Lexipedia

AS 2008 4639

Luftreinhalte-Verordnung

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Änderung vom 19. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. c

2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:

c. für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Feuerungsanlagen nach Artikel 20: die Anforderungen nach Anhang 4.

Titel vor Art. 19 Bst. a 4a. Abschnitt: Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

Art. 19a Anforderungen

1 Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des

Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschi- nen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten.

2 Neue Baumaschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformi-

tät mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 nachgewiesen ist. 3 Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewie- sen ist.

Art. 19b Nachweis der Konformität

1 Der Nachweis der Konformität umfasst:

a. eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemm- nisse, dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);

2007-3002 4639

Luftreinhalte-Verordnung AS 2008

b. eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu brin- genden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen ent- sprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:

1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,

2. Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikel-

minderungssystems,

3. Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des

Partikelfiltersystems,

4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der

Konformitätsbescheinigung,

5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für

den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,

6. die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und

c. die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33.

2 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem Bundesamt die Konformitätsbe-

scheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das Bundesamt veröffent- licht eine Liste der konformen Partikelfiltersystem-Typen.

3 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inver-

kehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbe- wahren.

Art. 36 Abs. 1

1 Der Bund vollzieht die Vorschriften über die nachträgliche Kontrolle bei Bau-

maschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie Feuerungsanlagen (Art. 37) und über die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr (Art. 38). Er führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1 Nachträgliche Kontrolle bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen und Feuerungsanlagen (Marktüberwachung)

1 Das Bundesamt kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inver-

kehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie von Feue- rungsanlagen, insbesondere ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen. Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisatio- nen mit Kontrollaufgaben betrauen.

4640

Luftreinhalte-Verordnung AS 2008

II Die Anhänge 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2008

1 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer

Leistung ab 37 kW: a. mit Baujahr zwischen 2000 und 2008: ab dem 1. Mai 2010, wenn sie auf Baustellen der Massnahmenstufe A der Richtlinie vom 1. September 2002 des Bundesamtes für Umwelt über Luftreinhaltung auf Baustellen betrieben werden; b. mit Baujahr vor 2000: ab dem 1. Mai 2015.

2 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer

Leistung von 18 kW bis 37 kW ab Baujahr 2010. 3 Für Partikelfiltersysteme, die beim Inkrafttreten dieser Änderung auf der Filterliste BAFU/SUVA publiziert sind, gelten die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 32 als eingehalten.

4 Heizöl «Extra leicht», das die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 erfüllt,

darf aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

19. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4641

Luftreinhalte-Verordnung AS 2008

Anhang 4 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Titel

Anforderungen an Feuerungsanlagen sowie an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

Ziff. 1

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Feuerungsanlagen nach Artikel 20 Absatz 1 sowie für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a.

Ziff. 2 Sachüberschrift

2 Anforderungen an Feuerungsanlagen

Ziff. 2 wird zu Ziff. 21

21 Lufthygienische Anforderungen

Ziff. 21 wird zu Ziff. 211

211 Öl- und Gasfeuerungen

Ziff. 22 wird zu Ziff. 212

212 Kohle- und Holzfeuerungen

Ziff. 3 wird zu Ziff. 22

22 Energetische Anforderungen

4642

Luftreinhalte-Verordnung AS 2008

Ziff. 3

3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen

und deren Partikelfiltersysteme

31 Anforderungen an Baumaschinen

1 Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden

Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG3 einhalten.

2 Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×1012

1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht über- steigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung4 und nach den Prüfzyklen NRSC und NRTC der Richtlinie 97/68/EG.

3 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine

mit einem Partikelfiltersystem betrieben wird, das die Anforderungen nach Ziffer 32 erfüllt.

32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme

1 Partikelfiltersysteme für Baumaschinen müssen:

a. 97 Prozent der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1000 Stunden bei einer typi- schen Anwendung abscheiden; b. 90 Prozent der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden; c. über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst, sowie bei einem Scha- den die Zufuhr von Additiven unterbricht; d. bei freier Beschleunigung des Motors den Trübungskoeffizienten von 0,15 m-1 unterschreiten; e. so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist; f. über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen;

3 Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Mass- nahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverun- reinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl L146 vom 30. 04 2004.

