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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)
vom 2. September 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 949 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs1 und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 16 Absätze 2 und
5 und 46 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20072 (GeoIG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums-
beschränkungen (Kataster) nach Artikel 16 GeoIG.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoin-
formationsverordnung vom 21. Mai 20083 (GeoIV).
Art. 2 Zweck des Katasters Der Kataster soll zuverlässige Informationen über die von Bund und Kanton bezeichneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen enthalten und diese Informationen zugänglich machen.
2. Abschnitt: Inhalt und Informationstiefe des Katasters
Art. 3 Inhalt Inhalt des Katasters sind: a. die in Anhang 1 GeoIV4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geo- basisdaten; b. die vom Kanton in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG bezeichne- ten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten;
SR 510.622.4
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Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen AS 2009
c. die Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und für die das gleiche Verfahren massgebend ist; d. die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Eigentumsbeschränkun- gen; e. weitere Informationen und Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen, soweit sie im Datenmodell nach Artikel 9 GeoIV vorgesehen sind.
Art. 4 Informationstiefe
1 Das Bundesamt für Landestopografie legt ein fachbereichsübergreifendes Rah-
menmodell für die Katasterdaten fest, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält. 2 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes legt im Datenmodell nach Artikel 9 GeoIV5 und im zugehörigen Darstellungsmodell nach Artikel 11 GeoIV fest, welche Geobasisdaten im Lagebezug der amtlichen Vermessung bereitgestellt und darge- stellt werden. 3 Sie erlässt Mindestvorschriften für die Abbildung der Rechtsvorschriften und der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen.
3. Abschnitt: Aufnahme in den Kataster
Art. 5 Bereitstellung der Daten 1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt der für den Kataster verantwort- lichen Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 die erhobenen und nachgeführten Daten nach Artikel 3 in elektronischer Form zur Verfügung. 2 Sie bestätigt der für den Kataster verantwortlichen Stelle, dass die Daten die fol- genden Anforderungen erfüllen: a. Sie bilden Eigentumsbeschränkungen ab, die vom zuständigen Organ in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren beschlossen und genehmigt worden sind. b. Sie sind in Kraft. c. Sie wurden unter der Verantwortung des zuständigen Organs auf die Über- einstimmung mit dem Beschluss überprüft.
3 Die Geobasisdaten des Bundesrechts müssen den Vorgaben nach Artikel 4
Absatz 2 entsprechen, jene der zusätzlich vom Kanton bezeichneten Geobasisdaten den allgemeinen minimalen qualitativen und technischen Anforderungen für Geo- basisdaten des Bundesrechts.
5 SR 510.620
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Art. 6 Prüfung durch die für den Kataster verantwortliche Stelle Die für den Kataster verantwortliche Stelle überprüft, ob die Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 2 vorliegt und ob die überlieferten Daten den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 entsprechen.
Art. 7 Aufnahme und Änderung der Daten
1 Die Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen.
Vorbehalten bleibt die Publikation nach Artikel 16.
2 Der Zeitpunkt der Aufnahme oder der letzten Änderung der Daten muss jederzeit
ersichtlich sein.
Art. 8 Aufnahmeverfahren Der Kanton regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.
4. Abschnitt: Formen des Zugangs
Art. 9 Geodienste
1 DieInhalte des Katasters werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich
gemacht. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 2.
2 Die betreffenden Geobasisdaten werden zusätzlich als Download-Dienst angebo-
ten.
Art. 10 Auszug 1 Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte des Katasters über mindestens eine Liegenschaft oder ein selbstständiges und dauerndes Recht.
2 Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Infor-
mationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert. 3 Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und wel- che Inhalte weggelassen werden.
4 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen für die Erstellung und
Darstellung von Auszügen.
Art. 11 Auszug mit reduzierter Information Wer einen Auszug bestellt, kann verlangen, dass folgende Inhalte weggelassen werden: a. die vom Kanton bezeichneten zusätzlichen Geobasisdaten; b. die Rechtsvorschriften; c. die nicht im amtlichen Lagebezug dargestellten Daten.
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Art. 12 Zusatzinformationen 1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen Geobasisdaten nach Anhang 1 GeoIV6 dargestellt werden. Das Bundesamt für Landestopografie kann Mindestvorschriften erlassen.
2 Der Kanton kann Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-
rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Inhalt des Katasters verknüpfen.
Art. 13 Suchdienst Das Bundesamt für Landestopografie ermöglicht den Zugang zu den Katastern der Kantone durch einen Suchdienst nach Artikel 36 Buchstabe b GeoIV7.
5. Abschnitt: Beglaubigung
Art. 14 Beglaubigter Auszug
1 Der Kanton bezeichnet die für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge
zuständigen Stellen.
2 Beglaubigte Auszüge werden auf Antrag abgegeben.
3 Mit der Beglaubigung wird amtlich bestätigt:
a. dass die wiedergegebenen Daten dem mit Datum bezeichneten Stand des Katasters entsprechen; b. dass die Informationsebene Liegenschaften dem mit Datum bezeichneten Stand entspricht.
