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AS 2009 2607

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung

Übersetzung1

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung

Abgeschlossen am 13. November 2008 In Kraft getreten am 13. November 2008

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und das Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien, hiernach die Parteien genannt, vom Wunsche geleitet, die militärische Ausbildungszusammenarbeit weiter zu ent- wickeln; in der Absicht, eine aktive Beziehung zwischen den Streitkräften der Parteien auf- rechtzuerhalten, indem ihre Erfahrung, ihr Fachwissen und die Ausbildungsdoktrin im möglichen Rahmen von Richtlinien, Gesetzgebung und Vorschriften in der Schweiz und in Spanien beiden Parteien gleichermassen zu Gute kommen; in der Absicht, die Prinzipien und Verfahren zur effizienten Nutzung der Ausbil- dungsmittel sowie zur Vorbereitung und Durchführung von militärischen Übungen, Ausbildung und Schulung festzulegen; angesichts dessen, dass den Streitkräften beider Parteien die Möglichkeit zur Durch- führung von Ausbildungen und Übungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei gege- ben werden soll; auf der Grundlage des «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten der Nord- atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen- den Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen» (PfP-Truppenstatut)2 und dessen Zusatzprotokolls3, beide abgeschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995; für die Schweiz am 9. Mai 2003 und für Spanien am 6. März 1998 in Kraft getreten; sowie des Übereinkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages hinsichtlich der Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 in London (NATO Truppenstatut); sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.512.133.21

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.510.1 3 SR 0.510.11

2009-0273 2607

Militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Vereinb. mit Spanien AS 2009

Art. I Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffe: a) Als Aufnahmestaat (AS) wird jene Partei bezeichnet, auf deren Hoheits- gebiet die vereinbarte militärische Übung, Ausbildung und Schulung statt- findet. b) Als Entsendestaat (ES) wird jene Partei bezeichnet, die Personal zwecks Teilnahme an einer solchen militärischen Übung, Ausbildung und Schulung in den AS entsendet. c) Als Personal des Entsendestaates wird jenes Personal bezeichnet, das den Streitkräften dieser Partei angehört sowie die zivilen Angestellten, die solch eine Streitkraft begleiten.

Art. II Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Vereinbarung bestimmt die Prinzipien hinsichtlich der Durchführung von

Aktivitäten der Streitkräfte in Bezug auf militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Diese Vereinbarung gilt für Aktivitäten innerhalb des Hoheitsgebiets der Parteien.

2. Die Vorbereitung oder die Durchführung von aktiven Einsätzen (Kampf- oder

Polizeieinsätze oder andere Operationen, die der Aufrechterhaltung der Inneren Ordnung dienen) fällt nicht unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung.

3. Diese Vereinbarung hebt nationales Recht oder internationale Verpflichtungen,

denen die Parteien unterliegen nicht auf; im Fall von Widersprüchen gehen nationa- les Recht und internationale Verpflichtungen vor. Sollten sich aus dieser Vereinba- rung Differenzen ergeben, setzen sich die Parteien gegenseitig darüber in Kenntnis.

4. Die vorliegende Vereinbarung zwingt die Parteien nicht, sich zur Durchführung

einer Aktivität nach dieser Vereinbarung zu verpflichten.

Art. III Technische Vereinbarungen

1. Spezielle Übungs-, Ausbildungs- und Schulungsprojekte werden sofern nötig im

Rahmen von getroffenen untergeordneten Technischen Vereinbarungen durchge- führt. 2. Um den Parteien die langfristige Planung zu vereinfachen, sollen untergeordnete Abmachungen rechtzeitig vor der betreffenden Aktivität getroffen werden.

Militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Vereinb. mit Spanien AS 2009

Art. IV Bereiche der Zusammenarbeit Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung können – ohne sich darauf zu beschränken – die folgenden Bereiche einschliessen: a) Nationale oder multinationale militärische Übungen, Ausbildung und Schu- lung für militärisches Personal oder Einheiten aller Streitkräfte, einschliess- lich der beidseitigen Nutzung von Ausbildungseinrichtungen; b) Austausch von Personal, Erfahrungen und Ausbildungsprogrammen; c) Ausbildungszusammenarbeit zwischen den Benutzern des CIS-Userboard («SIMACET/FIS HEER») hinsichtlich der praktischer Anwendung bei mili- tärischen Einsätzen, Stabsabläufen, in taktischer Umgebung und der entspre- chenden Entwicklung; d) Erfahrungsaustausch in der Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung; e) Ausbildung für friedensunterstützende Einsätze; f) Gebirgsausbildung und Überlebenstraining; g) Militärsportliche Aktivitäten.

Art. V Planung und Stabsgespräche Die Vertreter der Parteien treffen sich nach Bedarf zur Beurteilung, Koordination und Planung der Aktivitäten unter dieser Vereinbarung.

