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AS 2008 5343

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

vom 15. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (FINMAG) sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA; b. die Bildung von Reserven durch die FINMA.

Art. 2 Gesamtkosten Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus: a. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichts- bereichen direkt entstehen; und b. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Struk- turkosten).

Art. 3 Kostenaufteilung

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen

direkt zu: a. dem Banken- und Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); b. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b FINMAG);

SR 956.122

2008-0355 5343

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2008

c. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG); d. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versiche- rungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG); e. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); f. dem Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und g. dem Bereich der Prüfgesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). 2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.

Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe

1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebüh-

reneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.

2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt

werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.

2. Kapitel: Gebühren

Art. 5 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer:

a. eine Verfügung veranlasst; b. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; c. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.

2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistun-

gen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.

Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

3 SR 172.041.1

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2008

Art. 7 Auslagen Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.

Art. 8 Gebührenansätze

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezah-

lende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebühren- pflichtige Person fest.

3 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang

kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. 4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführen- den Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflich- tige Person 100–500 Franken.

5 Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhn-

lichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

Art. 9 Gebührenzuschlag Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersu- chen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage

1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.

4 SR 172.041.1

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2008

3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das laufende Jahr

und auf die zu äufnenden Reserven.

Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe 1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grund- abgabe und, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittle- rinnen und -vermittler, einer variablen Zusatzabgabe zusammen. 2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grund- abgabe gedeckt sind.

3 Die FINMA kann die Grundabgabe eines Aufsichtsbereichs ermässigen, wenn

diese im Vergleich zu den Aufsichtskosten unverhältnismässig wäre. Dies ist in allen Aufsichtsbereichen, mit Ausnahme desjenigen der kollektiven Kapitalanlagen, namentlich dann der Fall, wenn sie 25 Prozent der Aufsichtskosten des betreffenden Aufgabenbereichs übersteigen.

Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht 1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Auf- sicht.

2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die

Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 14 Erhebung der Abgabe

1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgaben gestützt auf ihre Rechnung für das lau-

fende Jahr.

2 Sie kann Akontozahlungen in Rechnung stellen.

3 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Schlussrechnung.

4 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird

der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr übertragen.

Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung

1 Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.

2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so kön- nen sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der

Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.

5 SR 172.041.1

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2008

2. Abschnitt: Banken- und Börsenbereich

Art. 16 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale; b. 10 000 Franken je Effektenhändler; c. 150 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisenorganisation des Schweizer Verbandes der Raiffeisenbanken; d. 40 000 Franken je Börse und je börsenähnliche Einrichtung.

2 Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen und börsenähnliche Einrichtungen

müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweignieder- lassung betreiben.

3 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.

Art. 17 Zusatzabgabe

2 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte

über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effek- tenumsatz gedeckt.

2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe

nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhänd- lerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

3 Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrich-

ten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Art. 18 Zusatzabgabe nach Bilanzsumme

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme der

Bank oder des Effektenhändlers massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrech- nung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

2 Muss die Bank oder der Effektenhändler der FINMA eine konsolidierte Jahres-

rechnung einreichen, so gilt die Bilanzsumme der konsolidierten Jahresrechnung als Berechnungsgrundlage.

Art. 19 Zusatzabgabe nach Effektenumsatz

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse

des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 20086 gemeldet werden müssen.

6 SR 954.193; AS 2008 …

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2 Die Börsen erheben aufgrund dieser Meldungen den Umsatz jedes Effektenhänd-

lers, für den er abgabenpflichtig ist. Sie ziehen die Zusatzabgabe nach Effekten- umsatz bei den Effektenhändlern ein.

3 Die Börsen melden der FINMA den abgabepflichtigen Gesamtumsatz, den die

Effektenhändler im dem Abgabejahr vorangehenden Jahr erzielt haben. Auf dieser Grundlage ermittelt die FINMA die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz und zieht sie bei den Börsen ein. Diese haften nicht für uneinbringliche Zusatzabgaben.

3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 20 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. 5000 Franken für Fondsleitungen; b. 3000 Franken für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalan- lagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF); c. 3000 Franken für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern diese weder eine Bank, ein Effektenhändler, eine Versicherung, eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter sind; d. 700 Franken für schweizerische und 300 Franken für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen; e. 700 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen und

300 Franken für das erste Teilvermögen einer ausländischen kollektiven

Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds);

300 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens

20 000 Franken;

f. 3000 Franken für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen.

