AS 2009 203
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen) (mit Anlage)
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)
Abgeschlossen am 7. Dezember 2004 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung des Vertrages vom 23. November 19641 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (in der Folge «Büsinger Vertrag» genannt), in Erwägung der Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem 1. Januar 2001, vom Wunsche geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsin- gen Rechnung zu tragen, insbesondere mit dem Ziel, die Einrichtung von Kontroll- stellen auf den Verbindungswegen von und zur Gemeinde Büsingen zu vermeiden, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck
1. In Ergänzung von Artikel 2 des Büsinger Vertrages erhebt die Schweizerische
Eidgenossenschaft die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auch auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen.
2. Bau- und Unterhaltungsfahrzeuge der Strassenbauverwaltung des Landes Baden-
Württemberg oder in ihrem Auftrag zu diesem Zweck tätiger Dritter sind bei Fahr- ten, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Strassenbau und in der Strassenunterhaltung in der Schweiz und im Gebiet der Gemeinde Büsingen unternehmen müssen, von der LSVA befreit.
SR 0.631.112.136.2 1 SR 0.631.112.136
2004-1430 203
LSVA-Abkommen Büsingen AS 2009
3. Aus dem Reinertrag der Erhebung der LSVA auf dem Gesamtgebiet der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Büsingen beteiligt die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft die Gemeinde Büsingen anteilig gemäss dem in Artikel 3 aufgeführten Verteilerschlüssel.
Art. 2 Elektronisches Erfassungsgerät In Büsingen amtlich zugelassene Motorfahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sowie leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von Transportanhängern zugelassen sind, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sind nach den schweize- rischen Bestimmungen mit einem von der Eidgenössischen Zollverwaltung zugelas- senen elektronischen Gerät zur Erfassung der Fahrleistung auszurüsten.
Art. 3 Verteilerschlüssel Massgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrages sind der Reinertrag aus der Schwerverkehrsabgabe, das Verhältnis der Unterhaltskosten für das Strassennetz der Schweiz zu denjenigen für das Strassen- netz der Gemeinde Büsingen sowie das Verhältnis der Fahrleistung auf dem Schweizer Strassennetz zu derjenigen auf dem Büsinger Strassennetz, jeweils bezo- gen auf ein Referenzjahr.
Art. 4 Berechnung des auszurichtenden Betrages Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrages erfolgt jährlich. Sie wird in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt, die ein Bestand- teil dieses Abkommens ist. Als Bemessungsgrundlage wird der Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe des Vorjahres herangezogen, wobei auf Hochrechnungen zurückgegriffen wird.
Art. 5 Gültigkeitsdauer des Verteilerschlüssels
1. Der Verteilerschlüssel hat fünf Jahre Gültigkeit.
2. Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Wege bis spätestens ein Jahr vor
Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer einen neuen Verteilerschlüssel für die folgende fünfjährige Periode verlangen.
3. Die gemäss Artikel 41 des Büsinger Vertrages eingesetzte Gemischte Kommissi-
on befindet über die Neuberechnung des Verteilerschlüssels.
Art. 6 Fälligkeit
1. Die Vergütung der gestützt auf dieses Abkommen berechneten Beträge an die
Gemeinde Büsingen erfolgt erstmals für das Jahr 2001 und wird jeweils am 30. Juni des nachfolgenden Jahres fällig.
2. Die entsprechenden Zahlungen sind jeweils an die Gemeindekasse Büsingen zu
leisten.
LSVA-Abkommen Büsingen AS 2009
Art. 7 Streitbeilegung
1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden,
soweit möglich, durch die Gemischte Kommission beigelegt.
2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede
Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entschei- dung vorgelegt wird. 3. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. 4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermange- lung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internatio- nalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatangehörigkeit einer der beiden Ver- tragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver- tragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den
Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 8 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Art. 9 Geltungsdauer und Kündigung
1. Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen.
2. Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwei Jahre vor Ablauf
der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer kündigt, bleibt es weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
3. Unabhängig von Absatz 1 und 2 tritt dieses Abkommen auch ausser Kraft an dem
Tag, an dem der Büsinger Vertrag ausser Kraft tritt.
LSVA-Abkommen Büsingen AS 2009
Geschehen zu Bern am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Bundesrepublik Deutschland: Christoph Bubb Frank Elbe
LSVA-Abkommen Büsingen AS 2009
Anlage
Anlage zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsin- gen)
Berechnung des Anteils von Büsingen am Reinertrag der LSVA: Verteilerschlüssel
massgebende Prozentsätze* Verteilerschlüssel
Strassenunterhaltskosten 0,0067795 % 50 % Fahrleistungen im Binnen-, Transit-, Import- und Exportverkehr 0,0081845 % 50 %
Anteil Büsingen am Reinertrag von z. B. 750 000 000.– CHF 56 115.– CHF
LSVA-Abkommen Büsingen AS 2009
* Massgebende Prozentsätze:
Strassenunterhaltskosten
Schweiz (gemäss Bundesamt für Statistik)2 in CHF 2 215 337 000 Büsingen (gemäss Strassenbauamt Konstanz)3 in CHF 150 200
Summe beider Länder 2 215 487 200
Anteil Büsingen 150 200: 0,0067795 % 2 215 487 200 × 100
Fahrleistungen im Binnen-, Transit-, Import- und Exportverkehr
Schweiz (gemäss GVF-Bericht)4 in tkm 14 876 400 000 Büsingen (gemäss Verkehrszählung)5 in tkm 1 217 662
Summe beider Länder 14 877 617 662
Anteil Büsingen 1 217 662: 0,0081845 % 14 877 617 662 × 100
2 Globalrechnung Bundesamt für Statistik (BFS) 1988–1997 der Strassenausgaben:
Tabelle 4: Kosten der Kapitalrechnung 1997. 3 Angaben des Strassenbauamts Konstanz, IV/3951: Kostenrichtwerte für Unterhaltung von Landesstrassen, Staatshaushalt, Strassenbau Kapitel 1004, Seite 125, für das Jahr 2001. 4 Die verkehrlichen Auswirkungen des bilateralen Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf den Strassen- und Schienengüter- verkehr, GS UVEK Dienst für Gesamtverkehrsfragen, Bericht 2/99, Tabelle A-3 Grundszenario 2001.
5 Verkehrsleistung in Büsingen für das Jahr 2000: Zählung durch das Land Baden-
Württemberg 1995 an der Landesstrasse und durch die Stadt Schaffhausen 1992 an der Rheinhaldenstrasse, diverse Zählungen durch das Tiefbauamt Schaffhausen, alle hochgerechnet auf das Jahr 2000.