AS 2009 4289
Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz
Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)
Änderung vom 19. August 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 7 Arbeitgeber ETH-Rat und EHB-Rat (Art. 3 Abs. 2 und 32e Abs. 3 BPG) 7 Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat) Arbeit- geber.
Art. 2a Arbeitgeberin PUBLICA (Art. 3 Abs. 2 und 32e Abs. 3 BPG) 1 Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch die Pensionskasse des Bundes PUBLICA Arbeitgeberin.
2 Die Kassenkommission von PUBLICA erlässt die personalrechtlichen Ausfüh-
rungsbestimmungen von PUBLICA. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Kassenkommission kann die Regelung von Einzelheiten zu ihren Ausführungsbestimmungen der Direktion von PUBLICA übertragen.
3 Die Kassenkommission regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie
die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk von PUBLICA. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelung gemein- sam fest.
4 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-
nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
5 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission festgelegt.
1 SR 172.220.11
2009-0496 4289
Rahmenverordnung BPG AS 2009
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4290