AS 2008 4173
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
vom 27. August 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 und in Ausführung des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Tierprodukte aus Drittstaaten und deren Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr im Luftverkehr.
Art. 2 Begriffe Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ein- und Durchfuhr von:
a. tierischen Samen, unbefruchteten Eiern und Embryonen; b. Lebensmitteln tierischer Herkunft; c. Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft; d. tierischen Nebenprodukten; e. Heu und Stroh; und f. weiteren Stoffen, die Träger von Seuchenerregern sein können.
SR 916.443.13
2008-0999 4173
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnet die Lebens-
mittel mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft und die weiteren Stoffe, die Träger von Seuchenerregern sein können.
3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, ist die Verordnung
vom 18. April 20075 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierproduk- ten anwendbar. 4 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Artikel 13 nicht für die Ein- und Durch- fuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Bordbuffets.
Art. 4 Anmeldepflichtige Person Die anmeldepflichtige Person muss: a. untersuchungspflichtige Sendungen vor ihrer Ankunft dem grenztierärzt- lichen Dienst voranmelden; b. bei Sendungen, die ausserhalb der Abfertigungszeiten des grenztierärztli- chen Dienstes eintreffen, vor Ankunft des Flugzeuges den Pikettdienst des grenztierärztlichen Dienstes am entsprechenden Flughafen telefonisch über die Ankunft informieren; c. die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisung zur Kontrolle zuführen; d. dem grenztierärztlichen Dienst die vorgeschriebenen Dokumente aushän- digen; e. den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen zur Untersuchung bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und f. die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an die verantwortlichen Personen weiterleiten.
Art. 5 Abfertigungsunternehmen
1 Die von den Flugplatzhaltern beauftragten Abfertigungsunternehmen gelten als
anmeldepflichtige Personen.
2 Sie müssen die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe und
weitere Dokumente dem grenztierärztlichen Dienst auf Verlangen in Papierform und elektronisch zur Verfügung stellen.
3 Die Flughafenhalter melden dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die
beauftragten Abfertigungsunternehmen und weisen diese auf die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hin.
5 SR 916.443.10; AS 2008 4157
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
Art. 6 Informationspflicht 1 Die Abfertigungsunternehmen sind verpflichtet, dem grenztierärztlichen Dienst die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Belege fristgerecht vor- zulegen.
2 Bei Sendungen nach den Artikeln 18 und 19 sind die die Sendung befördernden
Fluggesellschaften verpflichtet, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Belege fristgerecht zur Verfügung zu stellen. 3 Bei allen anderen Sendungen ist der Importeur oder der in seinem Namen handeln- de Spediteur verpflichtet, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Infor- mationen und Belege fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
Art. 7 Postsendungen, die im Rahmen des Universaldienstes befördert werden
1 Die Post hat Sendungen, die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen, dem
grenztierärztlichen Dienst an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle vorzulegen. bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreicht.
2 Die Pflicht zur Voranmeldung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entfällt.
3 Das BVET kann zur Sicherung des Transports und der Zwischenlagerung Auf-
lagen erlassen.
Art. 8 Ein- und Durchfuhren mit besonderen Auflagen
1 Für die Ein- und Durchfuhr folgender Sendungen gelten die besonderen Auflagen
nach den Absätzen 2–4: a. Tierprodukte, die mit einer spezifischen Bescheinigung eingeführt werden müssen; das EVD bezeichnet die Tierprodukte; b. Sendungen, denen Proben entnommen wurden, sofern die Resultate der Pro- ben zum Zeitpunkt des Weitertransports noch nicht vorliegen; c. Sendungen, die zur Hygienekontrolle und Fremdstoffuntersuchung von Wild nach Artikel 26 weitergeleitet worden sind; d. Wiedereinfuhren nach Artikel 12; und e. Sendungen, die für Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, welche besonderen Anforderungen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterworfen sind.
2 Sendungen mit Bestimmungsort im Einfuhrgebiet werden durch den Zoll mit der
Auflage freigegeben, dass innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst die Meldung nach Artikel 9 Absatz 4 erfolgt.
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
3 Sendungen mit Bestimmungsort in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
im T1-Verfahren nach Artikel 2 Ziffer 2 des Übereinkommens vom 20. Mai 19876 über ein gemeinsames Versandverfahren zu befördern.
