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AS 2008 3237

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (mit Anhängen und Schlussakte)

Originaltext

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

Abgeschlossen am 25. Juni 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Februar 2008

Der Schweizerische Bundesrat im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt), einerseits und der Rat der Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «die Kommission» genannt) im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, (zusammen nachstehend «die Gemeinschaften» genannt) andererseits, (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Gemein- schaften für beide Vertragsparteien von Vorteil ist, in der Erwägung, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Schweiz und die Gemeinschaften wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften zurzeit Forschungspro- gramme auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbei- ten, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien daran interessiert sind, den Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Schweiz bzw. zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaften für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern,

SR 0.420.513.1

2007-1305 3237

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Abk. mit der EG und der Euratom AS 2008

in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik1 (nachstehend «Fusionsabkommen» genannt) geschlossen haben, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 19862 ein Rahmenabkom- men über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend «Rahmen- abkommen» genannt) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist, in der Erwägung, dass nach Artikel 6 des Rahmenabkommens die mit dem Rahmen- abkommen angestrebte Zusammenarbeit durch geeignete Vereinbarungen zu ver- wirklichen ist, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften am 16. Januar 20043 ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit unter- zeichnet haben, das seit dem 1. Januar 2004 vorläufig angewandt wurde und am 16. Mai 2006 in Kraft getreten ist. in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 2 des genannten Abkommens eine Erneue- rung vorsieht, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung zu einvernehmlich festgelegten Bedin- gungen zu ermöglichen, in der Erwägung, dass das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemein- schaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (nachstehend «Siebtes EG-Rahmenprogramm» genannt) durch den Beschluss 1982/2006/EG4 und die Verordnung (EG) Nr. 1906/20065 des Europäischen Parla- ments und des Rates sowie durch die Entscheidungen 2006/971/EG6, 2006/972/EG7, 2006/973/EG8, 2006/974/EG9 und 2006/975/EG10 des Rates verabschiedet wurde und dass das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (2007– 2011) durch den Beschluss 2006/970/Euratom11, die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/200612 des Rates sowie die Entscheidungen 2006/976/Euratom13 und 2006/977/Euratom14 des Rates (nachstehend «7. Rahmenprogramme EG und Eur- atom») verabschiedet wurde, in der Erwägung, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen eingeleiteten Tätigkeiten unbeschadet der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technologie sowie der Forschung

3 AS 2005 5057, ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 22.

4 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

5 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

6 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

7 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243.

8 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272.

9 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299.

10 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368.

11 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60.

12 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1.

13 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404.

14 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434.

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Abk. mit der EG und der Euratom AS 2008

und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Abkommen zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

1. Die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung der vollständigen Siebten

Rahmenprogramme EG und Euratom erfolgt, unbeschadet des Fusionsabkommens, nach Massgabe des vorliegenden Abkommens. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können an allen spezifischen Programmen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen.

2. Schweizerische Rechtspersonen können an den Tätigkeiten der Gemeinsamen

Forschungsstelle der Gemeinschaften teilnehmen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

3. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, einschliesslich der Gemeinsa-

men Forschungsstelle, können an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, deren Themen denen der Programme der Siebten Rahmen- programme EG und Euratom entsprechen.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

«Rechtsperson» ist eine natürliche oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit besitzt. Darunter fallen insbesondere Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen – einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen – und natürliche Personen.

Art. 2 Formen und Mittel der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit ist in folgender Form vorgesehen:

1. Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an der Durchführung

aller spezifischen Programme, die aufgrund der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom verabschiedet werden, unter Beachtung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäi- schen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie an den Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen der Europä- ischen Atomgemeinschaft. Falls die Gemeinschaft Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag erlässt, kann die Schweiz sich an den nach diesen Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen vorbehaltlich der Vorschriften, die zur Einrich- tung dieser rechtlichen Strukturen erlassen werden, und vorausgesetzt, diese Vor- schriften treten in der Schweiz in Kraft, beteiligen. Der Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften entscheidet über die Anwendbarkeit dieser Vorschriften in der Schweiz.

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Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich an indirekten Massnahmen auf der Grundlage der Artikel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen.

2. Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Programme, die zur Durch-

führung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom beschlossen werden, nach Massgabe des Artikels 5 Absatz 2.

3. Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an den schwei-

zerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat über Themen beschliesst, die denen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen, nach Massgabe der geltenden schweizerischen Regelung und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschliesslich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemei- nen Managementkosten der betreffenden Projekte.

