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AS 2009 1515

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften

vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 3. September 20071 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 20072, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer

Art. 32 Abs. 2 erster Satz

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten

der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. …

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 9 Abs. 3 Einleitung

3 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten

der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung:

2007-2339 1515

Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften AS 2009

Art. 72j Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 3. Oktober 2008

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der

Änderung vom 3. Oktober 2008 den geänderten Vorschriften von Artikel 9 Absatz 3 an. Diese Anpassung entfaltet ihre Wirkung für alle Kantone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008.

2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Änderungen von Artikel 9 Absatz 3 direkt

Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 3. Oktober 2008 Ständerat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

25. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2008 8247

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