AS 2008 4877
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 15. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
a. zur Anlage und zur Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologischen Ausgleichsflächen nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV); b. zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
2 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 1 durchführen, können als
Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV bei- tragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 22 oder
23 DZV gekürzt.
b. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.
Art. 6 Abs. 2 und 3 2 Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14, 18 und 44 der Strukturverbesse- rungsverordnung vom 7. Dezember 19984 (SVV).
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Zivildienstverordnung AS 2008
3 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 2 durchführen, können als
Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV5 bei- tragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 23 DZV gekürzt. b. Die Landwirtschaftsbetriebe weisen einen Arbeitsbedarf für mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) aus. Die Berechnung erfolgt nach Arti- kel 18 Absatz 2 DZV. Bei Betriebsgemeinschaften gilt die Grenze von 0,75 SAK für die gesamte Betriebsgemeinschaft, nicht für die einzelnen Mitglieder. c. Das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundes- steuer liegt unter 50 000 Franken. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräf- tig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Anerkennung als Einsatzbetrieb überprüft. d. Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anfor- derungen nach Artikel 9 SVV. e. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a LBV7 anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und c. f. Hirten-, Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sind nach Arti- kel 29a LBV anerkannt und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge nach der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20008.
Art. 8d Abs. 1 Bst. c
1 Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes über-
nehmen: c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
Art. 9 Abs. 4
4 Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine
Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per- sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
5 SR 910.13 6 SR 642.11 7 SR 910.91 8 SR 910.133
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Zivildienstverordnung AS 2008
Art. 19 Abs. 2 2 Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen. Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.
Art. 20 Anwendbares Recht (Art. 13 ZDG)
Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November
20039 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestim-
mungen an: a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73–75 MDV) wer- den, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugs- stelle wahrgenommen. b. In Fällen nach Artikel 75 Buchstabe d Ziffer 1 MDV berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
Art. 31a Abs. 4 4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienst- pflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie kann von Artikel 39a abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
Art. 36 Aufgehoben
Art. 37 Abs. 5
5 Die zivildienstpflichtige Person, die im Rahmen eines langen Einsatzes 90 Tage
oder länger Dienst leistet, leistet diesen vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.
Art. 38 Sachüberschrift Mindestdauer (Art. 20 ZDG)
Art. 38a Aufgehoben
9 SR 512.21
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Art. 39 Bst. a Aufgehoben
Art. 39a Abfolge der Einsätze (Art. 20 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. 2 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungs- verfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat: a. leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Errei- chen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben; b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens im Jahr ab, in dem sie das
27. Altersjahr vollendet.
3 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungs- verfügung das 26. Altersjahr vollendet hat: a. leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Errei- chen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben; b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung ab. 4 Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienst- befreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leis- tende Diensttage verbleiben.
5 Bietet die zivildienstpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den
Absätzen 2–4 nicht ausreichend Hand, so wird sie durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) zu einem Einsatz aufgeboten, der so viele Zivil- diensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
Gliederungstitel vor Art. 40 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 40a Abs. 2 Aufgehoben
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Art. 42 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 44 Abs. 1
1 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver-
pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. 24 ZDG)
Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Ver- pflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
Art. 46 Abs. 1 Bst. a
1 Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen,
wenn insbesondere: a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
Art. 46 Abs. 3 Bst. e Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 46 Abs. 5 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.
Art. 46a Abs. 2 2 Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person perio- disch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Voll- zugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienst- leistungspflicht nach Artikel 39a.
Art. 47 Abs. 3
3 Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen
Einsatzes nachgeholt werden müssen.
Art. 48 Abs. 2 2 Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor- dern.
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Art. 49 Abs. 6 6 Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusam- menhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkan- tons mit.
Art. 50 Sachüberschrift und Abs. 1 Meldepflichten (Art. 32 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbeginn angetreten wird.
Art. 51 Abs. 1 1 Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert
14 Tagen der Vollzugsstelle.
Art. 56a Betriebsferien (Art. 24 ZDG)
Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivil- dienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
Art. 67 Sachüberschrift Wegkostenentschädigung (Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG)
Art. 70 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 72 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 75 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
Art. 75 Abs. 1 Bst. d und 2 Aufgehoben
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Art. 76 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 83 Abs. 2, 4 und 5
2 Aufgehoben
4 Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur
Einsatzdauer fest. 5 Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- weise.
Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. 39 ZDG)
Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
Art. 95 Abs. 1
1 Die Vollzugsstelle legt im Aufgebot die Höhe der Abgabe nach Anhang 2a fest.
Art. 96 Abs. 1 Bst. b und c, 2 Bst. c und d sowie 3 und 4
1 Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise ver-
zichten: b. Aufgehoben c. in begründeten Fällen bei Aufgeboten von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4).
2 Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:
c. wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb oder ein Söm- merungsbetrieb ist, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht über- steigt; d. wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Not- lagen handelt.
3 Sie erhebt jedoch die Abgaben:
a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn sie sich aus Landwirtschaftsbetrie- ben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; b. bei Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterin- nen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
4 Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 2 Buchstabe c und
Absatz 3 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je
10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung.
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Art. 103 Abs. 1
1 Arbeitspflichtige Personen leisten jährlich einen Einsatz.
Art. 111b Sachüberschrift und Abs. 1 Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen (Art. 46a RVOG)
1 Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen
(Art. 31a Abs. 4) eine Gebühr.
Art. 118quinquies Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
1 Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst
zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
2 Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiter-
hin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienst- verschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
3 Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft
gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugespro- chenen Kontingente oder der Pflichtenhefte.
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II Ziffer 1 des Anhangs 2 erhält folgende neue Fassung:
1. Total der zu leistenden Tage Anrechenbare arbeitsfreie Tage
(Gesamt- oder Restdauer): (Art. 53 Abs. 3):
1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 1 8 1 9 1 10 1 11 2 12 2 13 2 14 3 15 3 16 3 17 3 18 4 19 4 20 4 21 5 22 5 23 5 24 5 25 6
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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