2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird ent-

richtet von: a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. der SICAV; c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. der SICAF.

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3 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von

deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagen- gesetzes vom 23. Juni 20067, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapi- talanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.

Art. 21 Zusatzabgabe 1 Die Zusatzabgabe ist je zur Hälfte durch die schweizerischen kollektiven Kapital- anlagen sowie durch die Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermö- gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu tragen.

2 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet

von: a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. der SICAV; c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. der SICAF.

Art. 22 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanla-

gen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste. 2 Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen beträgt die Zusatz- abgabe höchstens 20 000 Franken, für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immo- bilienfonds, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF höchstens 30 000 Franken. Diese Limite gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.

3 Der Satz für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommandit-

aktiengesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF beträgt das Einein- halbfache des Satzes für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen.

Art. 23 Zusatzabgabe für Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

1 Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollek-

tiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämt-

liche Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen) und die Betriebs- grösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abga- bejahr vorangehenden Jahres massgebend.

7 SR 951.31

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2008

4. Abschnitt: Versicherungsunternehmen

Art. 24 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt:

a. 3000 Franken je Versicherungsunternehmen; b. 1500 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20048 (VAG) der FINMA unterstellt ist; c. 50 000 Franken je Versicherungsgruppe; d. 70 000 Franken je Versicherungskonglomerat.

2 Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den

Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämien- summe einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prä- mieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmig- ten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.

3 Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten

wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20059 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.

Art. 25 Zusatzabgabe

1 Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG10 der Aufsicht

der FINMA unterstellt sind, bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämienein- nahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.

2 Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende

Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prä- mieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

3 Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:

a. für Versicherungsunternehmen, welche das direkte Versicherungsgeschäft betreiben: den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts; b. für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich das Rückversiche- rungsgeschäft betreiben: einem Drittel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts sowie des konzerninternen Rückversicherungsgeschäfts;

8 SR 961.01 9 SR 961.011 10 SR 961.01

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c. für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versiche- rungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.

4 Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu

tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unter- stellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrund- lage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

5 Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der

AVO11 als Ansprechpartner bezeichnet ist.

Art. 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAG12 werden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen.

5. Abschnitt:

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Art. 27

1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

bezahlen pro Registereintrag jährlich eine Grundabgabe von 150 Franken.

2 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vor-

angehenden Jahres.

6. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 28 Grundabgabe Die Grundabgabe beträgt 10 000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.

11 SR 961.011 12 SR 961.01

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Art. 29 Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte

über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation ange- schlossen sind, gedeckt. 2 Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungs- organisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediä- re, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.

Art. 30 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanz- intermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Art. 31 Bruttoertrag

1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach

Artikel 663 Obligationenrecht13 abzüglich der Erträge aus: a. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten; b. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199714 (GwG); c. Bussen und Konventionalstrafen.

2 Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr

vorangehenden Jahres. 3 Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufs- verbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berech- nung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.

7. Abschnitt: Direkt unterstellte Finanzintermediäre

Art. 32 Grundabgabe Die Grundabgabe beträgt 500 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.

13 SR 220 14 SR 955.0

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Art. 33 Zusatzabgabe 1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatz- abgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen gedeckt.

2 Die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär zu tragende Zusatzabgabe

berechnet sich nach seinem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie an der Gesamtzahl der dauernden Geschäfts- beziehungen aller direkt unterstellten Finanzintermediäre. 3 Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens

15 000 Franken.

Art. 34 Bruttoertrag

1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach

Artikel 663 Obligationenrecht15, der mit nach dem GwG16 beaufsichtigten Tätigkei- ten erzielt wird. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderun- gen.

2 Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn massgebend. Er umfasst den Ver-

kaufserlös nach Abzug der Einstandspreise ohne Abzug anderer Ertragsminderun- gen.

3 Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr

vorangehenden Jahres.