4 Der grenztierärztliche Dienst informiert über Traces die zuständige Kontroll-
behörde: a. des Bestimmungslandes, sofern der Betrieb in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union liegt; b. des Bestimmungskantons, sofern der Betrieb im Einfuhrgebiet liegt; in die- sem erfolgt Fall zeitgleich eine Benachrichtigung per E-Mail; oder c. der Grenzkontrollstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei der eine Sendung nach Artikel 23 ohne abgeschlossene grenztierärztliche Untersuchung eintreffen soll. 5 Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollverwaltung über jede Sendung mit besonderen Auflagen.
Art. 9 Bestimmungsbetriebe für Einfuhren mit besonderen Auflagen
1 Bestimmungsbetriebe für Sendungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a müssen
über eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden verfügen.
2 Die kantonalen Behörden melden die bewilligten Betriebe dem BVET.
3 Das BVET veröffentlicht eine Liste der bewilligten Betriebe und übermittelt sie der Europäischen Kommission.
4 Der Bestimmungsbetrieb hat der zuständigen kantonalen Stelle innerhalb von
drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst das Eintreffen der Sendung zu melden. 5 Hält sich der Betrieb nicht an die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewilligung entziehen und geeignete Sanktionen verhängen.
6 Die kantonale Stelle informiert:
a. innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Freigabe der Sendung die Grenz- kontrollstelle, welche den Abgang der Sendung mitgeteilt hat, via Traces über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort; bei technischen Stö- rungen kann die Meldung auch per E-Mail erfolgen; b. innerhalb von 15 Arbeitstagen die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über die Erfüllung der Auflage oder eine allfällige Verzögerung.
6 SR 0.631.242.04
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2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 10 Einfuhrbedingungen
1 Die Tierprodukte müssen aus Staaten oder besonders bezeichneten Regionen und
aus Betrieben stammen, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, wenn diese ein Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Tierseuchen- oder Lebensmittelrechts verlangt. Das BVET veröffentlicht das Verzeichnis der zugelas- senen Staaten und Betriebe im Internet7.
2 Die Tierprodukte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen aus
Staaten stammen, die für die entsprechende Lebensmittelkategorie über ein von der Europäischen Gemeinschaft genehmigtes nationales Programm zur Untersuchung von Rückständen in Lebensmitteln verfügen.
3 Die Herkunftsbetriebe müssen den Anforderungen des schweizerischen Tier-
seuchen- und Lebensmittelrechts entsprechen.
4 Die Herkunft der Tierprodukte und die Einhaltung der Anforderungen müssen in
einer Bescheinigung nach den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft bestätigt werden.
5 Das EVD veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemein-
schaft über: a. die Staaten und besonders bezeichneten Regionen, aus denen Tierprodukte eingeführt werden dürfen, einschliesslich der dabei zu treffenden Schutz- massnahmen; b. die Bescheinigungen; und c. die genehmigten nationalen Rückstandsuntersuchungsprogramme.
6 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 25 Absätze 1–3 erfolgen.
Art. 11 Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse aus Ländern ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderer
1 Aus Staaten, in denen für die Verwendung von Hormonen bei der Produktion von
Fleisch kein dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Landwirtschaft- lichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20038 (LDV) gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt, darf Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe a LDV: a. ausschliesslich über die Grenzkontrollstellen Zürich-Flughafen und Genf- Flughafen eingeführt werden; b. nur eingeführt werden, sofern es sich um Fleisch der Zolltarifnummern
0201.3091 und 0202.3091 handelt; und
8 SR 916.51
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c. nur eingeführt werden, wenn sich die Veranlagung nach der Zollerleichte- rungsverordnung vom 4. April 20079 richtet.
2 Bei der Ankunft der Sendungen muss das Fleisch auf der Verpackung nach den
Artikeln 3 und 5 LDV deklariert sein.
3 Werden Verpackungen geöffnet, so muss die Deklaration nach den Artikeln 3 und
5 LDV auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung erfolgen. Wird das
Fleisch umgepackt, so muss die Deklaration auf der neuen Verpackung erfolgen. 4 Teile und Abschnitte, welche durch das Zerlegen oder Dressieren von Fleisch nach Absatz 1 entstehen, dürfen nur durch Einzelhandelsbetriebe direkt an Konsumentin- nen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 3 deklariert sein. 5 Teile und Abschnitte, die nicht nach Absatz 4 verwendet werden, müssen gestützt auf die Verordnung vom 23. Juni 200410 über die Entsorgung von tierischen Neben- produkten (VTNP) als tierische Nebenprodukte entsorgt werden.