4. Neben der regelmässigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über

die Durchführung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom und der schwei- zerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf folgende Art und Weise erfolgen: a) regelmässiger Meinungsaustausch über Kurs und Prioritäten der Forschungs- politik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in den Gemeinschaften; b) Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit; c) gelegentlicher Informationsaustausch über die Durchführung von For- schungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in den Gemein- schaften sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten; d) gemeinsame Sitzungen; e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern; f) regelmässige Kontakte zwischen den Programm-/Projektleitern beider Ver- tragsparteien und fortlaufende Verfolgung der von der anderen Vertragspar- tei durchgeführten Programme und Projekte; g) Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops.

Art. 3 Anpassung Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags- parteien angepasst und erweitert werden.

Art. 4 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

1. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtsperso-

nen mit Sitz in der Schweiz, die an Forschungsprogrammen der Gemeinschaften teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben

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Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften. Diese Bestimmung berührt nicht die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.

2. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtsperso-

nen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 5 Finanzbestimmungen

1. Bei Verpflichtungen, die die Gemeinschaften im Zuge der Siebten Rahmenpro-

gramme EG und Euratom vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind – sowie daraus resultierenden Zahlungen – leistet die Schweiz keinerlei Beitrag. Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der verschiedensten Arbeiten zu decken, die für die Durchführung, Verwaltung und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten notwendig sind. 2. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Sieb- ten Rahmenprogrammen EG und Euratom, ausgenommen das Kernfusionspro- gramm, errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der schweizerische Beitrag zum Kernfusi- onsprogramm wird weiterhin nach Massgabe des betreffenden Abkommens berech- net. Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen.

3. Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind im Anhang B festge-

legt.

Art. 6 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften

1. Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte «Forschungsausschuss

Schweiz/Gemeinschaften» sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt dieselbe. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an diesen Ausschuss verwiesen.

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2. Der Ausschuss kann auf Antrag der Schweiz die Schweizer Regionen benennen,

die die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/200615 des Rates ange- führten Kriterien erfüllen und somit für die Förderung von Forschungsmassnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms «Forschungspotenzial» des spezifischen Pro- gramms «Kapazitäten» in Frage kommen können.

3. Der Ausschuss kann beschliessen, die Hinweise im Anhang C auf Rechtsakte der

Gemeinschaft zu ändern.

Art. 7 Beteiligung 1. Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an den Siebten Rahmenprogrammen EG und Euratom teilnehmen, die gleichen vertrag- lichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften.

2. Die Vorschriften und Bedingungen für die Einreichung und Bewertung von

Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme sind für Rechtsper- sonen mit Sitz in der Schweiz die gleichen wie bei Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in den Gemeinschaften haben.

3. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können Darlehen der EIB zur Unterstüt-

zung der Forschungsziele des Siebten EG-Rahmenprogramms in Anspruch nehmen.

4. Bei der Auswahl der Prüfer oder unabhängigen Sachverständigen für die For-

schungs- und technologischen Entwicklungsprogramme der Gemeinschaften wird eine angemessene Zahl schweizerischer Sachverständiger in Betracht gezogen, wobei den für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmässigen Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird. 5. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden innerstaatlichen Vorschriften und Verfahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften zu den gleichen Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen For- schungsprogramme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Beteili- gung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt.

Art. 8 Mobilität Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt von Forschern, die in der Schweiz und in den Gemeinschaften an unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten teil- nehmen, in Begleitung einer begrenzten Zahl von Mitgliedern ihres Forschungsper- sonals – soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist – zu gewährleisten.

15 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

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Art. 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

1. Sollten die Gemeinschaften beschliessen, ihre Forschungsprogramme zu überar-

beiten oder zu erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgeleg- ten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Gemeinschaften notifiziert. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der For- schungsprogramme kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Gemein- schaften ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

2. Verabschieden die Gemeinschaften neue mehrjährige Rahmenprogramme für

Forschung und technologische Entwicklung, so kann dieses Abkommen nach von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen erneuert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung sol- cher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus.

Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften 1. Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Ver- tragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechts- personen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

2. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Siebten EG-Rahmen-

programm assoziierten Drittstaat («assoziierter Staat») hat dieselben Rechte und Pflichten gemäss diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelas- sen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften gelten, nach Massgabe dieser Verträge sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 12 Anhänge Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

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Art. 13 Änderung und Kündigung

1. Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit der 7. Rahmenprogramme EG und Eura-

tom.

2. Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien

geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfah- ren wie für das Abkommen selbst.

3. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten kündigen.

4. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens

laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedin- gungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Art. 14 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Ver-

tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den Abschluss der dazu notwendigen Verfahren notifiziert, und wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

2. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, das

Abkommen nicht zu schliessen, wird Folgendes vereinbart: – Die Gemeinschaften zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 2 genann- ten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück. – Allerdings ziehen die Gemeinschaften ihre Mittelbindungen für die Beteili- gung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Massnah- men, einschliesslich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattungen, von dem oben genannten Rückzahlungsbetrag ab. – Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt.

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Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, letti- scher, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä- nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendsieben.

