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AS 2008 4989

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)

vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20062, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in den folgenden polizeilichen Informationssystemen des Bundes (polizeiliche Informationssysteme): a. polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9–14); b. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15); c. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS; Art. 16); d. Nationaler Polizeiindex (Art. 17); e. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fed- pol; Art. 18).

Art. 3 Grundsätze 1 Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.

SR 361

2003-2054 4989

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

2 Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes besonders

schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und den Poli- zei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekannt geben. Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Art. 4 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Polizeizusammenarbeit

1 Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen polizeilichen

Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbei- tung in einem formellen Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung geneh- migten Staatsvertrag vorgesehen ist.

2 Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in

den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein von der Bundesversammlung geneh- migter Staatsvertrag dies vorsieht.

Art. 5 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten 1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwal- tungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.

2 Die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in

den in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen nur bearbeiten, soweit: a. dies zur Erfüllung ihrer Wartungs- und Programmierungsarbeiten unbedingt erforderlich ist; und b. die Datensicherheit gewährleistet ist.

Art. 6 Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten 1 Daten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen so lange bearbeitet wer- den, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 19 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.

2 Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer

wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt: a. Ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewah- rungsdauer abgelaufen ist.

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b. Miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Auf- bewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist. 3 Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, so hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Verein- barkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.

4 Daten, die gemäss den Absätzen 1–3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anony-

misiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistik- oder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.

5 Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem

Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwür- dig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 7 Auskunftsrecht

1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz (DSG). 2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; Artikel 8 bleibt vorbehalten.

3 Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in

ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Einreisebeschränkungen und Einreisesperren nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer, die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbei- tet werden.

4 Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem

nach Artikel 10 bearbeitet werden (Art. 102bis des BG vom 15. Juni 19345 über die Bundesstrafrechtspflege).

Art. 8 Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte

1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP)

Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf: a. wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder b. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. 2 Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten recht-

3 SR 235.1 4 SR 142.20 5 SR 312.0

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mässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. 3 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte führt auf Verlan- gen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 DSG6 über den Datenschutz zu deren Behebung an fedpol gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.

4 Für die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-

tragten nach Absatz 3 gelten Artikel 27 Absätze 4–6 DSG sinngemäss.

5 Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person

die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist. Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an fedpol. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht befolgt wird. Dieser kann gegen diese Verfü- gung beim Bundesgericht Beschwerde führen. 6 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2–5 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. 7 Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

8 Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein

erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der Eid- genössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfehlen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefähr- dung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.

2. Abschnitt: Polizeilicher Informationssystem-Verbund

Art. 9 Grundsatz 1 Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Infor- mationssysteme: a. das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Art. 10); b. das System Bundesdelikte (Art. 11);

6 SR 235.1

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c. das System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12); d. das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen (Art. 13); e. das System zur Personenidentifikation im Rahmen von Strafverfolgungen und bei der Suche nach vermissten Personen (Art. 14).

2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen

ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Perso- nen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informations- systemen des Verbunds verzeichnet sind.

Art. 10 System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes 1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.

2 Das System enthält die Daten, welche die BKP im Rahmen von hängigen Strafver-

fahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.

3 Die Daten werden nach Artikel 29bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19347 über

die Bundesstrafrechtspflege bearbeitet.

4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben:

a. die BKP; b. die Bundesanwaltschaft; c. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone; d. der Dienst für Analyse und Prävention für die Erstellung von Kriminalana- lysen sowie für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.

5 Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid

der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.

Art. 11 System Bundesdelikte

1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bear-

beitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19948 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. 2 Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Hand- lungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:

7 SR 312.0 8 SR 360

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a. Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei ange- wandten Methoden; b. Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind; c. Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Krimina- lität; d. Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen. 3 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Struktu- ren polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

4 Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt wer-

den. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Natio- nalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.