6 Die Absätze 1–5 gelten nicht für Sendungen, denen eine von der Europäischen
Gemeinschaft anerkannte Bescheinigung beiliegt.
7 Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse aus Staaten, in denen für die Ver-
wendung von Hormonen bei der Produktion von Fleisch kein dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 3 LDV gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt, können nur eingeführt werden, wenn der Sendung eine von der Europäischen Gemeinschaft anerkannte Bescheinigung beiliegt.
Art. 12 Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen 1 Der grenztierärztliche Dienst bewilligt die Wiedereinfuhr von Sendungen, die von einem Drittstaat zurückgewiesen worden sind, wenn: a. eine Bescheinigung der zurückweisenden Behörde als Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt, welche die Rückweisung begründet und bestä- tigt, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Tierpro- dukte eingehalten worden sind und dass die Tierprodukte nicht behandelt worden sind; oder b. im Fall von versiegelten Behältnissen die Transporteurin oder der Transpor- teur bescheinigt, dass der Inhalt der Behältnisse weder behandelt noch ent- laden worden ist. 2 Die Sendung muss zur grenztierärztlichen Kontrolle angemeldet und unter Einhal- tung der Auflagen nach Artikel 8 in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.
9 SR 631.012 10 SR 916.441.22
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Art. 13 Lebensmittel von Bordbuffets
1 Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung des Personals oder der
Reisenden in Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr bestimmt sind, sowie Lebensmittelabfälle müssen mit dem gleichen Luftfahrzeug weiterbefördert oder nach Artikel 13 VTNP11 entsorgt werden. 2 Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäss VTNP liegt bei den zustän- digen kantonalen Vollzugsbehörden.
3 Die Bordbuffetbetriebe übermitteln dem BVET ein Dossier, in dem die vom Kan-
ton akzeptierten Entsorgungswege festgehalten sind. Änderungen der im Dossier festgehaltenen Abläufe sind dem BVET unverzüglich mitzuteilen.
Art. 14 Mustersendungen, Proben für Untersuchungen
1 Das BVET kann für die Einfuhr von Tierprodukten, die den Anforderungen nach
Artikel 10 nicht entsprechen, eine Bewilligung mit Auflagen erteilen, wenn die Tierprodukte: a. als Warenmuster oder für Ausstellungen bestimmt sind; oder b. für besondere Studien oder Analysen vorgesehen sind.
2 Tierprodukte nach Absatz 1 dürfen keinem anderen Verwendungszweck als dem in
der Bewilligung festgelegten zugeführt werden. Ihre Verwendung zur menschlichen Ernährung ist verboten.
3 Das BVET legt nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die
Bedingungen für die Wiederausfuhr in einen Drittstaat oder für die Entsorgung nach den Bestimmungen der VTNP12 fest.
4 Das BVET informiert die zuständigen kantonalen Behörden über erteilte Bewil-
ligungen. Die kantonalen Behörden überwachen die Einhaltung der Auflagen.
Art. 15 Einfuhr im Reiseverkehr 1 Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmit- teln tierischer Herkunft, die im Reiseverkehr eingeführt werden, gelten die Bestim- mungen des Anhangs 1.
2 Das BVET sorgt für die Information der Reisenden.
Art. 16 Sendungen an Private Für Sendungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft die aus Drittstaaten an im Einfuhrgebiet wohnhafte Privatpersonen gesendet werden, gilt Artikel 15 sinngemäss.
11 SR 916.441.22 12 SR 916.441.22
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3. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 17 Sendungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1 Für Sendungen aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, gelten Artikel 10 Absätze 2, 4 und 5 sowie die Arti- kel 14–16.
2 Sofern die Sendungen mit einem Strassen- oder Schienenfahrzeug weiterbefördert
werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Einfuhr.
3 Für Sendungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Luftverkehr,
ohne Umlad auf die Strasse oder die Bahn, weiterbefördert werden, gelten zusätzlich die Absätze 4–7.