Für die Für die Für die Schweizerische Europäische Europäische Eidgenossenschaft: Gemeinschaft: Atomgemeinschaft: Pascal Couchepin Annette Schavan Janez Potočnik

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Anhang A

Grundsätze der Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum

I. Geltungsbereich Für die Zwecke dieses Abkommens hat «geistiges Eigentum» die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 196716 zur Errichtung der Weltorgani- sation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Kenntnisse» die schutzfähigen und nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II. Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte an geistigem Eigentum von

Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden inter- nationalen Übereinkommen, insbesondere des TRIPS-Übereinkommens17 (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspek- te von Rechten an geistigem Eigentum), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971)18 und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967)19, behandelt werden.

2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an einer indirekten Massnahme der

Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen, haben Rechte und Pflich- ten in Bezug auf geistiges Eigentum nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung, der Verord- nung (Euratom) Nr. 2322/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1908/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung sowie der Finanzhilfevereinba- rung und/oder des mit den Gemeinschaften geschlossenen Vertrags, und dies in Übereinstimmung mit Punkt 1. Bei einer Beteiligung der Schweiz an gemäss Arti- kel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch- geführten indirekten Massnahmen des Siebten EG-Rahmenprogramms hat die

16 SR 0.230

17 SR 0.632.20, Anlage 1C

18 SR 0.231.15 19 SR 0.232.04

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Schweiz dieselben, in den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten.

3. Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an

schweizerischen Forschungsprogrammen oder -projekten teilnehmen, haben diesel- ben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die daran mitwirken- den Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, und dies in Übereinstimmung mit Punkt 1.

III. Rechte an geistigem Eigentum von Vertragsparteien

1. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für die Kennt-

nisse, die die Vertragsparteien während der gemäss Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erwerben, folgende Regeln: a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümerin dersel- ben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kennt- nisse. b) Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, räumt der ande- ren Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesen Kennt- nissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. 2. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für wissenschaft- liche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei technische und wissenschaftliche Daten, Informationen und Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkom- mens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten, Büchern, Videoauf- zeichnungen oder in Software, wird der anderen Vertragspartei eine welt- weite, nicht ausschliessliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung sol- cher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstan- den sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, so- fern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ab- lehnt/ablehnen. Ausserdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, gelten für nicht zu

verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen sie nicht verbreitet sehen möchte.

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b) Für die besonderen Zwecke dieses Abkommens kann die empfangende Ver- tragspartei nicht zu verbreitende Informationen auf eigene Verantwortung an Gremien oder Personen weitergeben, die ihr unterstehen. c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, welche die nicht zu verbreitenden Informationen bereitstellt, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verteilen, als es nach Buchstabe b) zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwick- lung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vorheri- gen schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusam- men, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Regelungen und Rechtsvorschriften dies ges- tatten. d) Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzun- gen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkom- mens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Massnah- men ergeben, bleiben vertraulich, sofern der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder der sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Infor- mationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäss Buchstabe a) unterrichtet worden ist. e) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht zu verbreitende Informationen, die sie gemäss Buchstaben a) und d) erhält, nach Massgabe dieses Abkommens geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie Buchstaben a) und d) nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Massnahmen.

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Anhang B

Regeln für den in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen finanziellen Beitrag der Schweiz

I. Festlegung der finanziellen Beteiligung

1. Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch

am 1. September jedes Jahres, folgende Angaben zusammen mit den einschlägigen Unterlagen: a) die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, die im Ausgabenplan des Vor- entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für die beiden Rah- menprogramme vorgesehen sind; b) die aufgrund des Vorentwurfs des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an den beiden Rahmenprogram- men. Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissionsdienststellen spätestens am 31. Mai jedes Jahres die entspre- chenden vorläufigen Zahlen. 2. Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kom- mission der Schweiz die im Ausgabenplan für die Beteiligung der Schweiz vorgese- henen Beträge mit.

II. Zahlungsmodalitäten

1. Im Juni und im November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine

Zahlungsaufforderung für den aufgrund dieses Abkommens zu leistenden Beitrag an die Schweiz. Darin ist jeweils die Zahlung von sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vorgesehen. Im letzten Jahr der Laufzeit der beiden Rahmenprogramme hat die Schweiz jedoch ihren vollen Beitrag spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen.

2. Die Beiträge der Schweiz werden in Euro berechnet und gezahlt.

3. Die Schweiz zahlt ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem

in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Ver- zugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben ist. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugs- monat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungsterminen gezahlt wird.

4. Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre

Mitwirkung an der Arbeit der Forschungsausschüsse und an der Durchführung der beiden Rahmenprogramme entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen

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Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie bei Vertretern und Sach- verständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften.