5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:

a. die BKP; b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 19819 übertragenen Aufgaben; c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundes- behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusam- menarbeiten; d. der Dienst für Analyse und Prävention, um Kriminalanalysen zu erstellen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegen- über Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.

6 Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden,

sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn: a. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern; b. die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder c. die betroffene Person nicht erreichbar ist.

9 SR 351.1

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Art. 12 System internationale und interkantonale Polizeikooperation 1 Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation. Dieses dient: a. zum Austausch:

1. von kriminalpolizeilichen Informationen,

2. von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundes-

gerichtsbarkeit unterliegen,

3. von Informationen zur Suche nach Vermissten,

4. von Informationen zur Identifizierung von Unbekannten;

b. zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und aus- ländischen Polizeiorganen.

2 Das System enthält:

a. Daten, die zu Gunsten anderer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen und Europol sowie im Rahmen anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt wer- den; b. Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199410 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes bear- beitet werden.

3 Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind:

a. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen krimi- nalpolizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Strafverfol- gungs- und Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behör- den, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, fedpol zu informieren; b. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straf- taten; c. im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identi- fizierung von unbekannten Personen.

4 Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.

5 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Struk- turen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

10 SR 360

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6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:

a. die BKP; b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198111 übertragenen Aufgaben; c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundes- behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten.

Art. 13 System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen

1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im

Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.

2 Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von

Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafver- folgungskompetenzen sammeln. Die Datenbearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.

3 Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizei- und Strafverfolgungs-

behörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren. 4 Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.

Art. 14 System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen 1 Fedpol betreibt das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.

2 Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und

Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotogra- fien und Personenbeschreibungen) werden in voneinander getrennten Informations- systemen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200312 beziehungsweise gemäss Artikel 354 des Strafgesetzbuches13 bearbeitet. Die DNA- Profile und die erkennungsdienstlichen Daten sind mit den übrigen Daten nach Absatz 1 mittels einer Prozesskontrollnummer verknüpft. Nur fedpol ist befugt, die Verbindung zwischen der Prozesskontrollnummer und den weiteren Daten nach Absatz 1 herzustellen.

11 SR 351.1 12 SR 363 13 SR 311.0

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3 Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungs-

dienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben: a. die BKP; b. das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm aus dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114 übertragenen Aufgaben; c. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst zur Identitätsabklärung der zu ausschreibenden Personen.

3. Abschnitt: Andere polizeiliche Informationssysteme

Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem

1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Perso-

nen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges; b. Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Frei- heitsentziehung; c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Auslän- dern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200515 über die Ausländerinnen und Ausländer sowie dem Asylgesetz vom 26. Juni 199816; e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise; f. Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motor- fahrzeugen ohne Versicherungsschutz; g. Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen; h. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Arti- kel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 199717 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verfügt wurde; i. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen oder vormundschaftlichen Behörde;

14 SR 351.1 15 SR 142.20 16 SR 142.31 17 SR 120

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j. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeu- gen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; k. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches18 begangen haben. 2 Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienen- den Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffe- nen Drittpersonen (Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straf- taten.

3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem

verbreiten: a. fedpol zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1; b. die Eidgenössische Spielbankenkommission zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g; c. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch- stabe a; d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198019 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c und i; e. das Bundesamt für Justiz, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfe- gesetzes vom 20. März 198120, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g; f. das Bundesamt für Migration, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d; g. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchsta- ben a und g; h. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch- stabe a; i. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1; j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivil- behörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g und i.

18 SR 311.0 19 SR 0.211.230.02 20 SR 351.1

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4 Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren

Daten aus dem Informationssystem abrufen: a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden; b. das Grenzwachtkorps und die Zollbüros; c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsula- rischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten; d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol- Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen- stände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten; e. die Strassenverkehrsämter, soweit es um Fahrzeuge geht; f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von persönlichen Sicherheitsprüfungen betraut ist; g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine auslän- dische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Infor- mationssystem verzeichnet ist; h. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200121, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises; i. der Dienst für Analyse und Prävention, zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des BWIS; j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwal- tungsbehörden.