4 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 25 Absätze 1–3 erfolgen
und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden sollen, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt und den allfälligen Lagerungsort auf dem Amtsplatz enthalten.
5 Die Sendungen müssen, wenn sie länger als zwölf Stunden auf dem Flughafen
verweilen, in die Bereitstellungsräume des grenztierärztlichen Dienstes verbracht und diesem zur Kontrolle vorgewiesen werden. 6 Sie dürfen auf dem Flughafen nicht über die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzen verbracht werden. 7 Überschreitet die Umladezeit zwölf Stunden, so hat das anmeldepflichtige Abferti- gungsunternehmen dies dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Vorgaben unverzüglich mitzuteilen. Verbleibt die Sendung länger als 48 Stunden auf dem Flughafen, so hat eine zweite Mitteilung zu erfolgen.
Art. 18 Sendungen via Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einen Drittstaat 1 Für Sendungen aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Drittstaat liegt, gelten die Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 sowie die Artikel 14–16, soweit sie tier- seuchenpolizeilich begründet sind.
2 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 25 Absätze 1–3 erfolgen
und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen werden sollen, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt und den allfälligen Lagerungsort auf dem Amtsplatz enthalten.
3 Sendungen dürfen durchgeführt werden, wenn:
a. die Sendung aus einem Drittstaat stammt, aus dem die Einfuhr aus seuchen- polizeilichen Gründen nicht verboten ist; b. sich die anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und zurückzusenden; und
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
c. erforderlichenfalls eine Bescheinigung mit tierseuchenrechtlichen Garantien vorliegt; das BVET veröffentlicht die notwendigen Bescheinigungen im Internet.
4 Die Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur physischen Kon-
trolle vorgewiesen werden, sofern sie: a. innerhalb von zwölf Stunden von einem Luftfahrzeug in ein anderes umge- laden werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen; oder b. nicht aus dem Luftfahrzeug ausgeladen werden. 5 Überschreitet die Umladezeit zwölf Stunden, so hat das anmeldepflichtige Abferti- gungsunternehmen dies dem grenztierärztlichen Dienst unverzüglich mitzuteilen. Solche Sendungen müssen in die Bereitstellungsräume des grenztierärztlichen Dienstes verbracht und diesem zur Kontrolle vorgewiesen werden.
6 Die Sendungen dürfen auf dem Flugplatz nicht über die von der Zollverwaltung
bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht für die Beförderung mit einem Strassen- oder Schienenfahrzeug freigegeben worden sind.
7 Die Sendungen müssen das Gebiet, das das Einfuhrgebiet, Norwegen und die
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umfasst, innerhalb von 30 Tagen via eine Grenzkontrollstelle verlassen. Für den Weitertransport zu dieser Grenzkontrollstelle mit einem Strassen- oder Schienenfahrzeug müssen die Sendungen: a. in amtlich versiegelten Fahrzeugen oder Behältern befördert werden, ohne dass die Sendung geteilt oder umgeladen wird; und b. unter Zollüberwachung stehen.
Art. 19 Sendungen direkt in einen Drittstaat 1 Für Sendungen aus Drittstaaten, die vom Einfuhrgebiet aus direkt in einen Dritt- staat weiterbefördert werden, gilt Artikel 18 Absätze 1 und 3–6.
2 Das BVET legt in einer technischen Weisung fest, wie die Voranmeldung für
solche Sendungen zu erfolgen hat.
4. Abschnitt: Zolllager und Zollfreilager
Art. 20
1 In offenen Zolllagern und Zollfreilagern im Einfuhrgebiet dürfen nur Sendungen
eingelagert werden, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert und freigegeben worden sind. Diese Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. 2 Für Sendungen, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zoll- lager in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, gelten die Artikel 12 und 13 der Richtlinie des Rates 97/78/EG vom 18. Dezember 199713 zur
13 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
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Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.
5. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen
Art. 21 Grenztierärztliche Kontrolle
1 Die Abfertigungsunternehmen müssen die Sendungen von Tierprodukten dem
grenztierärztlichen Dienst an dem von diesem bezeichneten Ort zur Kontrolle vor- weisen.
2 Das BVET kann für die Einfuhr von Tierprodukten in Übereinstimmung mit der
Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 199414 die Häufigkeit der physischen Kontrollen reduzieren.