8. Abschnitt: Prüfgesellschaften

Art. 35 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt für Prüfgesellschaften pro Jahr:

a. 5000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Banken- und Börsen- bereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vornehmen; b. 5000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vornehmen; c. 5000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Versicherungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen. 2 Prüfgesellschaften, die für Prüfungen in mehreren Aufsichtsbereichen nach Arti- kel 3 zugelassen sind, haben die Grundabgabe für jeden Bereich zu leisten, ins- gesamt aber nicht mehr als 10 000 Franken.

15 SR 220 16 SR 955.0

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Art. 36 Zusatzabgabe

1 Prüfgesellschaften entrichten die Zusatzabgabe nach erzielten Prüfhonoraren im

Verhältnis zur Summe aller Prüfhonorare aller Prüfgesellschaften. 2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind die Prüfhonorare in den Aufsichtsberei- chen nach Artikel 3 gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abga- bejahr vorangehenden Jahres massgebend.

3 Die Prüfgesellschaften melden der FINMA innerhalb von neun Monaten nach

ihrem letzten genehmigten Rechnungsabschluss die erzielten Prüfhonorare.

4 Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt,

bezahlen keine Zusatzabgabe.

4. Kapitel: Reserven

Art. 37 Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Pro- zent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung vom 2. Dezember 199617 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission; b. die Verordnung vom 26. Oktober 200518 über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

2 Die AVO19 wird wie folgt geändert:

2. Kapitel des 9. Titels (Art. 209–214)

Aufgehoben

Art. 39 Übergangsbestimmung Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verord- nung hängig sind, gilt das bisherige Recht.

17 AS 1997 38, 2003 3701, 2006 4307 5343 18 AS 2005 5047 19 SR 961.011

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Art. 40 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 8 Abs. 1)

Rahmentarife

in Franken

1 Banken und Börsenbereich

1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank,

Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art. 2 und 3 des Bankengesetzes vom 8. Nov. 193420, BankG; Art. 3 und 10 des Börsengesetzes vom 24. März 199521, BEHG) 5 000–50 000

1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für

Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG;

10 Abs. 6 BEHG) 2 000–20 000

1.3 Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur

(Art. 52 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom 26. Sept. 200622, ERV) 5 000–30 000

1.4 Verfügung über den Entzug der Bewilligung als Bank,

Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art. 37 FINMAG) 10 000–30 000

1.5 Verfügung über den Entzug der Anerkennung als

Ratingagentur (Art. 52 Abs. 3 ERV) 2 000–20 000

1.6 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüf-

gesellschaft bei einer Bank, einem Effektenhändler, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000

1.7 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesell- 500–10 000

schaftsverträgen oder Reglementen einer Bank, eines Effektenhändlers, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 3 Abs. 5 und 4 Abs. 2 BEHG)

1.8 Verfügung im Zusammenhang mit der Offenlegung von

Beteiligungen nach den Artikeln 20 und 21 BEHG 3 000–30 000

20 SR 952.0 21 SR 954.1 22 SR 952.03

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in Franken

1.9 Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen

oder juristischen Personen (Art. 1 BankG und Art. 2, 3 und 10 BEHG i. V. mit Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 10 000–30 000

1.10 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen

Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000

2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen

2.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als

Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollek- tive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterin, Vermögensverwalter oder Depotbank (Art. 13 KAG23) 3 000–30 000

2.2 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als

Vertreterin oder Vertreter ausländischen kollektiver Kapitalanlagen, sofern diese oder dieser weder eine Bank, ein Effektenhändler, ein Versicherungsunternehmen, eine Fondsleitung, eine Vermögensverwalterin noch ein Vermögensverwalter ist (Art. 13 KAG) 2 000–20 000

2.3 Verfügung über die Genehmigung der Änderung der

Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsregle- ment, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollek- tive Kapitalanlagen, SICAF, einer Vermögensverwalterin, eines Vermögensverwalters, einer Vertreterin oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG) 500–10 000

2.4 Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder

der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesell- schaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAV, SICAF, Komman- ditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) pro kollek- tive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teil- vermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a–d und 2 KAG) 2 000–20 000

2.5 Verfügung über die Genehmigung der Änderung des

Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlageregle- ments oder Gesellschaftsvertrags offener oder geschlos- sener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 16 und 27 KAG) 1 000–10 000

23 SR 951.31

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in Franken

2.6 Verfügung über die Genehmigung zum öffentlichen Ver-

trieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. mit 120 KAG) 2 000–20 000