5 Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Infor-

mationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone

den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Aus- schreibungen.

2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei

der Erfüllung folgender Aufgaben:

21 SR 143.1

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

a. Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung; b. Anordnung und Überprüfung von Einreisesperren und Einreisebeschrän- kungen gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen22 gebunden ist; c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks vormundschaftlicher Massnahmen, fürsorgerischen Freiheitsentzugs sowie zur Gefahrenabwehr; e. Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von Ange- klagten, Beschuldigten oder Verurteilten im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches; f. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeu- gen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; g. Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen; h. Prüfung, ob vorgeführte Fahrzeuge zugelassen werden können.

3 Das System enthält erkennungsdienstliche Daten über Personen, Fahrzeuge und

gesuchte Gegenstände.

4 Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Aus-

schreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden: a. fedpol; b. die Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt für Justiz; d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone; e. die Strafvollzugsbehörden; f. die Militärjustizbehörden; g. das Bundesamt für Migration;

22 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.360.314.1); Abk. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).

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h. schweizerische Vertretungen im Ausland; i. Migrationsbehörden der Kantone und der Gemeinden; j. die Strassenverkehrsämter der Kantone; k. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d wahrnehmen.

5 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels

Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS: a. fedpol, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt für Justiz, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und die Zoll- und Grenzbehörden; b. das Bundesamt für Migration, die schweizerischen diplomatischen Vertre- tungen im Ausland und die Migrationsbehörden der Kantone und Gemein- den, soweit diese Behörden die Daten zur Kontrolle der Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe b benötigen; c. die Strassenverkehrsämter der Kantone.

6 Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von

anderen polizeilichen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.

7 Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem und aus dem zentralen

Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200323 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden.

8 Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:

a. die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkate- gorien; b. die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammen- arbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen; c. die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in den N-SIS einge- ben dürfen; d. die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; e. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunfts- erteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffen- den Daten; f. die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn:

1. die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht

erkennbar war,

23 SR 142.51

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entste-

hen, und

3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen

Aufwand verbunden ist; g. die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Daten- schutz. 9 Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 8 Buchstaben e und f bleiben Artikel 18 des BWIS24 und Artikel 8 vorbehalten.

Art. 17 Nationaler Polizeiindex 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone den nationalen Polizeiindex (Index). Der Index infor- miert darüber, ob Daten zu einer bestimmten Person bearbeitet werden: a. in den Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden; b. im polizeilichen Informationssystem-Verbund (Art. 9–14); c. im Automatisierten Polizeifahndungssystem (Art. 15); d. im N-SIS (Art. 16). 2 Zweck des Indexes ist die Verbesserung der Suche nach Informationen über Perso- nen und die Vereinfachung der Rechts- und Amtshilfe.

3 Der Index enthält die folgenden Informationen:

a. die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbe- sondere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburts- ort und -datum, Prozesskontrollnummer); b. Datum des Eintrags; c. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt wor- den ist; d. die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann; e. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen.

4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:

a. die BKP; b. die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden; c. der Dienst für Analyse und Prävention; d. der Bundessicherheitsdienst; e. die Meldestelle für Geldwäscherei;

24 SR 120

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f. die Polizeibehörden der Kantone; g. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst; h. das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechts- hilfegesetz vom 20. März 198125; i. das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung; j die militärische Sicherheit; k. die Militärjustizbehörden; l. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS26 mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist. 5 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzen- den nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen. 6 Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Informa- tion ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können. 7 Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssys- teme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.

8 Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Nationalen Poli-

zeiindex anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone: a. die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeich- nenden Deliktsarten beachten; und b. die vom Bund festgelegten technischen Standards für einen erleichterten Datenaustausch einhalten.