Art. VI Truppenstatut Die Rechtsstellung des Personals der Parteien richtet sich nach dem in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantik- vertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 (PfP-Truppenstatut), worin auf das in London abgeschlossene Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstel- lung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut), ver- wiesen wird.

Art. VII Führung Abmachungen betreffend die Führung haben nationale Verfahren einzuhalten oder den zwischen den Parteien für die betreffende Übungs-, Ausbildungs- oder Schu- lungsaktivität abgemachten und in den untergeordneten Vereinbarungen festgehalte- nen Verfahren zu entsprechen.

Militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Vereinb. mit Spanien AS 2009

Art. VIII Genehmigungen

1. Jeder Partei ist für ihre eigenen Überflug- und Landgenehmigungen selbst ver-

antwortlich.

2. Den vom ES verwendeten Flugzeugen und Fahrzeugen wird, unter Einhaltung

der jeweiligen nationalen Vorschriften, für die Vorbereitung, die Durchführung und die Unterstützung von Übungen, Ausbildungen und Schulungen der Zugang zum festgelegten Luftraum des AS, den Militärflugplätzen und öffentlichen Strassen gewährt.

Art. IX Sicherheit und Polizeibefugnisse 1. Für den inneren Schutz der dem ES zur Verfügung gestellten Anlagen und für die sichere Verwahrung von Material und Munition ist die Partei verantwortlich, welche diese Anlagen in Anwendung dieser Vereinbarung nutzt. In dieser Hinsicht arbeitet, unter Beachtung ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung, das Personal des ES mit den Behörden des AS zusammen.

2. Die dem ES zur Verfügung gestellten Anlagen müssen so beschaffen sein, dass

es diesem möglich ist, wirksam für die eigene Sicherheit zu sorgen. Ausserhalb dieser Anlagen verfügt der ES über keine Polizeibefugnisse und kann keine bewaff- neten Wachen aufstellen.

Art. X Nutzung von Waffen und Munition, Sicherheitsvorschriften und Umweltschutz

1. Im Rahmen dieser Vereinbarung dürfen Waffen und Munition nur im Einver-

nehmen mit dem AS in dessen Hoheitsgebiet eingeführt und dort verwendet werden; der AS entscheidet darüber von Fall zu Fall. Der ES übermittelt dem AS rechtzeitig die zur Beurteilung seines Einfuhrgesuchs von Waffen und Munition erforderlichen Informationen.

2. Das Personal jeder Partei beachtet seine nationalen militärischen und zivilen

Sicherheitsvorschriften betreffend die Aufbewahrung und den Gebrauch von Waf- fen, Fahrzeugen, Ausrüstung und Munition; dies so lange, als die entsprechenden Sicherheitsvorschriften des AS keinen höheren Sicherheitsstandard vorschreiben.

3. Im Fall von gemeinsamen Übungen und Ausbildungsaktivitäten wenden die

Parteien die Richtlinien an, die den höchsten Sicherheitsstandard gewährleisten.

4. Den Bestimmungen betreffend Umweltschutz des AS ist besondere Aufmerk-

samkeit zu schenken.

Art. XI Flugsicherheit und technische Untersuchungen

1. Der ES ist für die Flugtauglichkeit seiner Flugzeuge und Ausrüstung sowie den

sicheren Betrieb seiner Flugzeuge während den Aktivitäten unter dieser Vereinba- rung selbst verantwortlich.

Militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Vereinb. mit Spanien AS 2009

2. Im Falle eines Flugunfalls oder schwerwiegenden Vorfalls, werden alle Unter-

suchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Richtlinien des AS durchgeführt. Im Rahmen dieser Gesetze und Richtlinien stellt der AS dem ES unverzüglich alle Informationen und sachbezogenen Daten zur Verfügung. Dazu setzen die Parteien in entsprechenden untergeordneten Abma- chungen eine Ansprechstelle für jede Aktivität im Rahmen dieser Vereinbarung fest.

3. Experten des ES können im Unfall Untersuchungsausschuss Einsitz nehmen und

es wird ihnen sowohl Zugang zur Unfallstelle als auch Einsicht in die relevanten Unterlagen des Ausschusses gewährt. Der AS kann, mit dem Einverständnis des ES, die Durchführung der Untersuchung teilweise an die Experten des ES delegieren. Der ES trägt sämtliche durch seine Teilnahme an der Untersuchung anfallenden Kosten selbst. Der Untersuchungsbericht wird dem ES ausgehändigt.

4. Des Weiteren ist der ES berechtigt, eigene technische Untersuchungen vorzu-

nehmen hinsichtlich jedes Vorfalles mit einem Militärflugzeug des ES über dem Hoheitsgebiet des AS. Die durch eine solche Untersuchung anfallenden Kosten trägt der ES.

5. Absätze drei und vier sind im Rahmen der Gesetze und Richtlinien des AS

anwendbar.

