AS 2008 5173
Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten
Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
Änderung vom 29. Oktober 2008
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EVD vom 23. November 20051 über die Hygiene beim Schlachten wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1 Die Genusstauglichkeit wird verfügt:
a. mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen:
1. bei Fleisch von Tieren der Pferde- und Rindergattung mit je einem
Stempelabdruck auf die Viertel oder Sechstel; ausgenommen davon ist Fleisch von Tieren der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen,
II
1 Die Anhänge 3, 5, 6, 13 und 14 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 12 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
29. Oktober 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
1 SR 817.190.1
2007-2138 5173
Hygiene beim Schlachten AS 2008
Anhang 3 (Art. 3)
Hygienemassnahmen in Schlachtanlagen
Ziff. 2.3 Abs. 1
1 Die Tiere müssen entblutet werden. Die Luft- und die Speiseröhre dürfen beim
Entbluten nicht verletzt werden, ausser bei ungeschorenen Schafen.
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Hygiene beim Schlachten AS 2008
Anhang 5 (Art. 5 Abs. 1)
Vorbereitung des Schlachttierkörpers zur Fleischuntersuchung
Ziff. 1.1.13, 1.2.2, 1.2.5, 2.1.5, 4.1.3 und 5.1.4
1.1.13 die Füsse, sofern sie als Lebensmittel vorgesehen sind.
1.2.2 die Augen (nur bei Tieren bis zu zwölf Monaten), die Lider, die äusseren
Gehörgänge;
1.2.5 die Füsse, sofern sie nicht als Lebensmittel vorgesehen sind;
2.1.5 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge, der nicht eröffnete Herz-
beutel (Perikard) und das Zwerchfell;
4.1.3 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge, der nicht eröffnete Herz-
beutel (Perikard) und das Zwerchfell;
5.1.4 die Luftröhre gespalten, die Speiseröhre, die Lunge, der nicht eröffnete
Herzbeutel (Perikard) und das Zwerchfell;
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Hygiene beim Schlachten AS 2008
Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1)
Untersuchungsvorschrift für die Fleischuntersuchung
Ziff. 1.14, 1.15 und 2.15
1.14 Spaltfläche der Wirbelsäule besichtigen
1.15 Füsse falls die Füsse zur Verwendung
als Lebensmittel vorgesehen sind: besichtigen
2.15 Füsse falls die Füsse zur Verwendung
als Lebensmittel vorgesehen sind: besichtigen
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Hygiene beim Schlachten AS 2008
Anhang 12 (Art. 11 Bst. c)
Kanton: Inspektionsbericht Gemeinde: ___________________________ Schlachtanlage amtliche Tierärztin/amtlicher Tierarzt Kontrollnummer (TVD-Nr.): ___________ Name: ____________________________ Firma: ____________________________ Vorname: __________________________ Adresse: ___________________________ Adresse: ___________________________ PLZ/Ort: __________________________ PLZ/Ort: __________________________ Telefon: ___________________________ Telefon: ___________________________
Revisionen Betriebsbewilligung Revisionen Rind Schaf Ziege Schwein Pferd Geflügel Andere Betäubung* Frequenz** * B = Bolzenschuss K = Kohlendioxid E = Elektrobetäubung R = elektrisch Restrainer ** Anzahl Tiere pro Stunde
Beurteilung zum Zeitpunkt in Ord- der Inspektion nung Bemerkungen Personal Ja Nein ____________________________ Areal, Umzäunung Ja Nein ____________________________ Reinigung und Tiertransportfahrzeuge Ja Nein ____________________________ Desinfektion Fleischtransportfahrzeuge Ja Nein ____________________________ Tierrampen/Stallungen Ja Nein ____________________________ Schlachtraum Ja Nein ____________________________ Schlachtfrequenzen Ja Nein ____________________________ Betäubungseinrichtungen Ja Nein ____________________________ Magen-/Darm-Entleerung Ja Nein ____________________________ Bearbeiten von Schlachterzeugnissen Ja Nein ____________________________ Kühl-/Tiefkühlräume Ja Nein ____________________________ Spedition Ja Nein ____________________________ Personalräume Ja Nein ____________________________ Lagerräume Material Ja Nein ____________________________ Räume/Einrichtungen für tier. Nebenprod. Ja Nein ____________________________ Räume/Einrichtungen für amtliche Kontrolle Ja Nein ____________________________
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Hygiene beim Schlachten AS 2008
Anhang 13 Artikelverweis Anhang 13 (Art. 11 Bst. d)
Ziff. 5
5. Erklärung
Der unterzeichnete Tierarzt/die unterzeichnete Tierärztin erklärt, dass: – die oben bezeichneten Tiere am … um … Uhr im vorgenannten Bestand der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden; – die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu den oben bezeichneten Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstehen; – im Falle der Schlachtung eines verunfallten Tieres oder von Gehegewild das Töten und das Ausweiden erfolgte am … (Tag) um … Uhr unter hygieni- schen Bedingungen erfolgte.
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Hygiene beim Schlachten AS 2008
Anhang 14 Artikelverweis Anhang 14 (Art. 11 Bst. e)
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