3 Sendungen, die den Einfuhr- oder Durchfuhrbestimmungen entsprechen, werden
vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben.
Art. 22 Sendungen für das Einfuhrgebiet Sind die Sendungen für das Einfuhrgebiet bestimmt, so müssen eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden.
Art. 23 Sendungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1 Eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle sind
obligatorisch für Sendungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die: a. länger als 48 Stunden auf dem Flughafen bleiben; b. mit Auflagen nach Artikel 8 belegt sind; oder c. vom Flughafen aus auf der Strasse weiterbefördert werden. 2 Bleibt eine Sendung länger als zwölf Stunden, aber höchstens 48 Stunden auf dem Flughafen, so führt der grenztierärztliche Dienst eine Dokumentenkontrolle durch. Er kann, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist, eine Identitätskontrolle oder eine physische Kontrolle durchführen. 3 Bleibt eine Sendung im Luftfahrzeug oder bleibt sie höchstens zwölf Stunden auf dem Flughafen, so kann der grenztierärztliche Dienst, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist, eine Dokumenten- und Identitätskontrolle oder eine physische Kontrolle durchführen.
4 Die grenztierärztliche Kontrolle für Sendungen nach den Absätzen 2 und 3 wird
abschliessend bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle im Bestimmungsland durchgeführt.
14 Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäss der Richtlinie 90/675/EWG des Rates, ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
Art. 24 Sendungen in Drittstaaten 1 Der grenztierärztliche Dienst führt bei Sendungen aus Drittstaaten, die zur Weiter- beförderung in Drittstaaten bestimmt sind, eine Dokumenten- und Identitätskontrolle durch.
2 Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests, wenn
eine Sendung: a. innerhalb von zwölf Stunden von einem Luftfahrzeug in ein anderes umge- laden wird, ohne den Amtsplatz zu verlassen; oder b. nicht aus dem Luftfahrzeug ausgeladen wird.
3 Durchfuhrsendungen nach Absatz 2 können vom grenztierärztlichen Dienst stich-
probenweise und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts kontrolliert werden.
4 Eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle sind
obligatorisch für Sendungen, die vom Flughafen aus auf der Strasse weiterbefördert werden.
Art. 25 GVDE
1 Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenz-
tierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen. Für Sendungen nach Artikel 19 Absatz 1 muss das GVDE nicht ausgefüllt werden.
2 Für Sendungen, die durch einen Importeur mit Sitz im Einfuhrgebiet eingeführt
oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterbefördert werden und die ein Gewicht von mehr als 30 Kilogramm aufweisen, muss Teil 1 des GVDE elektro- nisch via Traces ausgefüllt werden. Für andere Sendungen kann Teil 1 des GVDE in Papierform vorgelegt werden. 3 Die anmeldepflichtige Person übermittelt dem grenztierärztlichen Dienst Teil 1 des GVDE vor der Ankunft der Sendung per Fax. Die Übermittlung gilt als Voranmel- dung.
4 Der grenztierärztliche Dienst:
a. füllt nach Abschluss der grenztierärztlichen Kontrolle Teil 2 und die weite- ren erforderlichen Teile des GVDE aus und unterzeichnet sie; b. trägt die Daten des GVDE in Traces ein; und c. übergibt das vollständig ausgefüllte GVDE der anmeldepflichtigen Person zur Weiterleitung an die Zollstelle.
5 Die Zollstelle gibt das GVDE der anmeldepflichtigen Person nach der Zollveran-
lagung zurück.
6 Das GVDE begleitet die Sendung bis zum Bestimmungsbetrieb im Einfuhrgebiet
oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der auf dem GVDE angegeben ist. Es enthält wenn nötig einen Hinweis über vorgeschriebene Behandlungen.
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
7 Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat begleitet das GVDE die Sendung bis zur
Aussengrenze der Europäischen Union, sofern die Sendung nicht vom Einfuhrgebiet aus unmittelbar in einen Drittstaat weiterbefördert wird. 8 Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager im Einfuhr- gebiet ist das GVDE der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
Art. 26 Kontrolle von Wild Nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder müssen im Bestim- mungsbetrieb nach den Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 200515 über das Schlachten und die Fleischkontrolle im Rahmen der Selbstkontrolle und amtlich überwacht werden.
