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AS 2008 5407

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen)

Änderung vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20071, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 43 und 5

4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise

gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

5 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen 1 Ist ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmun- gen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 20034 zuständig, so erlässt das Bundesamt eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar.

2 Beschwerden gegen Wegweisungen aufgrund der Bestimmungen der Dublin-

Assoziierungsabkommen haben keine aufschiebende Wirkung.

3 Änd. von Art. 2 Abs. 4 in der Fassung von Art. 127 AuG.

4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Krite- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

2007-1050 5407

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3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Aus-

richtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der Ausländerin oder des Ausländers.

4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

Gliederungstitel vor Art. 92

2. Abschnitt: Pflichten der Transportunternehmen

Art. 93 Abs. 45 4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG6 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Natur- katastrophen.

Art. 94 Aufgehoben

Art. 95 Weitere Transportunternehmen Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen, namentlich internationale Bus- und Taxiunternehmen, den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 unterstellen.

Art. 100 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und 3–5 Internationale Verträge 2 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abschliessen über:

3 Bei Rückübernahme- und Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständig-

keiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat.

4 Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder inter-

nationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Abkommen nach Absatz 2 treffen.

5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2

Buchstabe b kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit den zu- ständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Vereinbarungen abschliessen, in

5 Änd. von Art. 93 Abs. 4 in der Fassung von Art. 127 AuG.

6 SR 142.31

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denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Auslände- rinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden.

Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

1 Um die Durchführung der Grenzkontrollen zu verbessern und um rechtswidrige

Einreisen und Durchreisen wirksamer zu bekämpfen, bestimmt das Bundesamt nach Anhörung der Luftverkehrsunternehmen, bei welchen Flügen diese verpflichtet sind, unmittelbar nach Abschluss des Check-In Personendaten der beförderten Passagiere zu melden. Das Bundesamt bestimmt, an welche Stelle die Meldung erfolgen muss.

2 Zu melden sind die folgenden Datenkategorien:

a. Personalien (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit); b. Nummer und Art des mitgeführten Reisedokuments; c. Zielflughafen in der Schweiz; d. Beförderungs-Codenummer; e. Abreise- und Ankunftszeit; f. Abflugort; g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen.

3 DieLuftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Passagiere über die

Datenweitergabe.

4 Das Bundesamt kann mit den Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die

technischen Einzelheiten des Meldeverfahrens treffen. Die Meldung der Daten nach Absatz 2 hat in der Regel auf elektronischem Weg zu erfolgen. Ausnahmsweise können sie auch stapelweise auf elektronischen Datenträgern oder in Papierform auf Meldeformularen gemeldet werden.

5 Die Luftverkehrsunternehmen löschen die Daten nach Absatz 2 innerhalb von

24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs.

6 Die vom Bundesamt bestimmte Stelle leitet die Daten nach Absatz 2 an die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden weiter. Sie löscht die Daten innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar zur Durch- führung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens oder, in anonymi- sierter Form, zu statistischen Zwecken benötigt werden.

Art. 120a Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen

1 Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen (Transportunter-

nehmen), die ihre Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft.

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2 Von einer Busse wird abgesehen, wenn:

a. der beförderten Person die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde; b. dem Transportunternehmen das Aufdecken einer Fälschung oder Verfäl- schung der Reisedokumente nicht zumutbar war; c. das Transportunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde; d. die Einreise der beförderten Person in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG7 bewilligt wurde; e. der Bundesrat weitere Ausnahmen vorgesehen hat, insbesondere bei Krieg oder Naturkatastrophen. 3 In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden, insbesondere wenn die Kosten für Lebenshaltung, Betreuung, Wegweisung und Ausschaffung gedeckt sind.

4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so

wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.

Art. 120b Verletzung der Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

1 Luftverkehrsunternehmen, die ihre Meldepflicht nach Artikel 104 schuldhaft

verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft. 2 Die Meldepflicht wird verletzt, wenn die Passagierdaten nach Artikel 104 Absatz 2 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt werden. 3 Das Luftverkehrsunternehmen handelt schuldhaft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern.

4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so

wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.

Art. 120c Gemeinsame Bestimmungen für die Bestrafung der Transportunternehmen 1 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 120a) oder der Meldepflicht (Art. 120b) wird auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurde. Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuches8 ist sinngemäss anwendbar.

2 Die Vertretung des Transportunternehmens richtet sich nach Artikel 102a des

Strafgesetzbuches.

3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben und die Strafe in fünf Jahren.

7 SR 142.31 8 SR 311.0

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Art. 120d Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115–120

obliegt den Kantonen. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst auf- nimmt.