4 Der Kanton regelt die Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens.
Art. 15 Nachträgliche Beglaubigung Die Kantone können vorsehen, dass für Auswertungen von Geobasisdaten des Katasters nachträgliche Beglaubigungen ausgestellt werden.
6. Abschnitt: Funktion als amtliches Publikationsorgan
Art. 16 Die Kantone können vorschreiben, dass dem Kataster für bestimmte öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.
6 SR 510.620 7 SR 510.620
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7. Abschnitt: Organisation
Art. 17 Katasterführung
1 Der Kanton regelt die Organisation des Katasters.
2 Er bezeichnet eine für den Kataster verantwortliche Stelle.
3 Er gewährleistet den zentralen Zugang zum Kataster.
Art. 18 Oberaufsicht
1 Das Bundesamt für Landestopografie übt die Oberaufsicht über die Führung der
Kataster aus.
2 Es kann namentlich:
a. allgemeine Weisungen und Empfehlungen über die Einführung, Einrichtung und Führung des Katasters sowie über den Vollzug dieser Verordnung erlas- sen; b. Überprüfungen der für den Kataster verantwortlichen Stellen durchführen; c. Einsicht in alle die Katasterführung betreffenden amtlichen Akten nehmen; d. dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuhanden des Bundesrates die Ersatzvornahme beantragen; e. zu Zwecken der Statistik und Evaluation Daten erheben oder durch beauf- tragte Dritte erheben lassen.
3 Es stellt für alle vom Bund vorgegebenen Modelle allgemein zugängliche Prüf-
instrumente zur Verfügung.
Art. 19 Strategie des Bundes Das VBS legt die Strategie des Bundes für den Kataster fest.
8. Abschnitt: Finanzierung
Art. 20 Bundesbeitrag
1 Von den Bundesbeiträgen werden im Rahmen der bewilligten Kredite:
a. höchstens 10 Prozent als Globalbeiträge für Schwergewichtsprojekte ver- wendet; b. mindestens 90 Prozent als Globalbeiträge an die Betriebskosten der Kantone ausgerichtet.
2 Die Höhe des Globalbeitrags für Schwergewichtsprojekte wird zwischen dem VBS
und dem jeweils betroffenen Kanton ausgehandelt.
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3 Die Mittel für die Globalbeiträge an die Betriebskosten der Kantone werden so
bemessen, dass sie durchschnittlich rund die Hälfte der geschätzten Betriebskosten der Kantone decken. Sie werden wie folgt auf die einzelnen Kantone aufgeteilt: a. ein Fünftel zu gleichen Teilen auf alle Kantone; b. drei Fünftel nach der Einwohnerzahl der Kantone; c. ein Fünftel nach der Fläche der Kantone.
Art. 21 Programmvereinbarungen
1 Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem VBS und den Kantonen
sind insbesondere: a. die Leistungen des Kantons; b. die Beitragsleistungen des Bundes; c. das Controlling; d. die Einzelheiten der Finanzaufsicht.
2 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für
eine kürzere Dauer vereinbart werden.
Art. 22 Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über
die Verwendung der Beiträge.
2 Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen; b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Art. 23 Mangelhafte Erfüllung
1 Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen während der
Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 22 Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht. 2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird eine Zweckentfremdung nicht rück-
gängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19908.
8 SR 616.1
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9. Abschnitt: Mitwirkung
Art. 24 Bei der Vorbereitung von Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verord- nung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 26 Einführung des Katasters
1 Der Kataster wird in zwei Etappen eingeführt:
a. Etappe 1: Einführung im Rahmen eines Pilotprojekts in ausgewählten Kan- tonen mit Betriebsaufnahme am 1. Januar 2014 und Auswertung des ersten vollen Betriebsjahres in der zweiten Hälfte des Jahres 2015; b. Etappe 2: definitive Einführung in allen Kantonen mit Betriebsaufnahme spätestens am 1. Januar 2020.
2 Das VBS bestimmt die Kantone, die den Kataster in der ersten Etappe einführen.
Art. 27 Fristen für die Vorgaben des Bundes 1 Das Bundesamt für Landestopografie legt bis zum 30. Juni 2010 ein fachbereichs- übergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest. 2 Die zuständigen Fachstellen des Bundes legen bis zum 31. Dezember 2011, für die Identifikatoren 87, 88 und 116–119 nach Anhang 1 der GeoIV9 bis zum 31. Dezem- ber 2012, die Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 fest.
Art. 28 Fristen für die kantonalen Vorschriften 1 Die Kantone erlassen die für die Einführung des Katasters notwendigen Vorschrif- ten wie folgt: a. Etappe 1: bis zum 31. Dezember 2012 die Vorschriften über die Durchfüh- rung des Pilotprojekts; b. Etappe 2: bis zum 31. Dezember 2019 die Vorschriften über die definitive Einführung des Katasters.
9 SR 510.620
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2 Sie können für die Prüfung bestehender Geobasisdaten bei der Aufnahme in den
Kataster (Art. 5 und 6) während der Einführung ein von Artikel 5 abweichendes Vorgehen vorschreiben.
