegelegenheit für Haustauben bestehende Tierhaltungen

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Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

33 Art. 68 Abs. 1 Ausbildung vor dem Erwerb eines Hundes 2 Jahre

34 Art. 68 Abs. 2 Ausbildung nach dem Erwerb eines Hundes 2 Jahre

35 Art. 72 Abs. 5 Sichtblenden in Boxen und Zwingern für 5 Jahre am 1. September 2008 Hunde bestehende Tierhaltungen

36 Art. 85 Abs. 2 spezifische tierartbezogene Ausbildung in 5 Jahre

kleineren Tierhaltungen

37 Art. 85 Abs. 3 Ausbildung in kleineren privaten Wildtier- 5 Jahre

haltungen

38 Art. 97 Ausbildung für den Umgang mit Fischen 5 Jahre

und Panzerkrebsen

39 Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege mit 2 Jahre am 1. September 2008

Versuchstieren bestehende Tierhaltungen

40 Art. 119 Abs. 2 Haltung verschiedener Tierarten in einem 2 Jahre am 1. September 2008 und 3 Raum, Gruppenhaltung bestehende Tierhaltungen, ausgenommen für Primaten, Hunde und Katzen

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41 Art. 150 Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und 5 Jahre

Transportpersonals

42 Art. 159 Abs. 1 Querleisten an Rampen beim Tiertransport 2 Jahre

Satz 3

43 Art. 165 Abs. 1 Abschlussgitter an Transportfahrzeugen 2 Jahre am 1. September 2008 Bst. h und Anhängern bestehende Fahrzeuge und Anhänger

44 Art. 177 Abs. 2–4 Aus- und Fortbildung des Schlachthof- 5 Jahre In Grossbetrieben müssen während der personals Übergangsfrist jährlich mindestens

20 Prozent des betroffenen Personals

ausgebildet werden.

45 Art. 203 Abs. 1 Ausbildung für Ausbilderinnen und Aus- 2 Jahre Ausbildung für Hunde- bilder halterinnen und Hundehalter

46 Art. 203 Abs. 2 Anerkennung von Kursen für 2 Jahre Ausbildung für Hunde-

Ausbilderinnen und Ausbilder halterinnen und Hundehalter

47 Art. 205 Bst. c Nachweis der externen Qualitätskontrolle 2 Jahre Ausbildung für Hunde- für Ausbildungsstätten halterinnen und Hundehalter

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Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

48 Anhang 1 Tabelle 1 Masse (Länge und Breite) für Jungtiere in 5 Jahre am 1. September Für Jungtiere im Kurzstand von 301 bis 400 kg: Ziffern 1 und 32 Anbindehaltung und für Kühe in Anbinde- 2008 bestehende – Breite von 90 cm und Länge von 145 cm; und Gruppenhaltung Tier–haltungen, für Jungtiere im Kurzstand über 400 kg: deren Standplät- – Breite von 100 cm und Länge von 155 cm; ze bzw. Liege- für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm: boxen nebenste- – im Kurzstand: hende Breite von 110 cm und Länge von 165 cm; Abmessungen – im Mittellangstand: unterschreiten Breite von 110 cm und Länge von 200 cm; – wandständige Liegebox: Breite von 120 cm und Länge von 240 cm; – gegenständige Liegebox: Breite von 120 cm und Länge von 220 cm.

49 Anhang 1 Tabelle 3 Masse der Kastenstände für Sauen 5 Jahre am 1. September 2008 Höchstens ein Drittel der Kastenstände Ziffer 21 bestehende Tierhaltungen darf 55 cm x 170 cm aufweisen.