Art. XII Ärztliche und zahnärztliche Versorgung 1. Jede Partei sorgt für ausreichenden Krankenversicherungsschutz ihres Personals.

2. Der ES gewährleistet, dass sich das Personal des ES vor der Teilnahme an den

betreffenden Aktivitäten ärztlich und zahnärztlich in gesunder Verfassung befindet. Der AS gewährleistet die ärztliche und zahnärztliche Behandlung in derselben Weise und im selben Umfang wie er sie den Mitgliedern der eigenen Streitkräfte zukommen lässt.

3. Die dem ES gewährte ärztliche und zahnärztliche Versorgung wird gemäss den

Abmachungen der betreffenden untergeordneten Vereinbarung gehandhabt.

4. Medizinische Notfallversorgungen, inklusive zahnärztliche Notfallbehandlungen

und Evakuierungen mit Militärflugzeugen werden kostenlos erbracht. Die Kosten für die weitere Behandlung sowie für den unter Nutzung von Mitteln des AS erfolg- ten Transport von verletztem Personal in ein Krankenhaus der Wahl des ES werden durch den ES erstattet. Nicht notfallmässige medizinische und zahnärztliche Versor- gung muss vom ES vergütet werden.

Art. XIII Finanzen

1. Bei der Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung trägt jede

Partei die Kosten für Personal und Ausrüstung selbst.

2. Im Rahmen des in Artikel 2 umschriebenen Zwecks und Geltungsbereichs liegt

das Hauptprinzip für die Unterstützung durch den AS im kostenfreien Zugang zu militärischer Infrastruktur wie Unterkunft, Übungsgelände, Schiessanlagen, Flug- plätzen sowie anderer Infrastruktur.

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3. Für sämtliche Dienstleistungen, welche nicht aufgrund gegenseitiger Vereinba-

rung kostenlos erbracht werden, handeln die Parteien aus, ob diese durch Barzahlung («erstattungspflichtige Transaktion»), Naturalleistungen («Tauschtransaktion») oder durch monetäre «Gleichwert-Zahlung» abzugelten sind. Detaillierte Abmachungen bezüglich der finanziellen Bedingungen werden in TV, die dieser Vereinbarung untergeordnet sind, getroffen.

4. Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe trägt der AS.

Art. XIV Bekanntgabe von Informationen 1. Jeglicher Informationsbedarf von Drittstaaten wird an die betroffene Partei wei- tergeleitet. 2. Sämtliche klassifizierten Informationen oder sämtliches klassifiziertes Material, das in Verbindung mit dieser Vereinbarung ausgetauscht wird oder entsteht, wird in Übereinstimmung mit der zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien jeweils in ihrer letzten Version in Kraft stehenden Sicherheitsvereinbarung verwen- det, übermittelt, gelagert, gehandhabt und aufbewahrt.

Art. XV Beilegung von Differenzen Alle Differenzen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, werden ausschliesslich durch Verhandlungen und Rücksprachen zwischen den Parteien beigelegt.

Art. XVI Bestehende Vereinbarungen Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung, werden die folgenden Vereinbarungen als beendet betrachtet: 4 a) Vereinbarung vom 19. August 1998 zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und dem Verteidigungsminister des Königreichs Spanien betreffend den Informationsaustausch bezüglich in der Schweizer Luftwaffe und der Spanischen Luftwaffe im Einsatz stehende Ausrüstung; b) Vereinbarung vom 22. November 2002 zwischen dem Vorsteher des Eidge- nössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Verteidigungsminister des Königreichs Spanien betreffend gemein- sames Training und Austausch von Aktivitäten zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Spanischen Luftwaffe.

4 In der AS nicht veröffentlicht.

Militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Vereinb. mit Spanien AS 2009

Art. XVII Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung tritt am Datum der zuletzt erfolgten Unterschrift in Kraft.

2. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert

werden. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform und werden mit der zuletzt erfolgten schriftlichen Genehmigung rechtskräftig. Abänderungen werden fortlau- fend nummeriert und bilden integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung.

3. Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von

3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4. Ungeachtet einer Beendigung dieser Vereinbarung unterliegen sämtliche ausste-

henden Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung den Bestimmungen der vorlie- genden Vereinbarung.

Der vorangehende Text stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Eidgenössi- schen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und dem Verteidigungsministerium des König- reichs Spanien, auf der Basis der dort abgehandelten Aspekte getroffen wurden.

Ausgehandelt in Englisch, ausgefertigt in Englisch und Spanisch, unterzeichnet von den ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertretern.

Bern, den 13. November 2008 Madrid, den 13. November 2008

Für das Für das Eidgenössische Departement für Verteidigungsministerium Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: des Königreichs Spanien: André Blattmann José Luis López Rose

Militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Vereinb. mit Spanien AS 2009

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