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AS 2008 553

Verordnung über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe

Verordnung über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe

Änderung vom 8. Februar 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 2. Juli 20011 über die Gebühren der Typenprüfstelle Schiffe wird wie folgt geändert:

Titel: Verordnung des UVEK über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe (GebV-TPS)

Art. 4 Administrative Gebühren Die administrativen Gebühren betragen für: Franken

a. das technische Prüfungsprotokoll 30.– b. den Typenschein 50.– c. den Nachtrag im Typenschein 30.–

Art. 5 Gebühren für die technische Prüfung

1 Die Grundgebühr für die technische Prüfung von Sportbooten und Vergnügungs-

schiffen beträgt: Franken

a. bis 10 m Länge 120.– b. über 10 m Länge 150.–

1 SR 747.201.55

2007-3109 553

Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe AS 2008

2 Bei Sportbooten und Vergnügungsschiffen werden folgende Zuschläge erhoben:

Franken

a. für Schiffe mit Innenbordmotor 30.– b. für die Kontrolle:

1. der Lichterführung 30.–

2. des Gewässerschutzes 30.–

3. der sanitären Einrichtungen 30.–

4. der fest eingebauten Treibstoffanlagen 30.–

5. der fest eingebauten Fäkalientanks 30.–

c. für die Messung des Betriebsgeräusches 200.– d. für die Segelvermessung:

1. bis 15 m2 Segelfläche 100.–

2. über 15 m2 Segelfläche 150.–

3 Bei Vergnügungsschiffen werden zusätzlich folgende Zuschläge erhoben für die

Berechnung: Franken

a. der Personenzahl 30.– b. der Antriebsleistung 30.– c. des Freibords 30.– d. der Stabilität 30.–

4 Für Nachkontrollen werden nur die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhoben.

5 Für die übrigen Schiffe wird die Gebühr nach Artikel 7 berechnet.

Art. 6 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

8. Februar 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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