AS 2009 3195
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 2. März 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Mai 2009
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), im Wunsch, die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Län- dern weiter zu fördern, in Anbetracht der bedeutenden Rolle von Wissenschaft und Technologie für die wirtschaftliche Entwicklung und die Wohlfahrt beider Länder, in der Überzeugung, dass die internationale wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit die Bande der Freundschaft und des Verständnisses zwischen den beiden Völkern stärken und die wissenschaftliche und technologische Entwicklung zum Nutzen beider Länder fördern wird, in Anbetracht der in der Absichtserklärung vom 11. Juli 2006 enthaltenen Bestim- mungen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, in Anbetracht der in beiden Ländern geltenden Gesetze und Regelungen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck
1 Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche und technologische Zusam-
menarbeit beider Länder im Sinne der Gleichberechtigung und zu beiderseitigem Nutzen.
2 Die Zusammenarbeit wird namentlich durch wissenschaftliche Institute, wissen-
schaftliche Fachgesellschaften, Hochschulen, Regierungsstellen und andere Organi- sationen des Bereichs Wissenschaft und Technologie umgesetzt.
Art. 2 Formen der Zusammenarbeit Die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit gemäss diesem Abkom- men kann folgende Formen annehmen:
SR 0.420.691.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 3195).
2008-0165 3195
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. Abk. mit Slowenien AS 2009
a. gemeinsame Projekte der wissenschaftlichen und technologischen For- schung und Entwicklung in einvernehmlich festgelegten Bereichen; b. Besuche und Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern, Fachleuten, Forschenden und Expertinnen und Experten; c. Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Doku- mentation; d. gemeinsame Tagungen, Symposien Workshops und andere wissenschaft- liche Treffen; e. andere einvernehmlich bestimmte Formen der wissenschaftlichen und tech- nologischen Zusammenarbeit.
Art. 3 Kosten Die Vertragsparteien tragen die aus der Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen entstehenden Kosten nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit und der Gegensei- tigkeit und im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Art. 4 Krankenversicherung Die Wissenschafterinnen und Wissenschafter, Fachleute, Forschenden sowie die Expertinnen und Experten, die sich am Austausch gemäss diesem Abkommen betei- ligen, sorgen vor ihrer Einreise in das Gastland für eine angemessene Kranken- und Unfallversicherung für die Dauer ihres Aufenthalts im Gastland.
Art. 5 Zuständige Stellen Für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist auf Seiten der Schweiz das Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern und auf Seiten Sloweniens das Ministerium für Hochschulwesen, Wissen- schaft und Technologie der Republik Slowenien.
Art. 6 Gemischter Ausschuss 1 Die zuständigen Stellen setzen einen Gemischten Ausschuss für die wissenschaft- liche und technologische Zusammenarbeit (Gemischter Ausschuss) ein; jede der beiden zuständigen Stellen delegiert eine gleiche Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern sowie Expertinnen und Experten in den Ausschuss.
2 Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Er kontrolliert die Entwicklung der Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen. b. Er bestimmt die Bereiche und die Formen der Zusammenarbeit. c. Er richtet Plattformen für die Zusammenarbeit ein und regelt dabei auch die finanziellen Fragen. d. Er erstattet regelmässig Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens.
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. Abk. mit Slowenien AS 20089
3 Der Gemischte Ausschuss tritt regelmässig alle zwei Jahre oder auf Begehren einer Vertragspartei zusammen, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Slowenien.
Art. 7 Änderungen Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragspar- teien auf schriftlichem Weg geändert werden. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Änderungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf dem Konsultations- oder Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Art. 9 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1 Dieses Abkommen tritt durch Notenaustausch in Kraft, in dem die Vertragspar-
teien sich gegenseitig bestätigen, dass alle gesetzlichen Erfordernisse für das Inkraft- treten des Abkommens erfüllt sind.
2 Das Abkommen bleibt für eine erste Geltungsdauer von fünf Jahren in Kraft und
wird jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Geltungs- dauer gegenüber der anderen Partei schriftlich gekündigt worden ist.
3 Die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Durchführung von
Projekten und Programmen, die auf Grund des Abkommens begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Ljubljana, am 2. März 2008, in zwei Urschriften in französischer, slowenischer, und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen ver- bindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Slowenien: Pascal Couchepin Mojca Kucler Dolinar
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. Abk. mit Slowenien AS 2009