50 Anhang 1 Tabelle 3 Fläche für Eber und Länge der Buchten- 5 Jahre am 1. September 2008 Ziffer 31 und An- seite bestehende Tierhaltungen merkung 7

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51 Anhang 1 Tabelle 4 Fressplatzbreite und Buchtenfläche für 10 Jahre am 1. Septem- 1. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Ziffern 21 und 22 Schafe ber 2008 Laufställen muss die begehbare Buchtenfläche für bestehende Mastlämmer von 25–50 kg 0,5 m2, für Jährlinge Tierhaltungen von 50–60 kg 0,7 m2, für Mutterschafe von 60–70 kg ohne Lämmer 1,0 m2, für Mutterschafe von 60–70 kg mit Lämmern 1,5 m2 und für Widder über 70 kg 1,5 m2 pro Tier betragen.

2. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in

Laufställen muss die Fressplatzbreite für Mastlämmer von 25–50 kg 20 cm, für Jährlinge von 50–60 kg 30 cm, für Mutterschafe von 60–70 kg ohne Lämmer 40 cm, für Mutterschafe von 60–70 kg mit Lämmern 60 cm und für Widder über 70 kg 50 cm pro Tier betragen. Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.

52 Anhang 1 Tabelle 5 Boxenfläche, Buchtenfläche und Anzahl 10 Jahre am 1. Septem- 1. Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen Ziffern 21, 32 Fressplätze für Ziegen ber 2008 muss die Boxenfläche für Ziegen über 12 Monate und 33 bestehende 2,5 m2 und für Böcke 3,0 m2 pro Tier betragen. Tierhaltungen 2. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Buchtenfläche für Zicklein bis 3 Monate 0,4 m2, für Jungziegen bis 12 Monate 0,9 m2, für Ziegen über 12 Monate 1,0 m2 und für Böcke 1,5 m2 pro Tier betragen.

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Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

Davon müssen mindestens 80 Prozent Liegefläche sein.

3. Für jedes Tier muss mindestens ein Fressplatz

vorhanden sein.

53 Anhang 1 Tabelle 5 perforierte Standplätze 2 Jahre am 1. September 2008 beste- Höchstens 25 Prozent des Standplatzes Ziffer 12 hende Tierhaltungen dürfen perforiert sein. Anmerkung 2

54 Anhang 1 Tabelle 7 Fläche und Raumhöhe für Pferde 2 Jahre am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche oder die Raumhöhe weniger als

75 Prozent der in der Tabelle aufgeführten

Mindestabmessungen aufweisen

55 Anhang 1 Tabelle 7 Fläche und Raumhöhe für Pferde 5 Jahre am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche oder die Raumhöhe kleiner als die in der Tabelle aufgeführten Mindest- abmessungen, jedoch grösser als 75 Prozent der aufgeführten Mindestabmessungen sind

56 Anhang 1 Sitzstangen für Küken und Jungtiere bei 2 Jahre am 1. September 2008

Tabelle 9-1 Ziffern Haushühnern bestehende Tierhaltungen

121 und 122

57 Anhang 1 Tabelle 10 Flächen bei Gruppenhaltung von Haus- 5 Jahre am 1. September 2008 Ziffern 12 und 13, hunden in Boxen und Zwingern bestehende Tierhaltungen

23 und 24

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Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist Übergangs- Geltungsbereich der Bedingungen während der Übergangsfrist besteht frist ab Übergangsbestimmung Datum des Inkrafttretens

58 Anhang 1 Tabelle 11 Flächen für Hauskatzen 5 Jahre am 1. September 2008

Ziffern 12 und 13 bestehende Tierhaltungen

59 Anhang 2 Gehege für Wildtiere 10 Jahre am 1. September 2008

bestehende Tierhaltungen mit Gehegen, für die neue Mindestanforderungen gelten

60 Anhang 3 Tabellen 1 Mindestanforderungen für das Halten von 2 Jahre am 1. September 2008 und 2 Nagetieren in bewilligten Versuchstier- bestehende Tierhaltungen für haltungen Labornagetiere

61 Anhang 4 Tabelle 3 Mindestraumbedarf für den Transport von 5 Jahre

Geflügel

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Tierschutzverordnung AS 2008

Anhang 6 (Art. 220)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198133 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 18. April 200734 über die Ein-, Durch- und

Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Ingress gestützt auf die Artikel 14 und 15 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200535, Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199236, Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196637, Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200038 und in Ausführung des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 199939 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen), verordnet:

Art. 48 Abs. 1 1 Artikel 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 gilt für alle Wider- handlungen gegen diese Verordnung an der Zollgrenze. Artikel 31 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt für Widerhandlungen gegen die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe l und 22 Absatz 1 Buchstabe b der Tierschutzver- ordnung vom 23. April 200840. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200541 vor, so führt die Zollverwaltung, gegebenenfalls unter Mitwirkung des BVET, die Untersuchung durch.

