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AS 2009 2573

Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung (Zuständigkeitenverordnung-STEG)

Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung (Zuständigkeitenverordnung-STEG)

Änderung vom 20. April 2009

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:

I Die Zuständigkeitenverordnung-STEG vom 23. August 20051 wird wie folgt geän- dert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. f

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Vollzug folgender Erlasse:

f. Maschinenverordnung vom 2. April 20082 (MaschV).

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung), Kollisionsregeln

1 Die Zuständigkeiten für die nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) von

technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) nach Artikel 11 Absatz 2 STEV sind im Anhang geregelt.

Art. 8 Prämienzuschlag Durchführungsorgane des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19813, welche die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach den Artikeln 11 und 12 STEV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzu- schlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buchstabe f VUV4, soweit die Gebühreneinnahmen nach Artikel 7 ihren Aufwand nicht decken.

2008-2105 2573

Zuständigkeitenverordnung-STEG AS 2009

II

Der Anhang wird wie folgt geändert: Bst. a Einleitungssatz und Bst. e

Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan

a. Maschinen und unvollständige Maschinen, insbesondere gemäss Artikel 1 Absatz 3 MaschV5: e. Betrifft nur den französischen Text.

III Diese Änderung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.

20. April 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

5 SR 819.14

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