III. Bedingungen der Durchführung

1. Der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz

zu den beiden Rahmenprogrammen bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die

Kommission eine Berichtigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, auf- gehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Berichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss der beiden Rahmenprogramme. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Gemeinschaftsprogramme verbucht und werden der entsprechenden Haushalts- linie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zuge- wiesen.

IV. Unterrichtung

1. Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz informa-

tionshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die beiden Rahmenprogramme entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgaben- rechnung der Kommission vorgelegt. 2. Die Kommission übermittelt der Schweiz alle weiteren Statistiken und allgemei- nen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung der beiden Rahmenprogramme, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

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Anhang C

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den von diesem Abkommen betroffenen Gemeinschaftsprogrammen

I. Direkte Verbindung Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom und ihren Subunter- nehmern. Diese können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägi- gen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommens bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfe- vereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II. Prüfungen

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni

2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/200620 des Rates geän-

derten Fassung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/200621 der Kommission vom 7. August 2006 geänderten Fassung sowie den übrigen Vorschriften, auf die sich dieses Abkommens bezieht, können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Ver- träge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfun- gen bei den Teilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2. Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission beauftragte Per-

sonen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zur Durchführung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, ausdrücklich erwähnt.

3. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen der Siebten Rahmenprogramme EG

und Euratom oder dieses Abkommens nach Massgabe der jeweiligen Finanzhilfe- vereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem

Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

20 ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

21 ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3.

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III. Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf

schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/9622 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in

enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilneh- men.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen

an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom

einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie

möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäs- sigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kon- trollen zu unterrichten.

IV. Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen

Behörden der Schweiz und der Gemeinschaften regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unver-

züglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der Rechts- akte, auf die dieses Abkommen sich bezieht, geschlossen wurden.

22 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

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V. Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Abkommens in jeglicher Form übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entspre- chenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informatio- nen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorga- nen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleis- tung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI. Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates geänderten Fassung, gemäss der Verord- nung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 vom 7. August 2006 geänderten Fassung und gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften23 administrative Mass- nahmen treffen und Sanktionen verhängen.

VII. Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Siebten EG-Rahmen- programms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die ande- ren Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz voll- streckbare Titel. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden erteilt, wel- che die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag im Zuge der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

23 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S.1.

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Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft die am 25. Juni 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zusammengekommen sind, haben die folgende gemeinsame Erklärung angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist: Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über einen engen Dialog im Hinblick auf neue Strukturen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag. Daneben haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen zur Kenntnis genommen, die der Schlussakte beigefügt sind: Erklärung des Rates über die Beteiligung der Schweiz an den Ausschüssen, Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens.

Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendsieben.

Für die Für die Für die Schweizerische Europäische Europäische Eidgenossenschaft: Gemeinschaft: Atomgemeinschaft: Pascal Couchepin Annette Schavan Janez Potočnik

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Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über einen engen Dialog im Hinblick auf neue Strukturen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag Die beiden Vertragsparteien erklären, dass zur Gewährleistung der ordnungsgemäs- sen Durchführung von Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens die Schweizerische Eidgenossenschaft rechtzeitig und in angemessener Weise über Vorarbeiten zu den Strukturen, die auf Artikel 169 und/oder auf Artikel 171 EG-Vertrag beruhen und im Wege der Siebten Rahmenprogramme verwirklicht werden sollen, unterrichtet wird.

Erklärung des Rates über die Beteiligung der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat willigt ein, dass die Vertreter der Schweiz, soweit die jeweilige Thematik für sie von Belang ist, als Beobachter an Sitzungen folgender Gremien teilnehmen können: – sämtliche im Rahmen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom ein- gesetzten Ausschüsse einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST); – Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Abstimmungen in diesen Gremien finden ohne die Vertreter der Schweiz statt.

Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens Die Gemeinschaften gehen davon aus, dass die Schweiz, soweit sie für die Anzahl der für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügbaren Aufenthaltsgenehmigungen Höchstgrenzen festlegt, die für beteiligte Forscher ausgegebenen Aufenthaltsgenehmigungen bei der Berechnung dieser Höchstgrenze nicht berücksichtigt. Ferner gehen die Gemeinschaften davon aus, dass die Bestim- mungen von Artikel 12 Absatz 3 des Kooperationsabkommens zwischen der Euro- päischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (ABl. L 242 vom 4.9.1978, S. 1) für die an Projekten beteiligten und von der Gemeinsamen For- schungsstelle der Gemeinschaften beschäftigten Forscher in gleicher Weise gelten.

Erklärung der Regierung der Schweiz Die Regierung der Schweiz betrachtet die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens sowie der Schweizer Rechtsordnung als von der Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens nicht berührt.

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Abk. mit der EG und der Euratom AS 2008

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (mit Anhängen und Schlussakte) | Lexipedia | Lexipedia