Art. 29 Bundesbeiträge während der Einführung
1 Bis zum 31. Dezember 2019 gewährt der Bund die Globalbeiträge an die Betriebs-
kosten der Kantone (Art. 20) in Abhängigkeit vom Stand der Einführung des Katas- ters. 2 Zusätzlich leistet er in der ersten Etappe Beiträge in der Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten der am Pilotprojekt beteiligten Kantone: a. für Arbeiten, die für die landesweite Einführung des Katasters von Bedeu- tung sind; b. für Evaluationsarbeiten.
Art. 30 Programmvereinbarungen während der Einführung
1 Das VBS schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Kantonen für die Jahre
2012–2015 besondere Programmvereinbarungen ab. Darin werden die Einführung und der vorläufige Betrieb des Katasters, die Globalbeiträge nach Artikel 29 Absatz 1 und die zusätzlichen Arbeiten und Beiträge nach Artikel 29 Absatz 2 festgelegt.
2 Es schliesst mit den übrigen Kantonen für die Jahre 2016–2019 besondere Pro-
grammvereinbarungen ab. Darin werden die Einführung und der vorläufige Betrieb des Katasters und die Globalbeiträge nach Artikel 29 Absatz 1 festgelegt.
Art. 31 Koordination der Einführung
1 Zur Koordination der Einführung des Katasters und zur Überwachung und Beglei-
tung der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG setzt das Bundesamt für Landestopogra- fie ein Begleitgremium ein.
2 Diesessetzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen
Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV10. 3 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Aufgaben und die Organisation fest.
Art. 32 Frist für die Evaluation Die Frist für die Evaluation nach Artikel 43 Absatz 1 GeoIG beginnt mit der Be- triebsaufnahme in der ersten Gemeinde im Rahmen der zweiten Etappe zu laufen.
10 SR 510.620
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Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
2. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen AS 2009
Anhang (Art. 25)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Februar 191011 betreffend das Grundbuch
Art. 80a Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster.
Bisheriger Art. 80a wird zu Art. 80b
2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200812
Art. 53 Abs. 1bis 1bis Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel 25–30 der Verordnung vom 2. September 200913 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
11 SR 211.432.1 12 SR 510.620 13 SR 510.622.4
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Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen AS 2009
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)
Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts
Identifikatoren 73, 87, 88, 96, 97, 103, 104, 108, 116–119, 131, 132, 145, 157, 159
Bezeichnung
Zugangsberechtigungsstufe Zuständige Stelle
Georeferenzdaten Download-Dienst (SR 510.62 Art. 8 Abs. 1)
Rechtsgrundlage ÖREB Kataster Identifikator [Fachstelle des Bundes]
Nutzungsplanung (kantonal/ SR 700 Kantone X A X 73 kommunal) Art. 14, 26 [ARE]
Projektierungszonen SR 725.11 ASTRA X A X 87 Nationalstrassen Art. 14
Baulinien Nationalstrassen SR 725.11 ASTRA X A X 88 Art. 22
Projektierungszonen SR 742.101 BAV X A X 96 Eisenbahnanlagen Art. 18n
Baulinien Eisenbahnanlagen SR 742.101 BAV X A X 97 Art. 18q
Projektierungszonen SR 748 BAZL X A X 103 Flughafenanlagen Art. 37n–p
Baulinien Flughafenanlagen SR 748 BAZL X A X 104 Art. 37q–s
Sicherheitszonenplan SR 748.131.1 BAZL X A X 108 bei Flughäfen Art. 71–73
Kataster der belasteten SR 814.01 Kantone X A X 116 Standorte Art. 32c [BAFU] SR 814.680 Art 5
Kataster der belasteten SR 814.01 VBS X A X 117 Standorte im Bereich Art. 32c [BAFU] des Militärs SR 814.680 Art. 5
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Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen AS 2009
Bezeichnung
Zugangsberechtigungsstufe Zuständige Stelle
Georeferenzdaten Download-Dienst (SR 510.62 Art. 8 Abs. 1)
Rechtsgrundlage ÖREB Kataster Identifikator [Fachstelle des Bundes]
Kataster der belasteten SR 814.01 BAZL X A X 118 Standorte im Bereich Art. 32c [BAFU] der zivilen Flugplätze SR 814.680 Art. 5
Kataster der belasteten SR 814.01 BAV X A X 119 Standorte im Bereich Art. 32c [BAFU] des öffentlichen Verkehrs SR 814.680 Art. 5
Grundwasserschutzzonen SR 814.20 Kantone X A X 131 Art. 20 [BAFU] SR 814.201 Art. 29, 30 Anhang 4
Grundwasserschutzareale SR 814.20 Kantone X A X 132 Art. 21 [BAFU] SR 814.201 Art. 29, 30 Anhang 4
Lärmempfindlichkeitsstufen SR 814.41 Kantone X A X 145 (in Nutzungszonen) Art. 43 [BAFU]
Waldgrenzen (in Bauzonen) SR 921.0 Kantone X A X 157 Art. 13 [BAFU]
Waldabstandslinien SR 921.0 Kantone X A X 159 Art. 17 [BAFU]
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