Art. 27 Kontrollen durch die Zollstelle
1 Die Kontrolle von Sendungen nach den Artikeln 15 und 16 wird durch die Zoll-
stelle durchgeführt.
2 Sendungen, die den Bestimmungen des Anhangs 1 nicht entsprechen, werden von
der Zollstelle eingezogen und nach den Bestimmungen der VTNP16 durch den grenztierärztlichen Dienst entsorgt.
Art. 28 Tierprodukte im Gewahrsam der Zollstelle 1 Wenn eine Sendung von Tierprodukten im Gewahrsam der Zollstelle bleibt, hat die anmeldepflichtige Person: a. eine Kopie des GVDE, das die Sendung begleitet, aufzubewahren; b. das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzuzeichnen; und c. das Datum oder im Falle einer gestaffelten Veranlagung die Daten der Zoll- veranlagung aufzuzeichnen.
2 Erfolgt die Veranlagung gestaffelt, so muss eine beglaubigte Kopie des GVDE
jede Teilsendung begleiten. Die anmeldepflichtige Person hat diese Kopie beim grenztierärztlichen Dienst gegen Entrichtung einer Gebühr anzufordern. Die Kopie muss mit den Angaben über die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht ergänzt werden.
Art. 29 Kontrolle des Transports von Sendungen, die via Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Drittstaaten verbracht werden 1 Der grenztierärztliche Dienst informiert über Traces die Grenzkontrollstelle, bei welcher eine Sendung das Einfuhrgebiet oder die Europäische Union in einen Dritt- staat verlassen wird. Die Grenzkontrollstelle informiert den schweizerischen grenz- tierärztlichen Dienst, wenn die Sendung die Europäische Union verlassen hat.
15 SR 817.190 16 SR 916.441.22
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
2 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das
Einfuhrgebiet oder das Gebiet der Europäischen Union nicht innerhalb der vorge- schriebenen Fristen verlassen hat, so informiert er die Zollverwaltung. Diese führt weitere Abklärungen durch. Kann die Ausfuhr aus dem Einfuhrgebiet oder das Verlassen der Europäischen Union nicht belegt werden, so informiert das BVET die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch die der Transport führen sollte. 3 Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Euro- päischen Union über eine für das Einfuhrgebiet bestimmte Sendung ein, so bestäti- gen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.
Art. 30 Sendungen mit Mängeln
1 Die Einfuhr oder Durchfuhr ist verboten, wenn die Kontrollen ergeben, dass:
a. eine Sendung den Einfuhr- oder Durchfuhrbedingungen nicht entspricht; b. eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt; c. die im Herkunftsland zu erfüllenden Bedingungen betreffend Seuchenfrei- heit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt sind; d. die amtstierärztliche Bescheinigung oder das GVDE nicht den Vorschriften entsprechen; oder e. die Grenzkontrollstelle für die Tierproduktart nicht zugelassen ist. 2 Der grenztierärztliche Dienst ordnet unverzüglich die erforderlichen Massnahmen an, um allfällige Beeinträchtigungen anderer Sendungen zu vermeiden.
Art. 31 Beschlagnahme
1 Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt Tierprodukte, bei denen:
a. der Verdacht vorliegt, dass sie Träger eines Seuchenerregers sind; b. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittel- gesetzgebung nicht entsprechen; oder c. Zweifel an der Identität der Sendung, den Angaben über die Herkunft, der Bestimmung der Sendung oder den Garantien in den Dokumenten besteht.
2 Er bringt beschlagnahmte Tierprodukte auf Kosten und Gefahr der anmeldepflich-
tigen Person unter. 3 Er trifft anschliessend je nach Sachlage eine Massnahme nach den Artikeln 32–34 oder gibt die Sendung frei. Bevor er verfügt, hört er die anmeldepflichtige Person an; bei Rückweisungen muss das Bestimmungsland sein Einverständnis geben, sofern es nicht das Herkunftsland ist.
4 Er kann in begründeten Fällen der zuständigen kantonalen Behörde oder der
Behörde des Bestimmungslandes Meldung über bereits freigegebene Sendungen erstatten und die Beschlagnahme verlangen.