33 AS 1981 572, 1986 1408, 1991 2349, 1997 1121, 1998 2303, 2001 1337 2063, 2006 1427 5217, 2007 1847 34 SR 916.443.10 35 SR 455; AS 2008 2565 36 SR 817.0 37 SR 916.40 38 SR 812.21 39 SR 0.916.026.81 40 SR 455.1; AS 2008 2585 41 SR 631.0

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Tierschutzverordnung AS 2008

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199542

Art. 16 Abs. 2bis, 2ter, 3bis und 4 2bis Mikrochips dürfen nur an in der Schweiz tätige Tierärzte geliefert und weiter- gegeben werden. 2ter Vertreiber von Mikrochips müssen dem Betreiber der Datenbank für jede Liefe- rung den belieferten Tierarzt und die Mikrochip-Nummern nennen. Der Tierarzt muss dem Betreiber der Datenbank die Weitergabe der Mikrochips und den Emp- fänger melden. 3bis Der Tierhalter muss dem Betreiber der Datenbank zusätzlich melden:

a. für Hunde nach Artikel 74 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200843: den Beginn der Schutzdienstausbildung; b. für Herdenschutzhunde: den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund.

4 Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten

vorgenommen werden. Diese müssen über ein Lesegerät verfügen.

Art. 18 Abs. 1 Die vom Kanton bezeichnete Stelle gibt dem Tierhalter einen Hundeausweis ab, in dem die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung, die Datenbank, in welcher der Hund registriert ist, sowie die Angaben nach Artikel 16 Absätze 3 Buchsta- ben a–e und 3bis aufgeführt sind.

3. Verordnung vom 18. April 200744 über die Einfuhr von Heimtieren

Art. 2 Abs. 4

4 Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 200845 und der Arten-

schutzverordnung vom 18. April 200746 bleiben vorbehalten.

42 SR 916.401 43 SR 455.1; AS 2008 2585 44 SR 916.443.14 45 SR 455.1; AS 2008 2585 46 SR 453

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Tierschutzverordnung AS 2008

4. Verordnung vom 24. November 199347 zum

Bundesgesetz über die Fischerei

Art. 3 zweiter Satz … Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1–2a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung vom 23. April 200848 (TSchV) abgewichen werden.

Art. 5b Tierschutz bei der Fangausübung

1 Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV49 müssen folgende zum

Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden: a. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie von Anglerin- nen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälte- rung nicht leiden; b. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern gefangen worden sind, wenn die unverzügliche Tötung wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht möglich ist; solche Fische dürfen abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d TSchV auf Eis oder in Eiswasser transpor- tiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.

2 Zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen

und von den Anglerinnen und Anglern als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beur- teilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.

3 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das

Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.

4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone das

Verwenden von Angeln mit Widerhaken durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, zulassen für: a. die Hegenenfischerei; b. die Schleppangelfischerei; c. das Angeln, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.

47 SR 923.01 48 SR 455.1; AS 2008 2585 49 SR 455.1; AS 2008 2585

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Tierschutzverordnung AS 2008

Art. 5d Strafbestimmung Widerhandlungen gegen Artikel 5b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200550 geahndet.

5. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200551

Art. 8 Abs. 2 2 Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sach- kundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April

200852 erbringen.

50 SR 455; AS 2008 2565 51 SR 812.212.27 52 SR 455.1; AS 2008 2585

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