Art. 18 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol 1 Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten darf. Das System kann alle ein- und ausgehenden Meldungen von fedpol (Telefon- mitschnitte oder -mitschriften, E-Mails, Briefe, Fax) erfassen.

2 Zweck des Informationssystems ist es, Daten über die Geschäfte von fedpol zu

bearbeiten, die Arbeitsabläufe effizient und rationell zu gestalten, eine Geschäfts- kontrolle zu führen und Statistiken zu erstellen.

3 Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht

werden und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informa-

25 SR 351.1 26 SR 120

5003

Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

tionssystemen von fedpol verknüpft werden. Wenn Daten mit einem anderen Infor- mationssystem verknüpft sind, unterliegen diese den selben Datenbearbeitungs- regeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten. 4 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Struk- turen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

5 Das System enthält ausserdem, getrennt von anderen Daten, Daten aus Geschäften

der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen.

6 Der Zugriff auf dieses System mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den

Mitarbeitenden von fedpol und dem Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm im Rahmen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198127 übertragenen Aufgaben vorbehalten.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest: a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung; b. den Datenkatalog; c. den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren; d. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung; e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; f. die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informations- systeme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist; g. die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 21 Koordinationsbestimmungen Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.

27 SR 351.1

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

Art. 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 13. Juni 2008 Ständerat, 13. Juni 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 2. Oktober 2008 unbenützt abge-

laufen.28

2 Es wird auf den 5. Dezember 2008 in Kraft gesetzt.

15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

28 BBl 2008 5263

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

Anhang 1 (Art. 20)

Änderung bisherigen Rechts

Die folgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199729 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit

Art. 15 Abs. 4 und 6

4 Das Informationssystem wird getrennt von den übrigen Informationssystemen der

Polizei und der Verwaltung betrieben.

6 Die Bundeskriminalpolizei meldet dem Dienst für Analyse und Prävention im

Einzelfall, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren, die im Informationssystem bearbeitet werden können: a. Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie Aufschluss über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit geben können; b. Daten über nicht beschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer Gewalt anwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichten- dienstlichen Organisation oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs30 in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist; c. Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind.

Art. 24c Abs. 6

6 Die Ausreisebeschränkung wird im automatisierten Polizeifahndungssystem

(RIPOL; Art. 15 des BG vom 13. Juni 200831 über die polizeilichen Informations- systeme des Bundes) ausgeschrieben.

29 SR 120 30 SR 311.0 31 SR 361

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200532 über die Ausländerinnen

und Ausländer

Art. 111 Abs. 3

3 Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person wegen eines Verbrechens oder Verge-

hens ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL.

3. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200133

Art. 6 Abs. 4

4 Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen

Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

Art. 8 Verlust Jeder Verlust eines Ausweises ist der Polizei anzuzeigen. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL ein. RIPOL übermittelt die Verlustanzeige automatisch an das Informationssystem nach Artikel 11.

4. Zivilgesetzbuch34

Art. 43a Abs. 4 Ziff. 2

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not-

wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

2. die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssys-

tem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200835 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

32 SR 142.20 33 SR 143.1 34 SR 210 35 SR 361

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

5. Strafgesetzbuch36

Art. 349 Aufgehoben

Art. 354 Abs. 3

3 Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach

Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bear- beitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200837 über die polizeilichen Informationssysteme des Bun- des, des Asylgesetzes vom 26. Juni 199838 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200539 über die Ausländerinnen und Ausländer. Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200340.