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
Art. 32 Rückweisung Der grenztierärztliche Dienst verfügt die Rückweisung der Tierprodukte innerhalb einer von ihm festzulegenden Frist, längstens aber innerhalb von 60 Tagen, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelrechts dagegen spre- chen.
Art. 33 Behandlung
1 Der grenztierärztliche Dienst kann verfügen:
a. eine Behandlung oder Verarbeitung mit dem Ziel, dass das Tierprodukt danach den Bestimmungen des Tierseuchen- und Lebensmittelrechts ent- spricht; oder b. eine Verarbeitung für andere Zwecke als Lebens- oder Futtermittel.
2 Für die Behandlung dürfen nur nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und
Tierseuchenrecht zugelassene Methoden verwendet werden. Die Verdünnung ist verboten.
Art. 34 Einziehung
1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:
a. offensichtlich verdorbene oder gesundheitsschädliche Tierprodukte; b. beschlagnahmte Tierprodukte, deren Einfuhr verboten ist und die innerhalb der gesetzten Frist nicht an den Absender zurückgesandt werden können; und c. herrenlose Tierprodukte.
2 Die anmeldepflichtige Person ist verpflichtet, die Sendung nach den vom grenz-
tierärztlichen Dienst vorgegebenen Bedingungen zu entsorgen.
3 Eingezogene herrenlose Tierprodukte werden zur Entsorgung in die vom Kanton
bestimmte Sammelstelle geliefert. Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten der Entsorgung.
Art. 35 Kosten Die Kosten für die Massnahmen nach den Artikeln 31–34 gehen zulasten der anmel- depflichtigen Person.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 36 Vollzug Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen Artikel 11 nach der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht eine andere Vollzugsbehörde zuständig ist.
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Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. April 200717 über die Ein- und Durchfuhr von Tierproduk- ten aus Drittstaaten im Luftverkehr wird aufgehoben.
Art. 38 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
17 AS 2007 2755, 2008 2275
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
Anhang 1 (Art. 15 Abs. 1)
Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im Reiseverkehr
Erzeugnis Herkunft Bedingungen
1. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Länder und Regionen, die Mit Bescheinigung und
Milch, Milcherzeugnisse, nach Artikel 10 für GTK* Erzeugnisse, die in hermetisch das entsprechende abgeschlossenen Behältern Produkt zugelassen sind einer Erhitzung mit einem F°-Wert von 3,00 oder höher ausgesetzt worden sind.
2. Säuglingsmilchpulver, Alle Länder Ohne Bescheinigung,
Säuglingsnahrung und ohne GTK*; medizinische Spezialnahrung, eine Tagesportion sofern: pro Person a. diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen; b. es sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt; c. die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie sei bereits in Gebrauch.
3. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Färöer, Grönland, Island Ohne Bescheinigung,
Milch, Milcherzeugnisse, ohne GTK*; höchstens Erzeugnisse, die in hermetisch 5 kg pro Person abgeschlossenen Behältern einer Erhitzung mit einem F°-Wert von 3,00 oder höher ausgesetzt worden sind.
4. Alle Lebensmittel tierischer Andorra, Norwegen Ohne Bescheinigung,
Herkunft ohne GTK*
5. Fische und Fischerzeugnisse Island Ohne Bescheinigung,
ohne GTK* * GTK = Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
Anhang 2 (Art. 38)
Änderung bisherigen Rechts
Die landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom 26. November 200318 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
4 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis oder eine Zubereitung nicht aus in der
Schweiz verbotener Produktionsmethode stammt (Nachweis gleichwertiger Produk- tionsverbote), gelten die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7a oder 8.
Art. 7a Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote aufgrund staatlicher Programme für nicht mit Hormonen behandeltes Vieh Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote aufgrund staatlicher Programme für nicht mit Hormonen behandeltes Vieh ist erbracht, wenn: a. Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Tieren aus einem von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Programm für nicht mit Hormonen behandeltes Vieh stammen; b. jede eingeführte Warensendung von einer von der Europäischen Gemein- schaft anerkannten Bescheinigung begleitet ist; und c. der Warenfluss mittels Warenlos nach den Artikeln 19–21 der Verordnung des EDI vom 23. November 200519 über die Kennzeichnung und Anprei- sung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist.
18 SR 916.51 19 SR 817.022.21
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008