AS 2008 5089
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
Änderung vom 22. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.
Art. 14 Abs. 2 Bst. e 2 Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des ADR2 und des RID3 bestehen: e. Klasse 3 UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3475 und Flugbenzin der UN-Nummern 1268 und 1863.
Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2008 Ausbildungsbescheinigungen und Schulungsnachweise für die Klasse 3 der UN-Nummern 1202, 1203 und 1223, welche vor dem 1. Januar 2009 ausgestellt worden sind, gelten auch für die UN-Nummer 3475 und Flugbenzin der UN-Num- mern 1268 und 1863.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
Anhang (Art. 5 Abs. 1)
Ausnahmen
Ziff. 1
Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind:
1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je
Beförderungseinheit oder Wagen erstrecken, die unterhalb der in Unter- abschnitt 1.7.1.4, in den Kapiteln 3.3–3.5 oder, sofern in Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR4/RID5 festgelegten Grenzwerte liegen.
4 SR 0.741.621 5 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung AS 2008