2.7 Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität

der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollek- tiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) 1 000–10 000

2.8 Verfügung über die Bewilligung zur Aufnahme der

Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger (Art. 13 und 19 KAG) 1 000–10 000

2.9 Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von

Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG) 1 000– 5 000

2.10 Verfügung über den Entzug einer Bewilligung als

Bewilligungsträger oder einer Genehmigung nach dem KAG (Art. 37 FINMAG) 2 000–20 000

2.11 Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen

oder juristischen Personen (Art. 2 und 6 KAG i. V. mit Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 10 000–30 000

2.12 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüf-

gesellschaft (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000

2.13 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen

Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000

3 Bereich der Versicherungsunternehmen

3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Auf-

nahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und

3.2 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum

Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) 2 000–10 000

3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG) 1 000–10 000

3.4 Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie

über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Trans- aktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG) 5 000–50 000

24 SR 961.01

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in Franken

3.5 Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen,

Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13

3.6 Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen

Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70–95 AVO) 500–12 500

3.7 Vorortkontrollen, Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 5 000–50 000

3.8 Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG) 1 000–10 000

3.9 Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger

Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG) 500–10 000

3.10 Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen

oder juristischen Personen (Versicherungsunternehmen, Gruppen, Konglomerate; Art. 2 VAG i. V. mit Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 2 000–20 000

3.11 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 1 000

3.12 Prüfaufträge an Revisionsstellen und Dritte

(Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 VAG) 500– 5 000

3.13 Prüfung Jahresberichte (Art. 25 VAG) 5 000–10 000

4 Bereich der Versicherungsvermittler

4.1 Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person

(Art. 43 Abs. 1 VAG) 300

4.2 Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person

(Art. 43 Abs. 1 VAG) 200– 300

4.3 Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41

und Art. 51 Abs. 2 lit. g VAG; Abk. vom 19. Dez. 199626 500–10 000 mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung)

4.4 Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 2 000–30 000

5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen

5.1 Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und

5.2 Mutationen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c Art. 24 f. GwG) 200–10 000

5.3 Revisionen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 2 GwG) 3 000–20 000

25 SR 961.011 26 SR 0.961.514 27 SR 955.0

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2008

in Franken

5.4 Massnahmen, inkl. Entzug der Anerkennung (Art. 18

Abs. 1 Bst. a und 20 GwG sowie Art. 31 und 37 FINMAG) 150–20 000

5.5 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen

Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 500– 5 000

6 Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre

6.1 Bewilligungsverfahren (Art. 14 GwG) 500–10 000

6.2 Mutationen (Art. 14 und 18 Bst. b GwG) 200– 2 000

6.3 Massnahmen, inkl. Entzug der Bewilligung und

Liquidation (Art. 20 GwG sowie Art. 31 und 37 FINMAG) 200–20 000

6.4 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen

Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 100– 1 000

6.5 Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen

oder juristischen Personen und die Liquidation (Art. 2 Abs. 3 GwG) 100–30 000

7 Bereich der Prüfgesellschaften

7.1 Zulassung einer Prüfgesellschaft (Art. 26 Abs. 1

FINMAG) 10 000–50 000

7.2 Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung von Ver-

mögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern kollek- tiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 1 FINMAG) 2 000–20 000

7.3 Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung nach

Artikel 19b GwG 200– 800

7.4 Verfügung über den Entzug der Zulassung als Prüfgesell-

schaft (Art. 37 FINMAG) 3 000–30 000

7.5 Verfügung über den Entzug der Zulassung als Prüfgesell-

schaft nach Artikel 19b GwG (Art. 37 FINMAG) 800–10 000

7.6 Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden

Prüfern (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 1 000–10 000

7.7 Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden

Prüfern zur Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern kollektiven Kapitalanlagen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 500– 5 000

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2008

in Franken

7.8 Verfügung über den Entzug der Zulassung als leitende

Prüferin oder leitender Prüfer (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 1 000–20 000

8 Allgemeine Gebühren

8.1 Verfügung nach Artikel 29, 31–36 FINMAG und

Artikel 35 Absatz 3 BEHG 5 000–50 000

8.2 Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43

FINMAG oder nach Artikel 38 BEHG 3 000–15 000

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2008

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