4 United Nations Economic Commission for Europe (UN/ECE), Transport Division,

Working Party on Pollution and Energy (GRPE), Particle Measurement Programme (PMP), Heavy Duty Interlab Test Protocol; Bezugsquelle: http://www.unece.org/trans/doc/2008/wp29grpe/PMP-22-04e.pdf.

4643

Luftreinhalte-Verordnung AS 2008

g. ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden; und h. die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft- lich tragbar ist. 2 Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SNR 2772055.

33 Kennzeichnung

1 Die Hersteller oder die Importeure müssen an jeder Baumaschine und an jedem

Partikelfiltersystem gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das folgende Angaben enthält: a. Name des Herstellers oder des Importeurs; b. Seriennummer; c. Typenbezeichnung; d. Name der Konformitätsbewertungsstelle, soweit eine Bewertung vorge- schrieben ist.

2 Das Geräteschild von Baumaschinen muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a. Baujahr der Baumaschine; b. Motorleistung in kW; c. Typenbezeichnung des Partikelminderungssystems.

3 Wird eine in Verkehr gebrachte Baumaschine nachträglich mit einem Partikelfil-

tersystem ausgerüstet, muss der Installateur des Partikelfiltersystems an der Bauma- schine ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der Absätze 1 und 2 enthält.

5 Bezugsquelle: Schweizerische Normenvereinigung, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

4644

Luftreinhalte-Verordnung AS 2008

Anhang 5 (Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

Ziff. 11 Abs. 1

1 Der Schwefelgehalt von Heizöl «Extra leicht» darf 0,10 Prozent (% m/m) nicht

übersteigen.

Ziff. 5

5 Benzine

1 Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht wer-

den, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal Einheit Mindest- Höchst- Prüfverfahren2 wert1 wert1

Motorenbenzin – Research-Octanzahl, ROZc 95,03 – EN ISO 5164 – Motor-Octanzahl, MOZc 85,03 – EN ISO 5163 – Dampfdruck (DVPE): EN 13016-1 – Sommerhalbjahr kPa – 60,04 – Siedeverlauf: EN ISO 3405 – bei 100 °C verdampft % (V/V) 46,0 – – bei 150 °C verdampft % (V/V) 75,0 – – Analyse der Kohlen- wasserstoffe: – Olefine % (V/V) – 18,0 EN 15553, EN ISO 22854 – Aromaten % (V/V) – 35,0 EN 15553, EN ISO 22854 – Benzol % (V/V) – 1,00 EN 12177, EN 238, EN ISO 22854 – Sauerstoffgehalt % (m/m) – 2,7 EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854 – Sauerstoffhaltige EN 1601, EN 13132, Komponenten: EN ISO 22854 – Methanol % (V/V) – 3 – Ethanol % (V/V) – 5 – Isopropylalkohol % (V/V) – 10 – Tertiärer Butylalkohol % (V/V) – 7 – Isobutylalkohol % (V/V) – 10 – Ether (5 oder mehr C-Atome) % (V/V) – 15 – andere sauerstoffhaltige Verbindungen 5 % (V/V) – 10 – Schwefelgehalt mg/kg – 10 EN ISO 20846, EN ISO 20884 – Bleigehalt mg/L – 5 EN 237

4645

Luftreinhalte-Verordnung AS 2008

Hinweise: 1 Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.

2 Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:

– EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur.

3 Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ mindestens 81 betragen.

4 Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden.

5 Andere Monoalkohole und Ether mit einem Siedepunkt nicht höher als 210 °C.

2 Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden,

wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (% V/V) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.

Ziff. 6

6 Dieselöl

Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal Einheit Mindest- Höchst- Prüfverfahren2 wert1 wert1

Dieselöl – Cetanzahl 51,03 – EN ISO 5165, EN 15195 – Dichte bei 15 °C kg/m3 – 845,0 EN ISO 3675, EN ISO 12185 – Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen bei °C – 360 EN ISO 3405 – Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % (m/m) – 11 EN 12916 – Schwefelgehalt mg/kg – 10,0 EN ISO 20846, EN ISO 20884

Hinweise: 1 Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.

2 Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:

– EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur

3 Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 und SN 181160-1 entsprechen.

4646