2 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den

Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das Bundesamt. Das Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorlie- gende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang 1 gemäss Beilage (Beilage zur

Änderung des AuG).

2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.10

Ständerat, 13. Juni 2008 Nationalrat, 13. Juni 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 2. Oktober 2008 unbenützt abge- laufen.11

9 SR 313.0 10 AS 2008 5405

11 BBl 2008 5287

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199812 (AsylG)

Art. 21 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland

1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhal-

tung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nach- suchen, in der Regel an eine Empfangsstelle.

2 Das Bundesamt prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens

unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.

3 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

1 Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen,

erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. 1bis Das Bundesamt prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. 1ter Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylver- fahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar

200313 zuständig ist und Asylsuchende:

a. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder b. glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Ver- letzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.

12 SR 142.31 13 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Krite- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

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2 Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 und der Prüfung nach Absatz 1bis

nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Einreisebewilli- gung nach Absatz 1ter erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert. 2bis Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weite- ren Fällen die Einreise bewilligt wird.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 34 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e findet keine Anwendung, wenn:

Art. 36 Abs. 1 Bst. a und 2

1 Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach:

a. den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b, c und e; 2 In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32, 34 Absatz 2 Buchstabe d und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.

1bis Das Bundesamt kann Dritte mit der Bearbeitung von biometrischen Daten beauf- tragen. Es kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Daten- schutz und die Informatiksicherheit einhalten.

Anhang

1 Dieses Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang 1 gemäss Beilage (Beilage zur

Änderung des AsylG).

2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

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2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200314 über das Informationssystem

für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

Art. 1 Abs. 2

2 Die Artikel 101, 102, 10315, 104–107, 110 und 111a–111i16 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 200517 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Artikel 96–99, 101–102abis 18 und 102b–102g19 des Asylgesetzes vom 26. Juni

199820 (AsylG) sowie die Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom

29. September 195221 (BüG) bleiben vorbehalten.

Art. 3 Abs. 2 Bst. c und i sowie Abs. 3 Bst. h

2 Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländer-

bereich: c. die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Auslände- rinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AuG22, des Abkom- mens vom 21. Juni 199923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkom- mens vom 21. Juni 200124 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkom- men; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt; i. die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens. 3 Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:

h. die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

14 SR 142.51

15 Siehe auch Art. 127 AuG

16 Siehe auch Art. 127 AuG

17 SR 142.20

18 Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2 und Ziff. V der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG

(AS 2006 4745)

19 Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2

20 SR 142.31 21 SR 141.0 22 SR 142.20 23 SR 0.142.112.681 24 SR 0.632.31

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Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG25, den Artikeln 105–107, 111a–111d und 111i AuG26 sowie den Artikeln 97, 98, 102abis 27,

Anhang Dieses Gesetz erhält einen Anhang gemäss Beilage (Beilage zur Änderung des BGIAA).

25 SR 235.1

26 SR 142.20; siehe auch Art. 127 AuG

27 Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2 und Ziff. V der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG (AS 2006 4745)

28 Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2

29 SR 142.31

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Beilage zur Änderung des AsylG (Anhang Ziff. 1) Anhang 1 (Art. 21 Abs. 3)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200430 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200431 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 200832 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied- staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; d. Protokoll vom 28. Februar 200833 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

30 SR 0.142.392.68 31 SR 0.360.598.1 32 SR 0.142.393.141; AS 2008 5621 33 SR 0.142.395.141; AS …

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Beilage zur Änderung des BGIAA (Anhang Ziff. 2)

Anhang (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

1. Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200434 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200435 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200436 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200537 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200838 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

34 SR 0.360.268.1 35 SR 0.360.268.10 36 SR 0.360.598.1 37 SR 0.360.314.1 38 SR 0.360.514.1; AS …

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2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200439 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200440 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 200841 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit- gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; d. Protokoll vom 28. Februar 200842 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

39 SR 0.142.392.68 40 SR 0.360.598.1 41 SR 0.142.393.141; AS 2008 5621 42 SR 0.142.395.141; AS …

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Beilage zur Änderung des AuG (Ziff. III Abs. 1)

Anhang 1

1. Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200443 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200444 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200445 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200546 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200847 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

43 SR 0.360.268.1 44 SR 0.360.268.10 45 SR 0.360.598.1 46 SR 0.360.314.1 47 SR 0.360.514.1; AS …

BG über Ausländerinnen und Ausländer (Ergänzungen im Rahmen AS 2008

2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200448 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200449 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 200850 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit- gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; d. Protokoll vom 28. Februar 200851 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

48 SR 0.142.392.68 49 SR 0.360.598.1 50 SR 0.142.393.141; AS 2008 5621 51 SR 0.142.395.141; AS …

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