Art. 355 Aufgehoben

6. Bundesgesetz vom 15. Juni 193441 über die Bundesstrafrechtspflege

Art. 102quater Abs. 1 Bst. f

1 Vor Einleitung der Voruntersuchung dürfen Daten aus dem gerichtspolizeilichen

Ermittlungsverfahren folgenden Behörden und Organen bekannt gegeben werden: f. dem Bundesamt für Polizei, soweit dieses die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Bundesgesetze über die Rechtshilfe in Strafsachen benötigt oder soweit Daten ins automatisierte Polizeifandungssystem RIPOL aufgenommen werden sollen;

36 SR 311.0 37 SR 361 38 SR 142.31 39 SR 142.20 40 SR 363 41 SR 312.0

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

7. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198142

Gliederungstitel vor Art. 11a 1a. Kapitel: Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem

Art. 11a

1 Das Bundesamt für Justiz betreibt ein Personen-, Akten- und Geschäftsverwal-

tungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um: a. festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über Geschäfte zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen.

2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:

a. die Personalien der Personen, über die Daten bearbeitet werden; b. Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind; c. Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen.

3 Das Bundesamt für Polizei und das Bundesamt für Migration haben mittels Abruf-

verfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a. Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des Bundesamtes für Justiz nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstabe b.

4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. bezüglich der Erfassung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b, der Daten der am Rechtshilfeverfahren beteiligten Justizbehörden sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte; b. die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten; c. die Dienststellen des Bundesamtes, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen, und die Daten, die im Einzelfall weiteren Behörden bekannt gegeben werden können.

42 SR 351.1

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

8. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199443 über die kriminalpolizeilichen

Zentralstellen des Bundes

Art. 11, 12 und 14 Aufgehoben

9. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199744

Art. 35 Abs. 1

1 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem

Bundesgesetz vom 7. Oktober 199445 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200846 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.

Art. 35a Überprüfung

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren über-

prüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist: a. nationaler Polizeiindex; b. zentrales Migrationsinformationssystem; c. automatisiertes Strafregister; d. Staatsschutz-Informations-System; e. Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechts- hilfe für Strafsachen. 2 Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.

43 SR 360 44 SR 955.0 45 SR 360 46 SR 361

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

Anhang 2 (Art. 21)

I. Koordination mit der Strafprozessordnung

1. Unabhängig davon, ob die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200747 (StPO)

oder das vorliegende Gesetz (BPI) zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nach- folgenden Artikel wie folgt:

a. Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 3 StPO Art. 96 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben:

a. die Artikel 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199748 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200849 über die polizei- lichen Informationssysteme des Bundes; c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199450 über kriminal- polizeiliche Zentralstellen des Bundes.

Art. 99 Abs. 3

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199451

über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200852 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmun- gen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.

b. Art. 15 Abs. 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 199753 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Anhang 1 Ziff. II Ziff. 1 StPO) Art. 15 Abs. 4 und 6

4 Das Informationssystem wird getrennt von den übrigen Informationssystemen der

Polizei und der Verwaltung betrieben.

6 Die Bundeskriminalpolizei meldet dem Dienst für Analyse und Prävention im

Einzelfall, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren, die im Informationssystem bearbeitet werden können:

47 SR 312.0; BBl 2007 6977

48 SR 120 49 SR 361 50 SR 360 51 SR 360 52 SR 361 53 SR 120

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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes AS 2008

a. Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie Aufschluss über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit geben können; b. Daten über nicht beschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer Gewalt anwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienst- lichen Organisation oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Arti- kel 260ter des Strafgesetzbuchs54 in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist; c. Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind.

2. Mit Inkrafttreten der StPO lauten die Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 BPI wie folgt: Art. 7 Abs. 4

4 Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem

nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Arti- kel 108 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200755. Art. 10 Abs. 3

3 Die Daten werden nach den Artikeln 95–99 der Strafprozessordnung vom 5. Okto-

ber 200756 bearbeitet.

II. Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200457 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (Bundesbeschluss) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes (BPI) wird Artikel 355d des Strafge- setzbuches58 im Bundesbeschluss (Art. 3 Ziff. 4) gegenstandslos oder Artikel 355d des Strafgesetzbuches aufgehoben.

54 SR 311.0

55 SR 312.0; BBl 2007 6977

56 SR 312.0; BBl 2007 6977

57 SR 362 58 SR 311.0

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